Umsatzsteuer: Rückwirkende Korrektur von fehlerhaften Rechnungen


Die Umsatzsteuer bleibt, nicht nur bei Steuerpflichtigen, ein heiß diskutiertes Thema.

Bislang war es ein beliebtes Mittel von Finanzverwaltung und Betriebsprüfern, bei formell fehlerhaften Rechnungen den Vorsteuerabzug erst in dem Veranlagungszeitraum zuzulassen, in dem die Rechnungsberichtigung erfolgte. Dies führte dazu, dass in den ursprünglichen Veranlagungszeiträumen, in denen zunächst die Vorsteuer gezogen wurde, Nachzahlungszinsen gefordert wurden.

Dem hat nunmehr der EuGH mit Urteil vom 15.09.2016 einen Riegel vorgeschoben. Eine rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ist somit zugelassen.
Offen blieb lediglich die Frage, ob dies für alle erforderlichen Rechnungspflichtangaben gilt oder, ob etwa ein falscher Leistungsempfänger einen gravierenderen Mangel als eine fehlende Steuernummer darstellt und somit eventuell nicht rückwirkend berichtigt werden kann.

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Der BFH hat sich zwischenzeitlich mit Urteil vom 20.10.2016 der Auffassung des EuGH angeschlossen und ist damit von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen. Nunmehr sind rückwirkende Berichtigungen von formal fehlerhaften Rechnungen möglich.

Bei allen Feinheiten und Tücken dieser Rechtsprechung sind wir für Sie da. Beispielsweise übernehmen wir gern die Prüfung Ihrer Rechnungen.