Die Finanzverwaltung veröffentlicht eine neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung.
Um die Abschreibung einer vermieteten Immobilie steuerlich geltend machen zu können, ist es erforderlich, den Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das sich abnutzende Gebäude einerseits sowie den Grund und Boden andererseits aufzuteilen.
Was sich nun hinsichtlich der Anteilsberechnung geändert hat? Erfahren Sie hier.
Die Finanzverwaltung stellte dazu jeher eine sogenannte Arbeitshilfe in Form einer Excel-Tabelle zur Verfügung, die dabei helfen soll, die anteiligen Werte zu berechnen. Die Sachverhaltsinformationen wurden hier allerdings nur sehr pauschal angenommen und regionale Besonderheiten nicht beachtet.
Dies führte gerade in Großstädten wie Berlin aufgrund der stark angestiegenen Bodenrichtwerte dazu, dass der Anteil des Gebäudes am Gesamtkaufpreis immer weiter abnahm und somit auch das Abschreibungspotential stark zurückging. Im vergangenen Juli hatte sich der Bundesfinanzhof mit genau dieser Arbeitshilfe auseinanderzusetzen und am Ende eine klare Absage erteilt (Entscheidung vom 21. Juli 2020, Az. IX R 26/19). Das BMF hat nun reagiert und Ende April eine neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung herausgegeben, um die Kritikpunkte des BFH umzusetzen.
So ist es jetzt möglich, je nach Grundstücksart, den Verkehrswert mithilfe des Vergleichswertverfahrens, der Ertragswertverfahrens, des Sachwertverfahrens zu ermitteln. Damit kann die neue Arbeitshilfe deutlich realitätsnähere Werte und somit auch für Sie vorteilhaftere Werte als die alte Version ausgeben.
Um zu prüfen, ob in Ihrem Fall nun eine vorteilhaftere Berechnung möglich ist und Sie dadurch langfristig Steuern sparen können, kommen Sie einfach zu uns! Wir überprüfen gern, ob eine Kaufpreisaufteilung anhand der neuen Arbeitshilfe für Sie zu günstigeren Ergebnissen bei bereits bestehenden Immobilien führt und stellen im Anschluss auch beim Finanzamt die entsprechenden Anträge für Sie.
Da bereits im Notarvertrag getroffene Kaufpreisaufteilungen ohne eindeutige Fehlerhaftigkeit nicht einfach wieder verworfen werden können, sollten Sie sich daher auch bereits vor dem Notartermin mit uns in Verbindung setzen.
Sprechen Sie dazu einfach mit Ihrem zuständigen Steuerberater oder erteilen Sie uns direkt per E-Mail einen entsprechenden Auftrag. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass hierzu entsprechende Beratungsgebühren nach Zeitaufwand anfallen, unabhängig vom Ergebnis.
Wir helfen gern!