Durch die seit 17.08.2015 geltende neue europäische Erbrechtsverordnung, sollen Erbfälle mit grenzübergreifenden Sachverhalten vereinfacht werden.

Dies soll nun vereinfacht werden, indem das jeweilige Erbrecht des Staates Anwendung findet. Es gilt also zunächst der gewöhnliche Aufenthalt, den der Erblasser bis zu seinem Tod innehatte. Erklärt der Erblasser ausdrücklich, dass das Erbrecht des Staates angewendet werden soll dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, so ist dieses anzuwenden.
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