Der Griff in die Kasse? So bleiben Zahlungen an GmbH-Gesellschafter Betriebsausgabe


Steuerberater Berlin Mitte

Der steuerlich Vorgebildete mag an die Begriffe „Angemessenheit“, „Vereinbarungen im Voraus“ oder „Fremdvergleich“ im Zusammenhang mit Verträgen und Leistungsaustausch bei Gesellschaften und ihren Gesellschaftern denken. Meistens sind solche Verträge zivilrechtlich wirksam. Doch damit die verbundenen Betriebsausgaben steuerlich akzeptieren werden, sind folgende Spielregeln einzuhalten:

Die Angemessenheit leitet sich nach einem durchzuführenden Fremdvergleich ab, wie: Würde die Gesellschaft (GmbH) mit einem Fremden (der nicht Gesellschafter oder sonst irgendwie mit der GmbH verbandelt ist) einen solchen Vertrag zu gleichen Konditionen abschließen?
Der fremde Geschäftsführer würde also zu gleichen Bedingungen eingestellt werden? Ist dies der Fall, ist alles gut. Die Betriebsausgaben sind steuerlich anzuerkennen.

Ist dies nicht der Fall, wird von einer „verdeckten Gewinnausschüttung“ gesprochen. Die Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung liegt zunächst bei den Finanzämtern. Allerdings muss die GmbH die (objektiv) notwendige, betriebliche Veranlassung der von ihr angesetzten Betriebsausgaben nachweisen. Hier sind zwei Ebenen der verdeckten Gewinnausschüttung zu beurteilen: Grund und Höhe.

Fazit: Prüfen Sie vor Abschluss von z. B. Geschäftsführer-Dienstverträgen, Miet- oder Darlehensverträgen, ob diese  einem Fremdvergleich stand halten. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.