Finanzbuchhaltung


Verkäufe über Internetplattformen = unternehmerische Tätigkeit?

Achtung, dass kann schneller passieren als Sie es für möglich halten.

Eine selbstständige Finanzdienstleisterin verkaufte innerhalb von zwei Jahren 140 Pelzmäntel über eine bekannte Internetplattform an einzelne Erwerber. Eine Besonderheit war, dass diese Pelzmäntel aus der Haushaltsauflösung ihrer verstorbenen Schwiegermutter stammten, die diese innerhalb von 25 Jahren sammelte.

Das oberste Finanzgericht (BFH) hat die Pelzmäntel nicht als Sammlerstücke (wie z. B. Briefmarken oder Oldtimer) anerkannt. Erschwerend kam hinzu, dass es sich nicht um die eigenen Pelzmäntel handelte und diese auch in der Konfektionsgröße stark differierten.

Ein maßgebliches Beurteilungskriterium für die unternehmerische Tätigkeit beim Pelzmantelverkauf sah der BFH in der händlerüblichen Vermarktung, wie dieses z. B. über eBay oder ähnlicher Vermarktungsmaßnahmen geschieht. Auch die Dauer des Zeitraums der Verkäufe, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen sind mit entscheidend für oder gegen eine unternehmerische Tätigkeit.

Die Finanzdienstleisterin musste daraufhin aus dem Verkaufserlös die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen.


Verschärfte Rechnungspflichtangaben?

Der Bundesfinanzhof (BFH) verschärft erneut Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit von Rechnungen – zuungunsten der Steuerpflichtigen.

Nach neustem BFH-Urteil sind die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung nur dann erfüllt, wenn die Rechnung die Angabe der Anschrift enthält, unter der der Unternehmer tatsächlich seine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausführt. Eine „Postfachadresse“ soll nach Auffassung des BFH hingegen nicht (mehr) ausreichen. Diese erhöhten Anforderungen gelten für den Rechnungssteller wie für den Empfänger.

Diese Entscheidung könnte bedeuten, dass künftig Rechnungen, die lediglich eine Postfachadresse (des Leistungsempfängers und/oder des leistenden Unternehmers) beinhalten, nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Auch wenn sich die betroffenen Unternehmen für die Vergangenheit unter bestimmten Umständen auf Vertrauensschutz berufen können, bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung an ihrer Auffassung festhalten wird oder im Anschluss an den BFH die Anforderungen auch in dieser Hinsicht weiter verschärfen wird.

Dass die Rechtsprechung des BFH nicht unumstritten ist, zeigt ein aktueller Fall des FG Köln. Dort wurde der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zugelassen, die als Rechnungsanschrift nur einen Briefkastensitz ohne wirtschaftliche Aktivitäten enthielt. Die Revision gegen diese Entscheidung ist gegenwärtig beim BFH anhängig. Der Ausgang bleibt ungewiss.

Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmen, alle Rechnungsangaben soweit wie möglich zu überprüfen und ggf. Anpassungen durchzuführen.


Ohne Änderung weniger Netto – Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2016

Die gute Nachricht zuerst – Löhne und Gehälter in Deutschland sind in der Vergangenheit weiter gestiegen. Dies bedeutet allerdings auch, dass sich Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung ändern.
So beträgt die neue Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung, ab 01.01.2016, monatlich 6.200,00€ (derzeit 6.050,00€) (West) und 5.400,00€ (derzeit 5.200,00€) (Ost). Parallel ändert sich die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese wird von derzeit 4.125,00€ monatlich auf 4.237,50€ monatlich erhöht.
Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze ändert sich ebenfalls von 54.900,00€ pro Jahr auf nun 56.250,00€. Für sozialversicherungspflichtige Angestellte bedeutet dies, dass sie ab Januar 2016 mehr Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, bzw. zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Umsatzsteuer-Tipp: Gemischt-genutzte Güter clever absetzen und Vorsteuer kassieren

Wird ein Objekt (wie Fahrzeug, PC, Immobilie) sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erworben, kann der steuerpflichtige Unternehmer diesen entweder zu 100% seinem Unternehmen bzw. seinem Privatvermögen zuordnen oder im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Betriebsvermögen zuordnen (Zuordnungswahlrecht).
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Trifft Letzteres zu, ist zu beachten, dass die Zuordnungsentscheidung bereits bei einem entstehenden Leistungs-, Nutzungsbezug (z.B. bei Anzahlung oder Vorauszahlung) zeitnah dokumentiert werden muss.
Zuordnungsentscheidung? Diese ergibt sich im Regelfall durch die Höhe des Vorsteuerabzuges. Wird dieser, im Rahmen der USt-Voranmeldung geltend gemacht, ist dies ein wichtiges Indiz für eine Zuordnung zum Unternehmen. Die Unterlassung spricht wiederrum gegen eine Zuordnung.
Zeitnah? Laut dem BFH bedeutet ‘zeitnah‘ hier eine fristgerechte Einreichung im Rahmen der Jahressteuer-erklärungen. Dies gilt nur, wenn die Erklärung innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist, also bis 31.5. des Folgejahres an das Finanzamt erfolgt.
Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es deshalb wichtig bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern bereits in der Anschaffungs- bzw. Herstellungsphase die Zuordnung dem Finanzamt mitzuteilen. Dies kann im Rahmen der Abgabe der USt-Voranmeldung oder alternativ durch die Einreichung eines förmlichen Briefes bis 31.05. des Folgejahres erfolgen.

Aktuell: Gesetzlicher Mindestlohn ab 2015

Ab 1. Januar 2015 gilt erstmals eine flächendeckende und weitgehend branchenunabhängige Einführung des Mindestlohns in der Bundesrepublik Deutschland. Danach haben grundsätzlich alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer ab 18 Jahre einen Anspruch auf eine Entlohnung von 8,50 € brutto je Zeitstunde (§1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG).

 

Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber? In unserem aktuellen Merkblatt geben wir Ihnen einen praxisnahen Überblick über Einzelheiten des neuen Gesetzes.

Download: Merkblatt zum Gesetzlichen Mindestlohn 2015


Mit dem PKW zur Arbeit? Kostenrisiko liegt beim Arbeitnehmer

Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (in der Regel Ihr Arbeitsplatz) sind Sie es gewohnt für jeden vollen Kilometer 0,30 € als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen.

Diese pauschale Berücksichtigung soll das Besteuerungsverfahren vereinfachen und entbindet den Steuerpflichtigen von möglichen Aufzeichnungspflichten.

Das Problem bei dieser so genannten „Kilometerpauschale“ ist allerdings, dass mit den 0,30 € pro Kilometer sämtliche Aufwendungen des Steuerpflichtigen abgegolten sind.

2014 hatte bereits das oberste Finanzgericht (BFH) geurteilt, dass somit Reparaturkosten am PKW mit dieser Pauschale abgegolten sind.

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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat diesen Grundsatz nun auch auf Unfallkosten angewendet und den Abzug als zusätzliche Werbungskosten nicht zugelassen. Und dies, obwohl die Finanzverwaltung die Unfallkosten bislang noch als zusätzliche Werbungskosten neben der Kilometerpauschale berücksichtigt hat. Es bleibt abzuwarten wie lange das nun noch so bleiben wird.

Übrigens, der Ansatz der Kilometerpauschale rechnet sich erst wenn Sie z. B. 220 Arbeitstage je mind. 16 km Fahrweg haben (220 Tage x 0,30 € x 16 km = 1.056,00 €). Bei kürzeren Wegen benötigen Sie weitere Werbungskosten um den Mindestbetrag von (1.000,00 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag) zu übersteigen.

Kleiner Tipp: Kosten für den öffentlichen Nahverkehr werden nicht mit der Kilometerpauschale berücksichtigt. Wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, können Sie auch bei kurzen Arbeitswegen (z. B. Monatskarte und Fahrweg 3 km) steuerlich profitieren. Hier werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Also stets die Monatskarte aufbewahren. Der Gesamtbetrag der Werbungskosten muss aber auch hier mind. 1000,00 € übersteigen.

Fragen Sie nach der optimalen Berücksichtigung bei uns nach!