Gesellschafterdarlehen – es ist Vorsicht geboten


Steuerberater Berlin Mitte

Der BFH hat sich, mit seinem Urteil vom 11.07.2017, mit den steuerlichen Auswirkungen des Ausfalls von Gesellschafterdarlehen beschäftigt. Die bisherige Rechtsprechung ging in solchen Fällen von nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters für seine Beteiligung aus, welche bei der Ermittlung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns steuermindernd berücksichtigt werden konnten.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts von 2008 wurde jedoch die Grundlage für eine andere Beurteilung dieser Sachverhalte gelegt. Nun hat der BFH entschieden, dass es sich bei diesen Aufwendungen nicht mehr um nachträgliche Anschaffungskosten handelt und diese somit nicht mehr einkommensmindernd in der privaten Einkommensteuererklärung des Gesellschafters berücksichtigt werden können.

Diese Rechtsprechung gilt auch analog für die Inanspruchnahme von Gesellschaftern als Bürge für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Aus Gründen des Vertrauensschutzes betrifft die Rechtssprechungsänderung alle Fälle, in denen die eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe nach der Bekanntgabe des Urteils (27.09.2017) geleistet wurde. Kontaktieren Sie uns einfach, wir unterstützen Sie gern.