Corona Krise


 

Corona-Wirtschaftshilfen in 2022 

Stand: 24.01.2022

Corona-Hilfen

Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV

Auch in diesem Jahr setzt die Bundesregierung die Unterstützung deutscher Unternehmen mittels Corona-Hilfen fort: Die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe für Soloselbstständige werden bis Ende März 2022 verlängert. Die Überbrückungshilfe III Plus läuft dann als sogenannte Überbrückungshilfe IV weiter.

Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe IV

Grundlegende Antragsvoraussetzung für die Überbrückungshilfe ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Es können maximal 90 % der förderfähigen Fixkosten erstattet werden, sofern sich der Umsatzrückgang auf über 70 % beläuft.

Bei der Art der Kostenpositionen, die förderfähig sind, hat sich weitestgehend nichts verändert.

  • Somit können Kosten für Miete und Pacht, Versicherungen, Zinsaufwendungen für Kredite sowie Ausgaben für Instandhaltung weiterhin geltend gemacht werden.
  • Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Digitalisierungskosten sind künftig keine Kostenpositionen mehr.
  • Erstmalig werden im Rahmen der Überbrückungshilfe IV Barzahlungen nicht mehr als förderfähige Kosten anerkannt.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können wie bisher Ausfall- und Vorbereitungskosten für im Zeitraum September bis Dezember 2021 geplante Veranstaltungen sowie die sog. Anschubhilfe geltend machen.

Fristverlängerung

Mit der Verlängerung der Hilfen selbst werden auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31.03.2022 gestellt werden.

Für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31.12.2022 verlängert.

Verbesserter Eigenkapitalzuschuss

Von den coronabedingten Schließungen schwer betroffene Unternehmen erhalten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV zusätzlich zur Fixkostenerstattung einen Eigenkapitalzuschuss. Für Dezember 2021 und Januar 2022 muss hierzu ein durch Corona bedingter Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 % zu verzeichnen sein. Sollte das der Fall sein, kann man einen Zuschlag von bis zu 30 % auf die Fixkostenerstattung erhalten.

Schausteller, Marktleute und private Veranstalter, die unter der Absage der Advents- und Weihnachtsmärkte leiden mussten, erhalten sogar einen Eigenkapitalzuschuss von 50 %. Hier müssen Umsatzeinbrüche von mindestens 50 % im Dezember 2021 nachgewiesen werden.

 

Neustarthilfe 2022

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige, wodurch Zuschüsse bis zu 1.500 EUR pro Monat erhalten werden können.

Laut BMWK vom 14.01.2022 können die Anträge auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 bereits gestellt werden. Die Antragsstellung erfolgt wie gewohnt über die Plattform www.ueberbrueckunghshilfe-unternehmen.de

 

 

Gerne beraten und unterstützen wir unsere Mandanten auch bei unternehmerischen Entscheidungen und Antragstellungen, die im Zusammenhang mit den steuer-gesetzlichen Änderungen der COVID-19 Krise stehen. Sprechen Sie uns an!