Ehrenamt ist nicht gleich Ehrenamt


Steuerberater Berlin Mitte

Entschieden hat dies zumindest der BFH mit seinem Urteil vom 17.12.2015. Demnach ist der Begriff Ehrenamtlichkeit in einer öffentlich-rechtlichen Satzung nicht für die steuerliche Würdigung erheblich.

Da der Begriff Ehrenamt sich weder aus einer konkreten Rechtsvorschrift oder Gesetz ergibt, folgte nun die Klarstellung mit Hilfe eines BMF-Schreibens, welches die Ehrenamtlichkeit definiert.

Unter Ehrenamtlichkeit sei demnach im öffentlich-rechtlichen Bereich die unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu verstehen, die außerhalb eines haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses stattfindet. Steuerlich ist dies insoweit relevant, als dass die Umsatzsteuerbefreiung sowie die Einkommensteuerbefreiung für diese Tätigkeiten davon abhängen.

Immerhin gibt es auch insoweit gute Neuigkeiten vom BMF, als dass man sich innerhalb eines Übergangszeitraums bis 31.12.2018 noch auf öffentlich-rechtliche Satzungen berufen kann.