Durch die seit 17.08.2015 geltende neue europäische Erbrechtsverordnung, sollen Erbfälle mit grenzübergreifenden Sachverhalten vereinfacht werden.
Wurde bisher das deutsche Erbrecht angewendet, musste eine deutsche Staatsangehörigkeit vorliegen. Spanien hingegen wendet das Wohnsitzprinzip an. Bei einem deutschen Rentner, der bis zu seinem Tod auf Mallorca wohnte, führte dies bisher zu erheblichen erbrechtlichen Problemen. Hinzu kommt, dass bei vererbten Immobilien, die z.B. in Frankreich liegen, stets französisches Erbrecht anzuwenden war. Hier spielte die Staatsangehörigkeit des Erblassers keine Rolle.
Dies soll nun vereinfacht werden, indem das jeweilige Erbrecht des Staates Anwendung findet. Es gilt also zunächst der gewöhnliche Aufenthalt, den der Erblasser bis zu seinem Tod innehatte. Erklärt der Erblasser ausdrücklich, dass das Erbrecht des Staates angewendet werden soll dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, so ist dieses anzuwenden.
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