Das höchste Finanzgericht (Bundesfinanzhof in München) hat ein Tierfreundliches Urteil gefällt. Demnach stellt die Versorgung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine Haushaltsnahe Dienstleistung nach §35a Absatz 2 EStG dar.
Wichtige Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit; Sie benötigen stets eine Rechnung und diese muss per Banküberweisung bezahlt worden sein. Bei Bargeschäften ist keine Berücksichtigung möglich. 20% der Aufwendungen, maximal 4.000 €, können von der tariflichen Einkommensteuer in Abzug gebracht werden.
Beispielsweise verringert sich Ihre Einkommensteuer um 100 € wenn Sie Haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 500 € im Jahr in Anspruch genommen haben. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können eine erhebliche Steuerersparnis bewirken.
Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung prüfen wir bereits ob Aufwendungen vorliegen welche berücksichtigt werden können. Haben Sie dennoch Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.