GwG


Geldwäscheprävention – Ein Thema für mich?

Ob international agierender Konzern oder Einzelunternehmer – das neue Geldwäschegesetz bewirkt einschneidende Veränderungen für nahezu alle Unternehmen. So werden höhere Anforderungen an die Identifikation von Geschäftspartnern gestellt und der Schwellenwert für Bargeldgeschäfte gesenkt. Wir erklären Ihnen, welche Pflichten auf Sie zukommen und welche Sanktionen drohen.

 

 

 

Die EU hat genug von Geldwäsche. Seit Jahren investieren alle Mitgliedsstaaten viel Geld und Zeit in die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung sowie in die Geldwäscheprävention. Das Ende Juni 2017 ohne Umsetzungsfrist in Kraft getretene neue Geldwäschegesetz (GwG) soll dies aktiv unterstützen. Unternehmern verlangen die verschärften gesetzlichen Anforderungen einiges ab. Allein die Anzahl der Vorschriften ist von 17 auf 59 angewachsen.

 

Was ist Geldwäsche überhaupt?

Das Bundesfinanzministerium in Deutschland schätzt, dass jährlich bis zu 100 Milliarden Euro illegal “gewaschen“ werden. Illegales Geld kann beispielsweise aus dem Handel mit Drogen, aus Erpressung oder dem illegalen Waffenhandel stammen. Um dieses illegal erworbene Bargeld wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf zu bringen, muss nicht nur die Herkunft des Geldes verschleiert werden, sondern es muss auch in möglichst vielen unterschiedlichen Transaktionen platziert sowie aufgeteilt werden (in Kasinos, Wechselstuben, Restaurants etc.), um es zu anonymisieren. Verbreitet ist auch illegales Geld durch den Kauf und Verkauf von Immobilien oder anderen Luxusgütern zu legalisieren.

 

Kurz gesagt: Wo größere Bargeldbeträge über längere Zeiträume auf vielen Konten eingezahlt oder in Baumaßnahmen investiert werden, besteht die Möglichkeit, dass es sich um Geldwäsche handelt.

 

Ziel des Geldwäschegesetzes

Mit dem neuen „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“, kurz GwG, sollen generell Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiver bekämpft werden. Praktisch soll es auch Unternehmer davor schützen, für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Um diese Ziele zu erreichen, nimmt das Gesetz bestimmte Unternehmen, Institute und Personengruppen besonders in die Pflicht.

 

Ist Ihr Unternehmen vom GwG betroffen?

Zu den „Verpflichteten“ gehören unter anderem Händler, die gewerblich mit Gütern handeln, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler (soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln). Eine Mitwirkungspflicht haben auch Rechtsdienstleister (mit Ausnahmen) und Immobilienmakler. Darüber hinaus gelten Unternehmer, die häufiger Güter mit größeren Bargeldbeträgen an- bzw. verkaufen als geldwäscherechtlich verpflichtet (Juweliere, Autohändler, Kunst- und Antiquitätenhändler etc.).

Handlungspflichten auf einen Blick

Unternehmer müssen besondere Sorgfaltspflichten beachten, um drohende Sanktionen zu vermeiden. Das GwG unterscheidet hier in allgemeine, verstärkte und organisatorische Sorgfaltspflichten.

 

1. Allgemeine Sorgfaltspflichten

Das für viele Unternehmer bekannte „Know-Your-Customer“ – Prinzip bleibt weiter aktuell. Besteht ein Risiko der Geldwäsche, sollen die Beziehungen zu Geschäftspartnern – vor dem eigentlichen Tätigwerden – näher beleuchtet werden. Dazu gehört die Identifizierung des Vertragspartners, die Einholung von Informationen über Art und Zweck der Geschäftsbeziehung, die Überprüfung der Vertretungsverhältnisse und die Frage nach einem wirtschaftlich Berechtigten. Diese Sorgfaltspflicht umfasst eine kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen.
Für etwas Arbeitserleichterung wurde bereits gesorgt: Um dieses Identifizierungsverfahren zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber einen einheitlichen Katalog von zulässigen Identifizierungsmitteln und Verfahren entwickelt. Eines dieser Instrumente stellt das Transparenzregister dar.

Bitte beachten Sie: Eine tiefgreifende Änderung stellt in diesem Zusammenhang die Absenkung der Identifizierungsschwelle bei Barzahlungen von einst 15.000 Euro auf nun 10.000 Euro im Bereich des Güterhandels dar.

 

A&L erklärt:  Laut dem GwG muss der Geschäftspartner die angefragten Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Das Gesetz sieht aber keine Mittel zur Erzwingung der Angaben vor.

 

2. Verstärkte Sorgfaltspflichten

In bestimmten Fällen müssen Unternehmer verstärkte Sorgfaltspflichten beachten. Dies betrifft nicht nur das Vorliegen eines zweifelhaften oder ungewöhnlichen Sachverhaltes, sondern auch Geschäftsbeziehungen mit nicht persönlich anwesenden Vertragspartnern (z.B. Leasing-Nehmer). Dazu gehören auch Personen, die ein hohes öffentliches Amt ausüben (Politiker, Botschafter, Bundesrichter etc.). Tritt dieser Fall ein, schreibt das GwG eine (Fern-) Identifizierung dieser Vertragspartner vor, beispielsweise durch einen amtlichen Originalausweis oder einer qualifizierten elektronischen Signatur. Darüber hinaus muss ein Abgleich mit der sogenannten „Schwarzen Liste der EU“ abgeglichen werden. Darin sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Organisationen aufgeführt, die von der EU als terrorverdächtig eingestuft sind bzw. die den zahlreichen EU-Sanktionsregelungen unterliegen.

 

3. Organisatorische Sorgfaltspflichten

Alle Verpflichteten müssen laut GwG über ein wirksames Risikomanagement verfügen. Dazu wird eine Risikoanalyse für das betroffene Unternehmen durchgeführt, in dem die eigene Risikolage, im Hinblick auf die Vertragspartner sowie die angebotenen Produkte bzw. Dienstleistungen dokumentiert und die zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt werden (interne Sicherungsmaßnahmen). Diese Risikoanalyse muss regelmäßig überprüft und ggf. angepasst werden. Die Aufsichtsbehörde (FIU) liefert dazu konkrete Handlungsempfehlungen.

Zu den internen Sicherungsmaßnahmen zählt neben der Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen, auch die Ernennung eines Geldwäschebeauftragten plus Stellvertreters. Je nach Unternehmensgröße betrifft dies laut GwG nur bestimmte Branchen wie Unternehmen, die gewerblich mit Gütern handeln, aber auch Kreditinstitute und, wenn es die Aufsichtsbehörde für angemessen hält, Immobilienmakler sowie weitere Berufsgruppen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig und dient als Ansprechpartner für Strafverfolgungsbehörden.

 

A&L empfiehlt: Vergessen Sie nicht Ihren Geldwäschebeauftragten und Stellvertreter der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

 

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen

Damit die neuen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, wird der Bußgeldrahmen bei geldwäscherechtlichen Verstößen deutlich angehoben. Bislang konnte ein Bußgeld von maximal 100.000 Euro verhängt werden. Künftig kann es das Zweifache des durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils, maximal eine Million Euro bei schwerwiegender Missachtung betragen.
Erschwerend kommt hinzu, dass bei rechtskräftige Bußgeldentscheidungen von mehr als 200 Euro, eine Eintragung in das Gewerbezentralregister erfolgt. Dies kann zur Folge haben, dass die Zuverlässigkeitsprüfung bei der beabsichtigen Eröffnung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes negativ beeinflusst wird.

Darüber hinaus können strafrechtliche Sanktionen – bis zur Freiheitsstrafe – drohen, wenn leichtfertig nicht erkannt wird, dass das angenommene Geld aus einer vorangegangenen, rechtswidrigen Tat stammt.

 

Kontrollorgane

Mit in Kraft treten des GwG wurde auch eine Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bei der Generalzolldirektion eingerichtet. Diese soll geldwäscherechtliche Meldungen analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen weiterleiten.

 

Fazit

Terrorismusbekämpfung, Geldwäsche – das klingt nach organisiertem Verbrechen und internationaler Kriminalität im großen Stil. Auch wenn Sie meinen, dass Geldwäsche nichts mit Ihrem Unternehmen zu tun hat – es könnte auch unbeabsichtigt davon betroffen sein.

Prüfen Sie unbedingt gemeinsam mit uns, ob sie aktiv werden müssen und welche Mitwirkungspflichten sie genau mit ihren Geschäftspartnern beachten müssen. Vergessen Sie dabei nicht Ihre Mitarbeiter zu schulen, um im Falle eines Verdachts der Geldwäsche effektiv und vor allem zeitnah Ihrer Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzukommen.

 

 

Kontaktieren Sie uns. Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.