Lohntipp: Aufzeichnungsübersicht zum Mindestlohn 2.0


Bereits in der Oktober-Ausgabe unseres Newsletters informierten wir Sie über die anstehende Erhöhung des Mindestlohnes ab 01.01.2017.

Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn auch überall tatsächlich für die geleistete Arbeitszeit bezahlt wird, müssen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten erfüllt werden:

o Aufzuzeichnen sind Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit.
o Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen.
o Bei der Beschäftigung von nahen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern des Arbeitgebers etc.) sind die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.
o Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
o Auf Verlangen des Zolls müssen die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitgehalten werden.

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Für wen gelten diese Pflichten:
o Betroffen sind alle Betriebe, die der Sofortmeldepflicht unterliegen
o Für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte gilt die Aufzeichnungspflicht in allen Branchen

Bitte achten Sie darauf, dass bereits die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Aufzeichnung bzw. das nicht vollständige Bereithalten mit max. 30.000 € Bußgeld geahndet werden kann.

Heißer Tipp: Unser Lohnteam empfiehlt Ihnen die hauseigene App „einfach erfasst“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Diese kann kostenfrei auf alle mobilen Endgeräte heruntergeladen werden und vereinfacht die Erfassung sowie Übermittlung von Arbeitszeiten.

Unser Lohnteam unterstützt Sie auch gern mit passenden Vorlagen.