KSK : Verschärfte Prüfungen – Weniger Beitragssatz!
Alle Unternehmen, die künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen, müssen für diese, unter bestimmten Bedingungen, in 2016 noch 5,2% des Netto-Rechnungsbetrages an die Künstlersozialkasse (KSK) abführen.
Die KSK ist zuständig für die Beitragserhebung der Künstlersozialversicherung. Ob der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Zahlung der KSK-Beiträge nachgekommen ist, wird durch die Sozialversicherungsprüfung der Deutschen Rentenversicherung geprüft. Im Jahr 2015 wurden Beiträge in Höhe von rund 30 Millionen Euro nacherhoben.
Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermöglichen die verbesserten Kontrollen nun eine Senkung des Beitragssatzes ab 2017 um 0,4% auf 4,8%. Nehmen Sie künstlerische oder publizistische Leistungen von einer juristischen Person in Anspruch (GmbH, OHG, KG u. a.), besteht keine Beitragspflicht für Sie. Daneben gilt auch eine Freigrenze von 450 EUR pro Kalenderjahr (hier werden alle Aufträge, die für Sie erbracht wurden, zusammengefasst).
weiter lesen Soweit wir von Ihnen bereits beauftragt wurden, die KSK-relevanten Vorgänge zu prüfen, müssen Sie nichts weiter veranlassen. Übernehmen Sie die Prüfung selbst, empfiehlt sich die Homepage der KSK. Zuletzt sei noch angemerkt, dass das Bundesverfassungsgericht demnächst zu entscheiden hat, ob die Künstlersozialabgabe verfassungswidrig ist. Haben Sie Fragen zu einzelnen Leistungen, die Sie in Anspruch nehmen wollen? Sprechen Sie uns einfach an.