Vorsicht bei Mietverträgen mit den eigenen Kindern


Schlüsselanhänger Haus: Endlich Umzug Kalend.Guter Wille kann zum finanziellen Fiasko werden. Nicht selten kommt es vor, dass die Investition in eine Eigentumswohnung am Studien- oder Wohnort der eigenen Kinder vorgenommen wird.

Warum auch nicht. Ein zuverlässiger Mieter, wie etwa das eigene Kind, kann die neu erworbene Wohnung beziehen. So erzielen Eltern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und können die Zinsen und Abschreibung sowie weitere Kosten der Wohnung steuerlich geltend machen.

Aber wie so oft liegt hier die Tücke im Detail. Steuerrechtlich wird eine derartige Gestaltung nur anerkannt, wenn auch tatsächlich ein Mietverhältnis vorliegt. Hier wird z. B. genau geprüft, ob die vereinbarte Miete auch tatsächlich gezahlt wird.

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Dass die Kinder die Miete nicht gezahlt haben, da diese gleichzeitig mit dem Unterhaltsanspruch der Kinder verrechnet wurden, ließ das FG Düsseldorf (Urteil: 20.05.2015 – 7 K 1077/17) nicht gelten. Diese Grundsätze sind auf Verträge mit allen nahen Angehörigen übertragbar.

Bei diesen Gestaltungen sollten Sie vorab stets eine Beratung von uns in Anspruch nehmen. Allzu oft lauern kleine Stolpersteine im Steuerrecht.