keine Kürzung ohne schriftliche Erklärung
Bereits am 19.05.2015 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Kürzung des Urlaubsanspruches bei Elternzeit neu entschieden.
Während der Elternzeit erwerben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Urlaubsansprüche. Auch dann, wenn sie gar nicht arbeiten, also wenn ihr Arbeitsverhältnis ruht. Auf Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann der Arbeitgeber den Urlaub um jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.
Achtung! Dieser Kürzungsanspruch tritt nicht “automatisch” ein, sondern muss vorab vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer schriftlich erklärt werden, so das BAG.
weiter lesen Erfolgt diese Erklärung nicht im Vorfeld, ist zu beachten, dass nur der Urlaubsanspruch selbst aber nicht der Urlaubsabgeltungsanspruch gekürzt werden kann. Somit scheidet eine Kürzung nach Ende des Arbeitsverhältnisses aus. Bedenken Sie: Dies ist ein Hinweis. In Sachen Arbeitsrecht geben wir keine rechtsverbindlichen Auskünfte.
Ohne diese Voraberklärung erwirbt der Mitarbeiter während des Erziehungsjahres weiterhin Urlaubsanspruch. Dies hat zur Folge, dass ihm z. B. nach zwei Jahren Elternzeit auch der Urlaub für zwei Jahre zustehen würde.