Fallstrick bei der Grunderwerbsteuer


Steuerberater Berlin Mitte

Haben Sie kürzlich eine Eigentumswohnung erworben? Dann ist Vorsicht im Hinblick auf die fällige Grunderwerbsteuer geboten! Sofern Sie eine Zahlung für die anteilige Instandhaltungsrücklage geleistet haben, handelt es sich hierbei um die Übernahme einer Vermögensposition, die vergleichbar mit einer Geldforderung ist. Diese ist daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen.

Finanzämter setzen hier häufig den Gesamtkaufpreis an, ohne die Leistungen für die Instandhaltungsrücklage in Abzug zu bringen. Dies führt zu einer höheren Belastung der Grunderwerbsteuer.

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn die Immobilie bei einer Zwangsversteigerung erworben wurde. Hier ist nach Urteil des sächsischen Finanzgerichtes vom 02.04.2014 im Gegensatz zu einem normalen Grundstückskauf die Instandhaltungsrücklage nicht von der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer abzuziehen.