Lohntipp: Übernahme von Weiterbildungskosten


Bekannt ist: Alle Kosten, die der Arbeitgeber für die Weiterbildung von Arbeitnehmern im eigenbetrieblichen Interesse übernimmt, stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Nun schafft ein Urteil weitere Fakten: Der Kläger betreibt ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind die Fahrer verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen fortzubilden.

Die Kosten für die vorgeschriebenen Maßnahmen übernahm der Kläger für seine angestellten Fahrer, wozu er nach tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet war.

Das beklagte Finanzamt sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Kläger für die entsprechenden Lohnsteuerbeträge in Haftung. Der Kläger trug dagegen vor, dass die Kostenübernahme in seinem eigenbetrieblichen Interesse liege.

 

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Was nun? Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Senat sah in der Übernahme der Fortbildungskosten keinen Arbeitslohn, weil der Kläger ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse gehabt habe.

Die Weiterbildungen dienten nicht nur der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, sondern auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebes. Für das eigenbetriebliche Interesse spreche schließlich auch die tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme.