Airbnb-Vermieter: Auswege aus drohenden Steuerstrafverfahren


 

Haben Sie die Übernachtungssteuer für Airbnb verschlafen? Dann jetzt besser schnellstens aufwachen!

Denn Berliner Vermieter, die über Airbnb Wohnungen anbieten und diese Einnahmen bislang nicht steuerlich erklärt haben, müssen mit einem Steuerstrafverfahren rechnen. Der einzige sichere Ausweg sind eine steuerliche Nacherklärung und Selbstanzeige.

Hamburger Steuerfahnder und Finanzbehörden der Länder haben erfolgreich gegen die Vermittlungsplattform Airbnb auf Herausgabe von Daten geklagt. In einem mehrjährigen internationalen Verfahren haben sie vor einem irischen Gericht erstritten, dass die dort ansässige Plattform die Daten über private Vermieter herausgeben muss. Dabei handelt es sich um Vermieterdaten der Jahre 2012 bis 2014. Damit ist der Stein ins Rollen gekommen. Berliner Finanzbehörden erhielten derartige Datensätze aus Hamburg und werten die Daten von 10.000 Berliner AirbnbFerienwohnungsanbietern aus.

Betroffene Vermieter, die diese Einnahmen in den letzten Jahren nicht steuerlich erklärt haben, müssen nun wohl mit einem Steuerstrafverfahren rechnen.

Schnelles und umfängliches Handeln ist Ihr Ausweg! Erklären Sie Ihre gesamten Übernachtungseinkünfte für die Übernachtungssteuer aber auch für die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und ggf. Gewerbesteuer für die letzten 10 Jahre umfänglich schnell nach, um straffrei auszugehen. Zu versteuern sind Einnahmen, wenn sie 520 Euro jährlich übersteigen und das Gesamteinkommen über dem Grundfreibetrag je Steuerpflichtigem von 8.004 € – 9.744 € in den Jahren 2011 – 2021 liegt. Seit 2014 gibt es für die kurzfristige Vermietung (Touristen) in Berlin die Übernachtungssteuer mit 5 % pro Übernachtung neben den üblichen o.g. Steuern.

Sollten Sie hiervon betroffen sein, gilt es an dieser Stelle vor allem schnell zu handeln! Der einzige Ausweg führt über eine entsprechende Nacherklärung und Selbstanzeige.

 Diese muss für die Erlangung der Straffreiheit folgendermaßen erfolgen:

  • für alle 10 Jahre vollständig und alle Einnahmen
  • bereits bevor das Finanzamt die Ermittlungen aufnimmt
  • die Zahlung der Steuern muss mit Einreichung der Erklärungen erfolgen

 

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