Steuertipp: Feste feiern, aber richtig


Steuerberater Berlin Mitte

Wer feste arbeitet, darf bekanntlich auch Feste feiern! Und um die harte Arbeit gebührend mit den eigenen Mitarbeitern zu begießen, bietet sich nichts Besseres als eine rauschende Sommerfeier mit allem Drum und Dran. Bekannt ist auch, dass längst nicht nur die Belegschaft, sondern auch der Fiskus Spaß an dieser Art Veranstaltung hat und gern mitverdienen möchte. Es lohnt sich also ein Blick ins Detail.

Tipp: Betriebsfeier in den eigenen Räumlichkeiten ausrichten. Führen Sie eine Veranstaltung in den eigenen Büroräumen durch, ist es möglich entstehende Kosten, wie die Beauftragung von Servicepersonal als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen. Entstehende Personalkosten, wie durch einen DJ, können ebenfalls steuerlich in Abzug gebracht werden.

Beachten Sie jedoch bestehende Höchstbeträge und gewisse formale Voraussetzungen. Bitten Sie den DJ bzw. das Servicepersonal, die Kosten für die Gestellung der Musikanlage bzw. die Personal- und Warenkosten getrennt auszuweisen. Der Rechnungsbetrag muss überwiesen und darf nicht bar bezahlt werden. So können Sie beispielsweise bei Personalkosten von geschätzten 1.000 € immerhin 200 € sparen.

Fazit: Planen Sie Ihre Betriebsfeier zukünftig auch aus steuerlicher Sicht genau durch. Bei allen Tücken dieser Gesetzesregelung unterstützt Sie Ihr Steuerberater gern. So bleibt der Fiskus vor der Tür und einem rauschenden Fest steht nichts mehr im Weg.