Steuerrecht


Sozialabgaben steigen: Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 2017

In Deutschland sind Löhne und Gehälter auch im vergangenen Jahr weiter gestiegen. Was eigentlich eine gute Nachricht ist, veranlasste das Bundeskabinett zu einer erneuten Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung.

Die neue Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt ab 01.01.2017 monatlich 6.350,00 € (derzeit 6.200,00 €) (West) und 5.700,00 € (derzeit 5.400,00 €) (Ost).

Zeitgleich ändert sich die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese wird von derzeit 4.237,50 € auf 4.350,00 € monatlich erhöht.

Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze wird ebenfalls von 56.250,00 € auf nun 57.600,00 € pro Jahr angepasst und erschwert somit den Zugang zur privaten Krankenversicherung.

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Also Achtung: Für sozialversicherungspflichtige Angestellte, die über die hier genannten Bemessungsgrenzen verdienen, bedeutet dies, dass sie ab Januar 2017 höhere Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, bzw. zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen. Somit bleibt weniger Netto vom Gehalt übrig, sofern sich die Bezüge nicht erhöhen.


Neue Förderung des Mietwohnungsbaus geplant

Bereits Anfang Februar hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach der Mietwohnungsbau gefördert werden soll. Ziel soll sein, die angespannte Wohnungssituation in Ballungsgebieten zu entspannen.

Hierzu wird ein neugefasster § 7b in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Demnach soll es, neben der jährlichen Abschreibung von 2%, eine Sonderabschreibung von 10% der Anschaffungs- bzw. Herstellungs-kosten, im 1. und 2. Jahr nach Anschaffung oder Herstellung geben. Weitere 9% können im 3. Jahr in Abzug gebracht werden.

Hierdurch können in den ersten drei Jahren bis zu 35% der Anschaffungs- und Herstellungskosten steuermindernd in Anspruch genommen werden.

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Selbstverständlich wird dieses „Steuergeschenk“ an Voraussetzungen geknüpft werden. So ist bisher vorgesehen, dass die Wohnung mind. 10 Jahre für Wohnzwecke vermietet wird, gewerbliche Räume werden also nicht begünstigt. Mit dem Bau muss in den Jahren 2016 – 2018 begonnen werden und die Baukosten dürfen nicht mehr als 3.000,00€ p.m² Wohnfläche betragen. Von der Sonderabschreibung profitieren aber nur Baukosten von bis zu max. 2.000,00€ p. m². Daneben wird es noch räumliche Eingrenzungen geben.

Planen Sie eine Investition in eine Immobilie zu Vermietungszwecken? Ob Bestandsimmobilie oder Neubau, sprechen Sie uns an.


Anhebung Grundfreibetrag und Erhöhung Kinderfreibetrag

Das neue Jahr beginnt mit einer positiven Nachricht in Sachen Grundfreibetrag.
In Höhe dieses Betrages sind die Einkünfte der Steuerpflichtigen steuerfrei. Dieser Betrag wurde bereits im Dezember 2015 rückwirkend für 2015 um 118 € auf 8.472 € erhöht.

Zum 1. Januar 2016 erfolgt die nächste Erhöhung um 180 € auf nunmehr 8.652 €. Da der Grundfreibetrag bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt wird, macht sich diese Änderung direkt bei Ihrer Lohnabrechnung in Form von etwas mehr „Netto“ bemerkbar.

Ebenfalls wurde der Kinderfreibetrag für das Jahr 2016 um 48 € auf jetzt 2.304 € erhöht. Bei Ehegatten die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden verdoppelt sich dieser Betrag.Für Familien die nicht von der Anhebung des Kinderfreibetrages profitieren wurde ebenfalls das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf jeweils 190 €, für das dritte Kind auf 196 € und für das vierte und jedes weitere Kind auf jeweils 221 € erhöht.


Verkäufe über Internetplattformen = unternehmerische Tätigkeit?

Achtung, dass kann schneller passieren als Sie es für möglich halten.

Eine selbstständige Finanzdienstleisterin verkaufte innerhalb von zwei Jahren 140 Pelzmäntel über eine bekannte Internetplattform an einzelne Erwerber. Eine Besonderheit war, dass diese Pelzmäntel aus der Haushaltsauflösung ihrer verstorbenen Schwiegermutter stammten, die diese innerhalb von 25 Jahren sammelte.

Das oberste Finanzgericht (BFH) hat die Pelzmäntel nicht als Sammlerstücke (wie z. B. Briefmarken oder Oldtimer) anerkannt. Erschwerend kam hinzu, dass es sich nicht um die eigenen Pelzmäntel handelte und diese auch in der Konfektionsgröße stark differierten.

Ein maßgebliches Beurteilungskriterium für die unternehmerische Tätigkeit beim Pelzmantelverkauf sah der BFH in der händlerüblichen Vermarktung, wie dieses z. B. über eBay oder ähnlicher Vermarktungsmaßnahmen geschieht. Auch die Dauer des Zeitraums der Verkäufe, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen sind mit entscheidend für oder gegen eine unternehmerische Tätigkeit.

Die Finanzdienstleisterin musste daraufhin aus dem Verkaufserlös die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen.


Verschärfte Rechnungspflichtangaben?

Der Bundesfinanzhof (BFH) verschärft erneut Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit von Rechnungen – zuungunsten der Steuerpflichtigen.

Nach neustem BFH-Urteil sind die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung nur dann erfüllt, wenn die Rechnung die Angabe der Anschrift enthält, unter der der Unternehmer tatsächlich seine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausführt. Eine „Postfachadresse“ soll nach Auffassung des BFH hingegen nicht (mehr) ausreichen. Diese erhöhten Anforderungen gelten für den Rechnungssteller wie für den Empfänger.

Diese Entscheidung könnte bedeuten, dass künftig Rechnungen, die lediglich eine Postfachadresse (des Leistungsempfängers und/oder des leistenden Unternehmers) beinhalten, nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Auch wenn sich die betroffenen Unternehmen für die Vergangenheit unter bestimmten Umständen auf Vertrauensschutz berufen können, bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung an ihrer Auffassung festhalten wird oder im Anschluss an den BFH die Anforderungen auch in dieser Hinsicht weiter verschärfen wird.

Dass die Rechtsprechung des BFH nicht unumstritten ist, zeigt ein aktueller Fall des FG Köln. Dort wurde der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zugelassen, die als Rechnungsanschrift nur einen Briefkastensitz ohne wirtschaftliche Aktivitäten enthielt. Die Revision gegen diese Entscheidung ist gegenwärtig beim BFH anhängig. Der Ausgang bleibt ungewiss.

Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmen, alle Rechnungsangaben soweit wie möglich zu überprüfen und ggf. Anpassungen durchzuführen.


Steuerfallen für Photovoltaik-Betreiber

Sie betreiben eine Photovoltaikanlage auf dem Dach Ihres Eigentums und speisen den Strom in das Netz eines Stromanbieters? Achtung, denn das Finanzamt bewertet Sie so automatisch als Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes. Daraus ergeben sich etliche steuerliche Regularien und unerwartete Fallen, die unbedingt zu beachten sind:

  1. Verlust des Vorsteuerabzugs: Ein Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn der Auftraggeber und Rechnungsempfänger für die Photovoltaikanlage mit dem Vertragspartner des Stromnetzbetreibers identisch ist.
  1. Bauabzugssteuer wird verpflichtend: Ab dem 1.01.2016 gilt die Installation von Photovoltaikanlagen als Bauleistung und damit muss die Bauabzugssteuer in Höhe von 15 % einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Einziger Ausweg: Der Installateur legt eine Freistellungsbescheinigung vor, die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültig ist.
  1. Nichtanerkennung von Verlusten: Durch die gesunkene Einspeisevergütung kann sich bei hoher Fremdfinanzierung für die Anschaffung der Anlage ein dauerhafter Verlust ergeben. Dann kann der Anlagebetrieb als „Liebhaberei“ eingestuft werden, was wiederum bedeutet, dass Verluste nicht mehr steuermindernd auf andere Einkunftsarten angerechnet werden können.
  1. Zuordnungsfrist nicht verpassen: Wer den Strom auch privat nutzt, aber dennoch den vollen Vorsteuerabzug erhalten möchte, sollte dem Finanzamt bis 31.05. des Folgejahres mitteilen, dass er die Anlage zu 100 % dem Unternehmen zuordnen will. Dies geschieht durch die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Vorsicht: Wenn Sie Ihren Steuerberater nur einmal im Jahr konsultieren und dieser die Umsatzsteuererklärung erst nach dem 31.05. des Folgejahres abgibt, sollten Sie ihn bitten, dies dem Finanzamt vorher mitzuteilen.
  1. Mieteinnahmen werden zu Betriebseinnahmen: Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vermietet Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Durch die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach werden die Wohnungen zu Betriebsvermögen. Sofern die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage nicht unwesentlich sind, unterliegen die Mieteinnahmen damit der Gewerbesteuer.

Dieser Fall kann vermieden werden, sprechen Sie uns dazu einfach an.


Kindergeld 2016: Steuer-Identifikationsnummer verpflichtend

Ab 01.01.2016 ist es soweit: die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr) wird eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für den Erhalt des Kindergeldes. Dazu ist es erforderlich, dass der berechtigte Antragsteller die eigene Steuer-IdNr. sowie die des Kindes, seiner Familienkasse, einmalig schriftlich mitteilt.

Aber kein Grund zur Panik. Die Abgabe der Steuer-IdNr. muss nicht zwingend zum 01.01. vorliegen. Eine Zahlung des Kindergeldes ist auch bei Nichtvorlage nicht gefährdet. Die benötigte Steuer-IdNr. muss im Laufe des Jahres nachgemeldet werden.

Mit der Einführung dieses Verfahrens will der Gesetzgeber sicherstellen, dass es zu keinen Doppelzahlungen von Kindergeld kommt. Die Steuer-IdNr. wird einmalig und individuell an jeden Bürger vergeben.

 


Ohne Änderung weniger Netto – Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2016

Die gute Nachricht zuerst – Löhne und Gehälter in Deutschland sind in der Vergangenheit weiter gestiegen. Dies bedeutet allerdings auch, dass sich Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung ändern.
So beträgt die neue Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung, ab 01.01.2016, monatlich 6.200,00€ (derzeit 6.050,00€) (West) und 5.400,00€ (derzeit 5.200,00€) (Ost). Parallel ändert sich die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese wird von derzeit 4.125,00€ monatlich auf 4.237,50€ monatlich erhöht.
Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze ändert sich ebenfalls von 54.900,00€ pro Jahr auf nun 56.250,00€. Für sozialversicherungspflichtige Angestellte bedeutet dies, dass sie ab Januar 2016 mehr Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, bzw. zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Planen Sie eine Gewinnausschüttung?

A&L fragt nach: Planen Sie eine Gewinnausschüttung?

Ab 1.01.2015 sind Sie als Gesellschaft dazu verpflichtet, bei Ausschüttungen, neben der abzuführenden Kapitalertragsteuer auch die darauf entfallende Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Vergessen Sie dabei nicht: Sie haften für die Abführung der Kirchensteuer Ihrer Gesellschafter. Bitte beachten Sie dazu folgende Termine:

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Bis 30.06.: Informieren Sie Ihre Gesellschafter über die anstehende Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Jeder Gesellschafter muss über sein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe der Konfessionsangaben unterrichtet werden.

Bis 31.08.: Sie müssen sich, sofern nicht im Vorjahr erfolgt, zum Kirchensteuer-abzugsverfahren auf dem BZSt Online-Portal anmelden. Für spätere Abfragen werden zusätzliche Angaben benötigt, wie die Steuer-IdNr. und das Geburtsdatum jedes Kirchensteuerschuldners. Liegen diese Daten nicht vor, sind Sie verpflichtet diese nachzufordern.

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1.09. bis 31.10.: Durchführung der jährlichen Regelabfrage der KiStAM für jeden Gesellschafter (elektronisch beim BZSt). Bitte übermitteln Sie uns diese Abfrageergebnisse zeitnah.

Sofern Sie bei der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Aufgabe (Informierung der Gesellschafter bzw. Registrierung, Anmeldung oder Abfrage der KiStAM) unsere Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht uns anzusprechen.


Umsatzsteuer-Tipp: Gemischt-genutzte Güter clever absetzen und Vorsteuer kassieren

Wird ein Objekt (wie Fahrzeug, PC, Immobilie) sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erworben, kann der steuerpflichtige Unternehmer diesen entweder zu 100% seinem Unternehmen bzw. seinem Privatvermögen zuordnen oder im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Betriebsvermögen zuordnen (Zuordnungswahlrecht).
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Trifft Letzteres zu, ist zu beachten, dass die Zuordnungsentscheidung bereits bei einem entstehenden Leistungs-, Nutzungsbezug (z.B. bei Anzahlung oder Vorauszahlung) zeitnah dokumentiert werden muss.
Zuordnungsentscheidung? Diese ergibt sich im Regelfall durch die Höhe des Vorsteuerabzuges. Wird dieser, im Rahmen der USt-Voranmeldung geltend gemacht, ist dies ein wichtiges Indiz für eine Zuordnung zum Unternehmen. Die Unterlassung spricht wiederrum gegen eine Zuordnung.
Zeitnah? Laut dem BFH bedeutet ‘zeitnah‘ hier eine fristgerechte Einreichung im Rahmen der Jahressteuer-erklärungen. Dies gilt nur, wenn die Erklärung innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist, also bis 31.5. des Folgejahres an das Finanzamt erfolgt.
Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es deshalb wichtig bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern bereits in der Anschaffungs- bzw. Herstellungsphase die Zuordnung dem Finanzamt mitzuteilen. Dies kann im Rahmen der Abgabe der USt-Voranmeldung oder alternativ durch die Einreichung eines förmlichen Briefes bis 31.05. des Folgejahres erfolgen.

Aktuell: Gesetzlicher Mindestlohn ab 2015

Ab 1. Januar 2015 gilt erstmals eine flächendeckende und weitgehend branchenunabhängige Einführung des Mindestlohns in der Bundesrepublik Deutschland. Danach haben grundsätzlich alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer ab 18 Jahre einen Anspruch auf eine Entlohnung von 8,50 € brutto je Zeitstunde (§1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG).

 

Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber? In unserem aktuellen Merkblatt geben wir Ihnen einen praxisnahen Überblick über Einzelheiten des neuen Gesetzes.

Download: Merkblatt zum Gesetzlichen Mindestlohn 2015


Steuertipp: BGH kippt Bearbeitungsentgelte für Kredite

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Steuertipp: BGH kippt Bearbeitungsentgelte für Kredite

Viele Kreditinstitute fordern bis heute Entgelte in Höhe von bis zu 3% des Nettodarlehensbetrages für private Ratenkredite. Da dies jedoch keine gesonderte Leistung darstellt, dürfen diese Gebühren, laut Verbraucherschützern, nicht verlangt werden. Dies bekräftigte nun der BGH mit den Urteilen vom 13. Mai 2014. Infolgedessen ist es für Sie möglich, bereits gezahlte Bear- beitungsentgelte vom Kreditgeber zurückzufordern. Ungeklärt bleibt jedoch, wie lang die Erstattungsansprüche zurückreichen. [/two_columns][/columns]


Erneut vertagt: die steuerliche Förderung von Mietwohnungsbau

die steuerliche Förderung von Mietwohnungsbau

Bereits in den Vormonaten berichteten wir über die beabsichtigte steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus. Geplant war eine Sonderabschreibung in Form des neu aktivierten § 7b EStG. Ziel sollte es sein, die angespannte Wohnraumsituation in Ballungsgebieten zu entschärfen.
Die Koalition aus CDU/CSU und SPD konnte sich abschließend jedoch nicht einigen. Der Finanzausschuss hat nun den eingebrachten Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus abgesetzt. Eine Förderung für 2016 wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr kommen.

Sollten Sie hier entsprechende Planungen verfolgt haben, sprechen Sie uns an, um mögliche Alternativen zu besprechen.

 


Elternzeit und Urlaubsanspruch – keine Kürzung ohne schriftliche Erklärung

keine Kürzung ohne schriftliche Erklärung

Bereits am 19.05.2015 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Kürzung des Urlaubsanspruches bei Elternzeit neu entschieden.

Während der Elternzeit erwerben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Urlaubsansprüche. Auch dann, wenn sie gar nicht arbeiten, also wenn ihr Arbeitsverhältnis ruht. Auf Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann der Arbeitgeber den Urlaub um jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.

Achtung! Dieser Kürzungsanspruch tritt nicht “automatisch” ein, sondern muss vorab vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer schriftlich erklärt werden, so das BAG.

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Erfolgt diese Erklärung nicht im Vorfeld, ist zu beachten, dass nur der Urlaubsanspruch selbst aber nicht der Urlaubsabgeltungsanspruch gekürzt werden kann. Somit scheidet eine Kürzung nach Ende des Arbeitsverhältnisses aus.
Ohne diese Voraberklärung erwirbt der Mitarbeiter während des Erziehungsjahres weiterhin Urlaubsanspruch. Dies hat zur Folge, dass ihm z. B. nach zwei Jahren Elternzeit auch der Urlaub für zwei Jahre zustehen würde.

Bedenken Sie: Dies ist ein Hinweis. In Sachen Arbeitsrecht geben wir keine rechtsverbindlichen Auskünfte.


Update: Förderung von Elektromobilität

 

Bereits in der Novemberausgabe unseres Newsletters kündigten wir an, dass die Bundesregierung eine Förderung der Elektromobilität anstrebt. Nun ist es tatsächlich geschehen, ein Regierungsentwurf liegt vor. Zwar müssen Bundestag und Bundesrat noch zustimmen, vorab stellen wir Ihnen die wichtigsten geplanten Änderungen vor.

Unter anderem soll die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung rückwirkend zum 01.01.2016 auf eine 10-jährige Steuerbefreiung geändert werden (zuvor waren es nur 5 Jahre).

Als zusätzlichen Kaufanreiz ist vorgesehen, eine Kaufprämie für reine Elektrofahrzeuge (4.000,00€) und für Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge (3.000,00€) zu gewähren.

Die Prämie wird je zur Hälfte vom Bund und von der Automobilindustrie finanziert. Antragstellung und Auszahlung der Kaufprämie wird über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abgewickelt. Insgesamt steht hierfür ein Fördervolumen von 600 Mio. € zur Verfügung.

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Die Prämie wird bis zur vollständigen Auszahlung des Fördervolumens ausgezahlt, längstens jedoch bis 2019. Wichtige Einschränkung: das zu fördernde Elektroauto muss einen Netto-Listenpreis für das Basismodell von unter 60.000€ aufweisen. Die Kaufprämie muss allerdings zuvor noch von der EU-Kommission genehmigt werden.

Ein Rechtsanspruch hierauf besteht noch nicht. Für Arbeitnehmer die bei ihrem Arbeitgeber ein privates Elektro- oder Plug-In-Hybridelektroauto aufladen, kann dieser geldwerte Vorteil zukünftig mit 25% Lohnsteuer pauschal besteuert werden.