Steuerfallen für Photovoltaik-Betreiber


Sie betreiben eine Photovoltaikanlage auf dem Dach Ihres Eigentums und speisen den Strom in das Netz eines Stromanbieters? Achtung, denn das Finanzamt bewertet Sie so automatisch als Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes. Daraus ergeben sich etliche steuerliche Regularien und unerwartete Fallen, die unbedingt zu beachten sind:

  1. Verlust des Vorsteuerabzugs: Ein Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn der Auftraggeber und Rechnungsempfänger für die Photovoltaikanlage mit dem Vertragspartner des Stromnetzbetreibers identisch ist.
  1. Bauabzugssteuer wird verpflichtend: Ab dem 1.01.2016 gilt die Installation von Photovoltaikanlagen als Bauleistung und damit muss die Bauabzugssteuer in Höhe von 15 % einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Einziger Ausweg: Der Installateur legt eine Freistellungsbescheinigung vor, die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültig ist.
  1. Nichtanerkennung von Verlusten: Durch die gesunkene Einspeisevergütung kann sich bei hoher Fremdfinanzierung für die Anschaffung der Anlage ein dauerhafter Verlust ergeben. Dann kann der Anlagebetrieb als „Liebhaberei“ eingestuft werden, was wiederum bedeutet, dass Verluste nicht mehr steuermindernd auf andere Einkunftsarten angerechnet werden können.
  1. Zuordnungsfrist nicht verpassen: Wer den Strom auch privat nutzt, aber dennoch den vollen Vorsteuerabzug erhalten möchte, sollte dem Finanzamt bis 31.05. des Folgejahres mitteilen, dass er die Anlage zu 100 % dem Unternehmen zuordnen will. Dies geschieht durch die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Vorsicht: Wenn Sie Ihren Steuerberater nur einmal im Jahr konsultieren und dieser die Umsatzsteuererklärung erst nach dem 31.05. des Folgejahres abgibt, sollten Sie ihn bitten, dies dem Finanzamt vorher mitzuteilen.
  1. Mieteinnahmen werden zu Betriebseinnahmen: Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vermietet Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Durch die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach werden die Wohnungen zu Betriebsvermögen. Sofern die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage nicht unwesentlich sind, unterliegen die Mieteinnahmen damit der Gewerbesteuer.

Dieser Fall kann vermieden werden, sprechen Sie uns dazu einfach an.