Sozialabgaben steigen: Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 2017


In Deutschland sind Löhne und Gehälter auch im vergangenen Jahr weiter gestiegen. Was eigentlich eine gute Nachricht ist, veranlasste das Bundeskabinett zu einer erneuten Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung.

Die neue Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt ab 01.01.2017 monatlich 6.350,00 € (derzeit 6.200,00 €) (West) und 5.700,00 € (derzeit 5.400,00 €) (Ost).

Zeitgleich ändert sich die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese wird von derzeit 4.237,50 € auf 4.350,00 € monatlich erhöht.

Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze wird ebenfalls von 56.250,00 € auf nun 57.600,00 € pro Jahr angepasst und erschwert somit den Zugang zur privaten Krankenversicherung.

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Also Achtung: Für sozialversicherungspflichtige Angestellte, die über die hier genannten Bemessungsgrenzen verdienen, bedeutet dies, dass sie ab Januar 2017 höhere Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, bzw. zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen. Somit bleibt weniger Netto vom Gehalt übrig, sofern sich die Bezüge nicht erhöhen.