Planen Sie eine Gewinnausschüttung?


A&L fragt nach: Planen Sie eine Gewinnausschüttung?

Ab 1.01.2015 sind Sie als Gesellschaft dazu verpflichtet, bei Ausschüttungen, neben der abzuführenden Kapitalertragsteuer auch die darauf entfallende Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Vergessen Sie dabei nicht: Sie haften für die Abführung der Kirchensteuer Ihrer Gesellschafter. Bitte beachten Sie dazu folgende Termine:

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Bis 30.06.: Informieren Sie Ihre Gesellschafter über die anstehende Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Jeder Gesellschafter muss über sein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe der Konfessionsangaben unterrichtet werden.

Bis 31.08.: Sie müssen sich, sofern nicht im Vorjahr erfolgt, zum Kirchensteuer-abzugsverfahren auf dem BZSt Online-Portal anmelden. Für spätere Abfragen werden zusätzliche Angaben benötigt, wie die Steuer-IdNr. und das Geburtsdatum jedes Kirchensteuerschuldners. Liegen diese Daten nicht vor, sind Sie verpflichtet diese nachzufordern.

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1.09. bis 31.10.: Durchführung der jährlichen Regelabfrage der KiStAM für jeden Gesellschafter (elektronisch beim BZSt). Bitte übermitteln Sie uns diese Abfrageergebnisse zeitnah.

Sofern Sie bei der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Aufgabe (Informierung der Gesellschafter bzw. Registrierung, Anmeldung oder Abfrage der KiStAM) unsere Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht uns anzusprechen.