Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz II wird die Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von bisher 150,00 € auf 250,00 € realisiert.
Ursprünglich war im Referentenentwurf lediglich eine Anhebung auf 200,00 € vorgesehen. Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf zwischenzeitlich zum 30.03.2017 verabschiedet, die Zustimmung des Bundesrats wird voraussichtlich am 12.05.2017 erfolgen. Die Anhebung soll rückwirkend ab dem 01.01.2017 in Kraft treten.
Kleinbetragsrechnungen müssen nach §33 UStDV grundsätzlich folgende Angaben enthalten, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist:
o vollständiger Name
o vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
o Ausstellungsdatum der Rechnung
o Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. der Umfang und die Art der sonstigen Leistungen
o Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag
Somit müssen Kleinbetragsrechnungen nicht sämtliche Anforderungen, die an eine normale Rechnung gestellt werden, erfüllen. Insbesondere der Wegfall der Benennung des Leistungsempfängers führt zu deutlichen Entlastungen.