Lohntipp


Lohntipp: Künstlersozialkasse im Fokus der Prüfer

Kunst ist manchmal brotlos. In solchen Fällen springt die Künstlersozialkasse ein und versichert selbständige Künstler und Publizisten. Zahlen müssen hierfür aber auch Auftraggeber bzw. Unternehmer.

Wurden Kontrollen in der Vergangenheit lückenhaft bis gar nicht durchgeführt, ist mit Wirkung vom 15. Juni 2007 neben der Künstlersozialkasse auch der Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Zahlung der Künstlersozialabgabe zu überwachen.

Nach anfänglichen Schwierigkeiten hat der Rentenversicherungsträger diese Aufgabe gänzlich in seine Arbeitsabläufe integriert, so dass bei Unternehmern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe lückenlos geprüft wird. Die Folge: hohe Nachzahlungen sind für die Unternehmer möglich.

A&L klärt auf und beantwortet die wichtigsten Fragen.

Klicken Sie einfach auf dieses Dokument: » KSK-im Fokus der Prüfer (pdf).


Elternzeit und Urlaubsanspruch – keine Kürzung ohne schriftliche Erklärung

keine Kürzung ohne schriftliche Erklärung

Bereits am 19.05.2015 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Kürzung des Urlaubsanspruches bei Elternzeit neu entschieden.

Während der Elternzeit erwerben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Urlaubsansprüche. Auch dann, wenn sie gar nicht arbeiten, also wenn ihr Arbeitsverhältnis ruht. Auf Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann der Arbeitgeber den Urlaub um jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.

Achtung! Dieser Kürzungsanspruch tritt nicht “automatisch” ein, sondern muss vorab vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer schriftlich erklärt werden, so das BAG.

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Erfolgt diese Erklärung nicht im Vorfeld, ist zu beachten, dass nur der Urlaubsanspruch selbst aber nicht der Urlaubsabgeltungsanspruch gekürzt werden kann. Somit scheidet eine Kürzung nach Ende des Arbeitsverhältnisses aus.
Ohne diese Voraberklärung erwirbt der Mitarbeiter während des Erziehungsjahres weiterhin Urlaubsanspruch. Dies hat zur Folge, dass ihm z. B. nach zwei Jahren Elternzeit auch der Urlaub für zwei Jahre zustehen würde.

Bedenken Sie: Dies ist ein Hinweis. In Sachen Arbeitsrecht geben wir keine rechtsverbindlichen Auskünfte.


Lohntipp: Beschäftigung von Aushilfen

 

Sommerzeit ist Ferienzeit.
Am 21. Juni ist kalendarischer Sommerbeginn; die Sommerzeit naht in großen Schritten. Zeit für Schüler wie auch Studenten sich in den Schul- und Semesterferien um einen Ferienjob zu bemühen.

Auch für Arbeitgeber sind sogenannte Ferienaushilfen interessant. Hierdurch können personelle Engpässe durch saisonale Arbeitszunahme vermieden werden. Bei richtiger Behandlung der Aushilfen im
Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht, ist es zusätzlich möglich, Einsparungen bei den Personalkosten zu erzielen.

Wir geben Ihnen hier einen Überblick, was bei der Beschäftigung von Aushilfen zu beachten ist

Klicken Sie einfach auf dieses Dokument: Beschäftigung von Aushilfen (pdf).

 


Lohntipp: clever spießig sparen

mit vermögenswirksamen Leistungen

Es ist stürmisch am heimischen Finanzhimmel. In Zeiten von Niedrigzins-Politik und unsicheren Geldanlagen, gestaltet es sich für Sparer zunehmend schwierig, das eigene Vermögen gewinnbringend anzulegen. Eine zu Unrecht fast in Vergessenheit geratenes Instrument kann an dieser Stelle helfen: die vermögenswirksamen Leistungen.

Derzeit scheint der Blick in die Zukunft für viele Verbraucher getrübt: Wie soll ich mein Geld heute noch anlegen? Lohnt ein freigeräumter Platz unter dem Kopfkissen mehr, als die eigenen Ersparnisse einer Bank anzuvertrauen? Was viele nicht wissen: An dieser Stelle können der eigene Chef und unter Umständen der Staat helfen.
Denn mit vermögenswirksamen Leistungen wurde bereits 1961 einer der verlässlichsten Sparpläne für Arbeitnehmer ins Leben gerufen.

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Was hölzern und bürokratisch klingt, ist leicht erklärt. Vermögenswirksame Leistungen sind eine Art Zusatzlohn zum Bruttogehalt von bestenfalls 40,00 Euro pro Monat. Abhängig von Branche und Beschäftigungsverhältnis steht dieser Betrag vielen Arbeitnehmern laut Arbeits- oder Tarifvertrag zu. Obwohl dieser Anspruch besteht, nutzen längst nicht alle Berechtigten dieses zusätzliche Geldgeschenk vom Arbeitgeber.

Wie funktionieren vermögenswirksame Leistungen? Zunächst wählt der Arbeitnehmer aus verschiedenen Anlagemöglichkeiten, die für sich Passende aus. Dabei hat er sprichwörtlich die Qual der Wahl: So kommen u. a. Bausparvertrag, Betriebsrente oder auch Aktienfonds infrage. Sobald ein für ihn zugeschnittenes Anlageprodukt gefunden ist, reicht der Nutzer eine Kopie des Vertrages beim Arbeitgeber ein. Dieser zahlt daraufhin monatlich einen vorher bestimmten Betrag von bis zu 40,00 Euro auf das benannte Anlagekonto ein.

Ein Plus für Geringverdiener: Zusätzlich zum Arbeitgeber beteiligt sich auch der Staat an der Vermögensbildung – innerhalb von bestimmten Einkommensgrenzen. Bei dieser Arbeitnehmer-Sparzulage gilt ein maximal zu versteuerndes Einkommen von 17.900,00 Euro für Ledige sowie 35.800,00 Euro für Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften. Diese Sparzulage ist steuerfrei und kann nach Ablauf des Kalenderjahres auf Antrag fortgesetzt werden.

Ein weiterer Vorteil: Hat der Arbeitnehmer einen Bausparvertrag gewählt, ist es unter Umständen möglich eine staatliche Förderung, durch die Wohnungsbauprämie zu erhalten. Hier sind jedoch einige Spielregeln zu beachten. Die jährlichen Einzahlungen können mit 8,8% bezuschusst werden(maximal 45,00 Euro für Singles, der doppelter Betrage für Verheiratete und Lebenspartner).

Und wann kann mit dem Angespartem gerechnet werden? Normalerweise werden vermögenswirksame Leistungen sechs Jahre lang in ein Anlageprodukt eingezahlt. Danach folgt ein verpflichtendes sogenanntes Ruhejahr, in dem die Anlage gesperrt ist. Erst nach insgesamt sieben Jahren steht der angesparte Betrag zur freien Verfügung. Aber Achtung: vermögenswirksame Leistungen müssen generell versteuert werden. Wann und wie dies der Fall ist, hängt davon ab, welches Anlageprodukt gewählt wurde.

Fazit: Besonders in stürmischen Zeiten wie diesen, lohnt sich das Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen. Diese bisher oft als spießige Sparanlage verrufene Vermögensbildung kann für Arbeitnehmer eine einfache und gewinnbringende Möglichkeit darstellen, das eigene Vermögen aufzustocken. Bei allen Feinheiten und Tücken dieser zusätzlichen Arbeitgeberleistung unterstützt Sie Ihr Steuerberater gern.