Mindestlohn


Ausblick Lohnabrechnung: Wichtiges für den Jahreswechsel 2019/20

Ein aufregendes Jahr 2019 verabschiedet sich und eines ist schon jetzt klar: Auch das Jahr 2020 wird wieder neue Herausforderungen für uns bereithalten. Traditionell stellt Ihnen unser A&L Lohnteam hier eine Übersicht aller wichtigen Lohn-Informationen zum Jahreswechsel vor. Sie haben Fragen zu einzelnen Themen? Bitte kontaktieren Sie uns.

 

Klicken Sie einfach auf diesen Link: Wichtiges für den Jahreswechsel 2019/20 (pdf)

 


Lohntipp: Aufzeichnungsübersicht zum Mindestlohn 2.0

Bereits in der Oktober-Ausgabe unseres Newsletters informierten wir Sie über die anstehende Erhöhung des Mindestlohnes ab 01.01.2017.

Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn auch überall tatsächlich für die geleistete Arbeitszeit bezahlt wird, müssen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten erfüllt werden:

o Aufzuzeichnen sind Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit.
o Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen.
o Bei der Beschäftigung von nahen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern des Arbeitgebers etc.) sind die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.
o Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
o Auf Verlangen des Zolls müssen die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitgehalten werden.

weiter lesen

 

Für wen gelten diese Pflichten:
o Betroffen sind alle Betriebe, die der Sofortmeldepflicht unterliegen
o Für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte gilt die Aufzeichnungspflicht in allen Branchen

Bitte achten Sie darauf, dass bereits die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Aufzeichnung bzw. das nicht vollständige Bereithalten mit max. 30.000 € Bußgeld geahndet werden kann.

Heißer Tipp: Unser Lohnteam empfiehlt Ihnen die hauseigene App „einfach erfasst“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Diese kann kostenfrei auf alle mobilen Endgeräte heruntergeladen werden und vereinfacht die Erfassung sowie Übermittlung von Arbeitszeiten.

Unser Lohnteam unterstützt Sie auch gern mit passenden Vorlagen.


Ab 01.01.2017: Erhöhung des Mindestlohnes

MindestlohnHaben Sie schon vom Mindestlohn 2.0 gehört?

Einstimmig hat sich die Mindestlohnkommission am 28.06.2016 für eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes auf 8,84 € brutto pro Zeitstunde ausgesprochen. Dieser Beschluss wird nun kurzfristig der Bundesregierung vorgelegt und (vermutlich) abgesegnet, so dass eine Erhöhung ab 01.01.2017 wirksam werden wird.

Dies hat vor allem Einfluss auf den Minijob. Bislang durften Minijobber 52 Stunden und 54 Minuten pro Monat arbeiten, ohne die 450,00 €-Grenze zu überschreiten.

Durch eine Erhöhung des Mindestlohnes beträgt die maximale Arbeitszeit nur noch 50 Stunden und 54 Minuten pro Monat. Arbeitgeber müssen daran denken, entsprechend Arbeitszeiten anzupassen, da sonst ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt.

weiter lesen

Übrigens: Die maximale monatliche Arbeitszeit beinhaltet auch Urlaubs- und Krankheitszeiten.

Tipp: Schließen Sie einen Nachtrag zum Anstellungsvertrag ab, in dem der Stundenlohn ab 01.01.2017 auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 € angehoben wird und in dem gleichzeitig die Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt wird. Mit einem solchen Nachtrag sind Sie auf der sicheren Seite und können nicht versehentlich in die Sozialversicherungspflicht “hineinrutschen“.