Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (in der Regel Ihr Arbeitsplatz) sind Sie es gewohnt für jeden vollen Kilometer 0,30 € als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen.
Diese pauschale Berücksichtigung soll das Besteuerungsverfahren vereinfachen und entbindet den Steuerpflichtigen von möglichen Aufzeichnungspflichten.
Das Problem bei dieser so genannten „Kilometerpauschale“ ist allerdings, dass mit den 0,30 € pro Kilometer sämtliche Aufwendungen des Steuerpflichtigen abgegolten sind.
2014 hatte bereits das oberste Finanzgericht (BFH) geurteilt, dass somit Reparaturkosten am PKW mit dieser Pauschale abgegolten sind.
weiter lesen Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat diesen Grundsatz nun auch auf Unfallkosten angewendet und den Abzug als zusätzliche Werbungskosten nicht zugelassen. Und dies, obwohl die Finanzverwaltung die Unfallkosten bislang noch als zusätzliche Werbungskosten neben der Kilometerpauschale berücksichtigt hat. Es bleibt abzuwarten wie lange das nun noch so bleiben wird. Übrigens, der Ansatz der Kilometerpauschale rechnet sich erst wenn Sie z. B. 220 Arbeitstage je mind. 16 km Fahrweg haben (220 Tage x 0,30 € x 16 km = 1.056,00 €). Bei kürzeren Wegen benötigen Sie weitere Werbungskosten um den Mindestbetrag von (1.000,00 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag) zu übersteigen. Kleiner Tipp: Kosten für den öffentlichen Nahverkehr werden nicht mit der Kilometerpauschale berücksichtigt. Wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, können Sie auch bei kurzen Arbeitswegen (z. B. Monatskarte und Fahrweg 3 km) steuerlich profitieren. Hier werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Also stets die Monatskarte aufbewahren. Der Gesamtbetrag der Werbungskosten muss aber auch hier mind. 1000,00 € übersteigen. Fragen Sie nach der optimalen Berücksichtigung bei uns nach!