Nach neustem BFH-Urteil sind die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung nur dann erfüllt, wenn die Rechnung die Angabe der Anschrift enthält, unter der der Unternehmer tatsächlich seine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausführt. Eine „Postfachadresse“ soll nach Auffassung des BFH hingegen nicht (mehr) ausreichen. Diese erhöhten Anforderungen gelten für den Rechnungssteller wie für den Empfänger.
Diese Entscheidung könnte bedeuten, dass künftig Rechnungen, die lediglich eine Postfachadresse (des Leistungsempfängers und/oder des leistenden Unternehmers) beinhalten, nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Auch wenn sich die betroffenen Unternehmen für die Vergangenheit unter bestimmten Umständen auf Vertrauensschutz berufen können, bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung an ihrer Auffassung festhalten wird oder im Anschluss an den BFH die Anforderungen auch in dieser Hinsicht weiter verschärfen wird.
Dass die Rechtsprechung des BFH nicht unumstritten ist, zeigt ein aktueller Fall des FG Köln. Dort wurde der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zugelassen, die als Rechnungsanschrift nur einen Briefkastensitz ohne wirtschaftliche Aktivitäten enthielt. Die Revision gegen diese Entscheidung ist gegenwärtig beim BFH anhängig. Der Ausgang bleibt ungewiss.
Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmen, alle Rechnungsangaben soweit wie möglich zu überprüfen und ggf. Anpassungen durchzuführen.