Einfacher Spenden!


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Einfacher Spenden!

Ein Blick ins SteuerrechtBesonders in diesen Tagen ist die Spendenbereitschaft der Bevölkerung groß. Dies hat das Finanzministerium von Schleswig-Holstein dazu veranlasst auf die Möglichkeit der Sonderregelung für sogenannte Kleinspenden hinzuweisen. Diese Regelung gilt bei Geldspenden von bis zu 200,- €.
Damit zum Nachweis der Spende der Barzahlungsbeleg oder der Kontoauszug für das Finanzamt ausreicht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  1. Der Spendenempfänger ist berechtigt, Zuwendungsbestätigungen zu erteilen.
  2. Der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Spendenempfängers von der Körperschaftsteuer, sind auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt. Zusätzlich ist darauf anzugeben, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
  3. Auf der Buchungsbestätigung muss ein Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers (Name, Kontonummer etc.) erkennbar sein sowie der Betrag, der Buchungstag und die tatsächliche Durchführung der Zahlung. Der Zuwendende muss zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorlegen.
  4. Im Fall eines Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck und über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.
Es muss also nicht immer eine Zuwendungsbescheinigung vorliegen. Werden die genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie beruhigt Spenden. Mit den entsprechenden Nachweisen werden die Spenden bei Ihrer Einkommensteuer-/ Körperschaftsteuererklärung berücksichtigt.
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