Verluste bei Kapitalvermögen steuerlich nutzen


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Januar 2016 mit drei Urteilen der Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen widersprochen und lässt die Verlustverrechnung aus Optionsgeschäften steuerrechtlich zu.

Was genau ist hier das Besondere?

Bisher konnten Verluste aus Optionsgeschäften nur geltend gemacht werden, wenn die Optionen mit Verlust verkauft wurden und die Transaktionskosten geringer waren als der Veräußerungserlös. Es bot sich meist aber einfach an, die Option verfallen zu lassen. Die hierdurch entstandenen Verluste wurden von der Finanzverwaltung bisher nicht anerkannt.
Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung ihre Verwaltungsanweisung nun dahingehend ändern wird und für alle Fälle die Verlustverrechnung zulässt.

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Das brisante an diesen Urteilen ist, dass es sich um eine Rechtsprechung zur aktuellen Besteuerung von Kapitaleinkünften handelt. Nachdem das Besteuerungssystem durch Einführung der sog. Abgeltungssteuer geändert wurde, gibt es weniger Möglichkeiten Verluste steuerlich zu nutzen.

Es bleibt abzuwarten wie der BFH in einem anderen Fall urteilen wird. Im noch anhängigen Verfahren ist zu urteilen, ob der Darlehensausfall bei privaten Darlehen steuerlich zu berücksichtigen ist. Bisher ist dies nicht der Fall, die Darlehen müssten an einen Dritten veräußert werden um einen Verlust geltend machen zu können. Doch einen Käufer findet man in solchen Fällen kaum.

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