Klarheit bei der steuerlichen Berücksichtigung von Arbeitszimmern


Die moderne Lebenswelt verändert ständig unsere Arbeitsweise. Die Möglichkeit durch technischen Fortschritt viele Arbeiten ortsunabhängig durchführen zu können, treten zunehmend in den Vordergrund.

 

Auch wenn viele Arbeiten nicht mehr im klassischen Büro erledigt werden, so wird dennoch immer noch ein Raum benötigt. Die Lösung heißt hier: Arbeitszimmer. Doch wenn ein Arbeitszimmer genutzt wird, sollten auch die Kosten hierfür steuerlich abzugsfähig sein. Denn die Kosten für ein Büro sind schließlich auch als Betriebsausgaben/Werbungskosten zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind die Regelungen, unter welchen Bedingungen ein Arbeitszimmer steuerlich zu berücksichtigen ist klar definiert. Allerdings fehlte dazu noch eine Entscheidung des obersten Finanzgerichts (BFH).

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Nun hat der BFH in seiner am 27.01.2016 veröffentlichten Entscheidung vom 27.07.2015 entschieden, dass die bisher herrschende Rechtsprechung, ein Arbeitszimmer muss nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden, weiterhin Bestand hat. Eine Aufteilung der Kosten wenn der Raum nur anteilig beruflich genutzt wird ist nicht zulässig.

Unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Tätigkeiten ist ein Raum als Arbeitszimmer aber auch weiterhin steuerlich zu berücksichtigen.

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