Verkäufe über Internetplattformen = unternehmerische Tätigkeit?
Eine selbstständige Finanzdienstleisterin verkaufte innerhalb von zwei Jahren 140 Pelzmäntel über eine bekannte Internetplattform an einzelne Erwerber. Eine Besonderheit war, dass diese Pelzmäntel aus der Haushaltsauflösung ihrer verstorbenen Schwiegermutter stammten, die diese innerhalb von 25 Jahren sammelte.
Das oberste Finanzgericht (BFH) hat die Pelzmäntel nicht als Sammlerstücke (wie z. B. Briefmarken oder Oldtimer) anerkannt. Erschwerend kam hinzu, dass es sich nicht um die eigenen Pelzmäntel handelte und diese auch in der Konfektionsgröße stark differierten.
Ein maßgebliches Beurteilungskriterium für die unternehmerische Tätigkeit beim Pelzmantelverkauf sah der BFH in der händlerüblichen Vermarktung, wie dieses z. B. über eBay oder ähnlicher Vermarktungsmaßnahmen geschieht. Auch die Dauer des Zeitraums der Verkäufe, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen sind mit entscheidend für oder gegen eine unternehmerische Tätigkeit.
Die Finanzdienstleisterin musste daraufhin aus dem Verkaufserlös die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen.