Wird ein Objekt (wie Fahrzeug, PC, Immobilie) sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erworben, kann der steuerpflichtige Unternehmer diesen entweder zu 100% seinem Unternehmen bzw. seinem Privatvermögen zuordnen oder im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Betriebsvermögen zuordnen (Zuordnungswahlrecht).
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Trifft Letzteres zu, ist zu beachten, dass die Zuordnungsentscheidung bereits bei einem entstehenden Leistungs-, Nutzungsbezug (z.B. bei Anzahlung oder Vorauszahlung) zeitnah dokumentiert werden muss.
Zuordnungsentscheidung? Diese ergibt sich im Regelfall durch die Höhe des Vorsteuerabzuges. Wird dieser, im Rahmen der USt-Voranmeldung geltend gemacht, ist dies ein wichtiges Indiz für eine Zuordnung zum Unternehmen. Die Unterlassung spricht wiederrum gegen eine Zuordnung.
Zeitnah? Laut dem BFH bedeutet ‘zeitnah‘ hier eine fristgerechte Einreichung im Rahmen der Jahressteuer-erklärungen. Dies gilt nur, wenn die Erklärung innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist, also bis 31.5. des Folgejahres an das Finanzamt erfolgt.
Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es deshalb wichtig bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern bereits in der Anschaffungs- bzw. Herstellungsphase die Zuordnung dem Finanzamt mitzuteilen. Dies kann im Rahmen der Abgabe der USt-Voranmeldung oder alternativ durch die Einreichung eines förmlichen Briefes bis 31.05. des Folgejahres erfolgen.