Wird die Umsatzsteuererklärung auch bei Ihnen bis 31. Mai fällig?


Im Regelfall werden Sie sich sagen: „Nein, ich werde ja von Abraham & Löhr betreut. Für mich gilt die verlängerte Frist bis zum 31.12. des Jahres.“ Im Regelfall haben Sie damit auch Recht. Natürlich kann es sein, dass Ihre Erklärung vom Finanzamt vorzeitig angefordert wird, aber hierum soll es in unserem Artikel nicht gehen.

 

Obwohl Sie Ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellt werden, gibt es Fälle in denen Sie unbedingt Ihre Umsatzsteuererklärung für 2015 bis spätestens 31. Mai 2016 an die Finanzämter übermitteln müssen.

Warum diese Verwirrung um den Abgabetermin? Sollten Sie Wirtschaftsgüter erworben haben, die Sie privat und unternehmerisch nutzen könnten, muss eine eindeutige Zuordnung zum Unternehmen oder zum Privatvermögen vorgenommen werden. Diese Zuordnung geschieht ganz einfach, die Vorsteuer aus der Rechnung zum erworbenen Wirtschaftsgut wird bei der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht.

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Haben Sie in 2015 bereits Voranmeldungen abgegeben und wurden die Vorsteuerbeträge aus diesen Rechnungen bereits berücksichtigt ist alles in Ordnung. Handlungsbedarf besteht nur, wenn Sie evtl. eine Rechnung in 2015 vergessen haben zu berücksichtigen oder wenn Sie gar keine Voranmeldungen abgegeben haben. Typischerweise ist dies der Fall, wenn Sie auf Grund Ihres Umsatzes nur eine Jahreserklärung einreichen müssen.

Auch hier gibt es viele Details die im Einzelfall besprochen werden müssen. Wir sind gerne für Sie da.