Schönheitsreparaturen oder anschaffungsnahe Herstellungskosten? Wir klären auf!


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich intensiv mit der Behandlung von Grundstücksaufwendungen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Erwerb der Immobilie befasst (drei Urteile vom 14.06. 2016).

Grundsätzlich wird im Gesetz geregelt, dass Investitionen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung der Immobilie durchgeführt werden, als Anschaffungskosten zu behandeln sind, sofern diese 15% der ursprünglichen Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Ausgenommen sind hiervon lediglich Aufwendungen für jährliche Erhaltungsarbeiten.

Fraglich war bislang, ob durchgeführte Schönheitsreparaturen (beispielsweise das Streichen und Tapezieren von Wänden) in die Betrachtung mit einzubeziehen sind.

Dies hat der BFH mit o. g. Urteilen nunmehr bejaht. Zu den nicht einzubeziehenden jährlichen Erhaltungsarbeiten zählen demzufolge überwiegend regelmäßige Wartungsarbeiten, wie beispielsweise Heizungs- oder Aufzugswartungen.