schnell lauert die Schenkungssteuer!
Sie geben Ihrer Lebensgefährtin/Ihrem Lebensgefährten, guten Freunden oder Bekannten ein Darlehen und machen sich im Regelfall keine Gedanken darüber, ob dies steuerliche Konsequenzen haben kann.
Das Finanzgericht München hat hier eine klare Aussage getroffen: Bei der Gewährung eines zinslosen Darlehens an die Lebensgefährtin zum Umbau bzw. Sanierung des gemeinsam bewohnten Hauses, liegt eine freigiebige Zuwendung – also eine Schenkung vor. Diese unterliegt der Schenkungssteuer.
Im entschiedenen Fall recherchierte die Steuerfahndung, dass zwei zinslose Darlehen mit einer Laufzeit von ca. 12 Jahren vergeben wurden. Der Darlehensgeber hatte noch versucht seinen Verzicht auf eine Zinszahlung damit zu rechtfertigen, dass er ja schließlich auch im sanierten Haus wohnen konnte. Doch dies half nicht. Die Finanzverwaltung stellte für die nicht erhobenen Zinsen eine freigebige Zuwendung fest und veranlagte Schenkungssteuer.
weiter lesen Da im Regelfall die Freibeträge in diesen Konstellationen sehr niedrig und zugleich der Steuertarif sehr hoch ist, kann sehr schnell eine erhebliche Steuerbelastung entstehen. Im Urteilsfall mussten nach Berücksichtigung des persönlichen Freibetrages (aktuell 20.000,00 €) noch 18.285,00 € Steuern gezahlt werden. Die Vereinbarung und Zahlung eines Zinses hätte dies verhindern können. Immer wieder gibt es Lebenssituationen wo Sie niemals daran denken würden uns anzusprechen. Machen Sie es dennoch!