Mobilität wird in der heutigen, schnelllebigen Zeit von Arbeitnehmern gefordert und gewünscht. Nicht selten werden daher Koffer gepackt, um neue berufliche Herausforderungen in einem neuen Umfeld anzugehen.
Anfallenden Kosten können vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese beruflich veranlasst sind.
Ein Wohnungswechsel ist insbesondere dann beruflich veranlasst, wenn sich durch ihn eine erhebliche Verkürzung des Arbeitsweges (mindestens 1 h Fahrzeitverringerung pro Tag) ergibt. Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor, können entweder die einzelnen, tatsächlich entstandenen Umzugskosten oder alternativ die Umzugskostenpauschalen (ab 01.02.2017 764 € für Ledige, für Verheiratete verdoppelt sich dieser Betrag auf 1.528 €) geltend gemacht werden.
Stehen auch bei Ihnen beruflich bedingte Veränderungen an und Sie haben Fragen zu absetzbaren Kosten? Wenden Sie sich einfach an unser A&L Team. Wir helfen Ihnen gerne weiter.