Inanspruchnahme von Elternzeit:


E-Mail oder Fax reichen nicht

Ein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zu seiner Angestellten. Sie klagte daraufhin und erklärte, dass sie nach der Geburt ihrer Tochter  ihren Arbeitsgeber ordnungsgemäß, per Fax, über ihre Elternzeit unterrichtet hätte.

In diesem Kündigungsrechtstreit entschied nun das Bundesarbeitsgericht am 10.05.2016.

Die Klägerin habe nicht die streng erforderlichen Schriftformerfordernisse berücksichtigt. Ein Fax bzw. eine E-Mail wahrt nicht die vorgeschriebene Schriftform und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.

Also Achtung: Frisch gebackene Eltern, die in Elternzeit gehen möchten, müssen ihren Arbeitsgeber rechtzeitig schriftlich informieren. Dies muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit erfolgen. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Das Elternteil sollte nicht vergessen, dass diese Schrifterfordernis erst durch die eigenhändige Namensunterschrift bzw. durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen wirksam wird.

 

Referenz: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.5.2016, Az. 9 AZR 145/15