Lohntipp: Erholungsbeihilfe – eine Alternative zum Urlaubsgeld


Steuerberater Berlin Mitte

Viele Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern ein Urlaubsgeld, um ihnen den Urlaub zu versüßen. Spätestens jedoch nach der Lohnabrechnung folgt die Ernüchterung, wenn netto meist nur noch die Hälfte vom Brutto übrig bleibt.

Eine gute Alternative ist hier die Zahlung von Erholungsbeihilfen, die ohne Abzüge für den Mitarbeiter ausgekehrt werden können, wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer in Höhe von 25% übernimmt. Bedingung für die Zahlung von Erholungsbeihilfen ist, dass diese für Erholungszwecke verwendet wird, ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers ist hierzu ausreichend.

Zusätzlich zum vereinbarten Gehalt kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine sogenannte Erholungsbeihilfe in Höhe von 156 € pro Jahr zahlen. Ist der Arbeitnehmer verheiratet, kommen noch einmal 104 € für den Ehegatten hinzu und weitere 52 € für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind. Für eine Familie mit zwei Kindern bedeutet das, dass eine jährliche Erholungsbeihilfe in Höhe von 364 € gezahlt werden könnte.

Achtung! Die genannten Beträge sind Freigrenzen, d.h. bei Überschreiten ist eine Pauschalierung nicht mehr möglich. Die gezahlten Beträge sind dann voll steuer- und SV-pflichtig.