
So beträgt die neue Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung, ab 01.01.2016, monatlich 6.200,00€ (derzeit 6.050,00€) (West) und 5.400,00€ (derzeit 5.200,00€) (Ost). Parallel ändert sich die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese wird von derzeit 4.125,00€ monatlich auf 4.237,50€ monatlich erhöht.
Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze ändert sich ebenfalls von 54.900,00€ pro Jahr auf nun 56.250,00€. Für sozialversicherungspflichtige Angestellte bedeutet dies, dass sie ab Januar 2016 mehr Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, bzw. zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.