Mit Wirkung zum 01.01.2018 wurde eine Änderung des Investmentsteuergesetzes beschlossen.
Sinn und Zweck dieser Änderung soll eine Reduzierung des Arbeitsaufwandes sowohl für die Depotbanken, die Finanzverwaltung und auch für den Sparer selbst sein. Gemäß dem neuen Investmentsteuergesetz gelten zum 31.12.2017 alle Investmentanteile (darunter fallen Fonds und ETFs) fiktiv als verkauft und zum 01.01.2018 als neu angeschafft.
Eine bedeutende Änderung stellt sich hierdurch für die Altbestände (Erwerb vor 2009) ein, welche bislang unter Bestandsschutz standen. Der fiktive Veräußerungsgewinn zum 31.12.2017 ist für diese zwar steuerfrei (Panikverkäufe im alten Jahr sind demnach nicht ratsam), jedoch unterliegen die Wertzuwächse ab dem 01.01.2018 nicht mehr dem Bestandsschutz und sind demnach bei Realisation zu versteuern. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber für die betroffenen Investmentanteile einen Freibetrag von 100.000,00 € geschaffen, weshalb nur in Ausnahmefällen tatsächliche Konsequenzen drohen sollten.
Ein weiterer Aspekt der Vereinfachung betrifft die ausländischen thesaurierenden Investmentfonds. Die Einkünfte aus diesen mussten bislang mühsam bei Erstellung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen bzw. dessen Berater ermittelt sowie erklärt werden. Dieser Schritt wird durch die Einführung einer Vorabpauschale, die der Fondsanbieter ermittelt und abführt, abgelöst.