A&L News


Neues von der Erbschaftsteuerreform

 

Eigentlich wollten wir Ihnen an dieser Stelle die geplante Reform der Erbschaftsteuer vorstellen. Die Bundesregierung hatte sich kurz vor Ablauf der gesetzten Frist des Bundesverfassungsgerichts auf einen Reformvorschlag geeinigt und auch der Bundestag hatte die Reform bereits verabschiedet.

Der Bundesrat war anderer Meinung. Er stimmte der Reform am 08.07.2016 nicht zu. Somit geht der Gesetzentwurf nun in den Vermittlungsausschuss. Warten wir also ab, ob und welche Zugeständnisse die Bundesregierung den Ländern noch geben wird.

Es gelten weiterhin die bestehenden Verschonungsregelungen bei der Unternehmensnachfolge. Wir halten Sie selbstverständlich weiter auf dem Laufenden.

 


Inanspruchnahme von Elternzeit:

E-Mail oder Fax reichen nicht

Ein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zu seiner Angestellten. Sie klagte daraufhin und erklärte, dass sie nach der Geburt ihrer Tochter  ihren Arbeitsgeber ordnungsgemäß, per Fax, über ihre Elternzeit unterrichtet hätte.

In diesem Kündigungsrechtstreit entschied nun das Bundesarbeitsgericht am 10.05.2016.

Die Klägerin habe nicht die streng erforderlichen Schriftformerfordernisse berücksichtigt. Ein Fax bzw. eine E-Mail wahrt nicht die vorgeschriebene Schriftform und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.

Also Achtung: Frisch gebackene Eltern, die in Elternzeit gehen möchten, müssen ihren Arbeitsgeber rechtzeitig schriftlich informieren. Dies muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit erfolgen. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Das Elternteil sollte nicht vergessen, dass diese Schrifterfordernis erst durch die eigenhändige Namensunterschrift bzw. durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen wirksam wird.

 

Referenz: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.5.2016, Az. 9 AZR 145/15


Update: Förderung von Elektromobilität

 

Bereits in der Novemberausgabe unseres Newsletters kündigten wir an, dass die Bundesregierung eine Förderung der Elektromobilität anstrebt. Nun ist es tatsächlich geschehen, ein Regierungsentwurf liegt vor. Zwar müssen Bundestag und Bundesrat noch zustimmen, vorab stellen wir Ihnen die wichtigsten geplanten Änderungen vor.

Unter anderem soll die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung rückwirkend zum 01.01.2016 auf eine 10-jährige Steuerbefreiung geändert werden (zuvor waren es nur 5 Jahre).

Als zusätzlichen Kaufanreiz ist vorgesehen, eine Kaufprämie für reine Elektrofahrzeuge (4.000,00€) und für Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge (3.000,00€) zu gewähren.

Die Prämie wird je zur Hälfte vom Bund und von der Automobilindustrie finanziert. Antragstellung und Auszahlung der Kaufprämie wird über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abgewickelt. Insgesamt steht hierfür ein Fördervolumen von 600 Mio. € zur Verfügung.

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Die Prämie wird bis zur vollständigen Auszahlung des Fördervolumens ausgezahlt, längstens jedoch bis 2019. Wichtige Einschränkung: das zu fördernde Elektroauto muss einen Netto-Listenpreis für das Basismodell von unter 60.000€ aufweisen. Die Kaufprämie muss allerdings zuvor noch von der EU-Kommission genehmigt werden.

Ein Rechtsanspruch hierauf besteht noch nicht. Für Arbeitnehmer die bei ihrem Arbeitgeber ein privates Elektro- oder Plug-In-Hybridelektroauto aufladen, kann dieser geldwerte Vorteil zukünftig mit 25% Lohnsteuer pauschal besteuert werden.


Mehrergebnisse aus der Betriebsprüfung

 

1.680.000.000€!
Eine beachtliche Zahl, die nach statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder durch die Steuerwelt huscht.

2015 wurden von ca. 1.900 Prüfern insgesamt 88.321 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Durchschnitt hat jeder Prüfer 46 Sonderprüfungen bearbeitet und dabei ein Mehrergebnis von 876.000.000€ erzielt. So kommen Prüfer auf ein Mehrergebnis von 1.680.000.000€. Lohnsteuer-Außenprüfungen und allgemeine Betriebsprüfungen sind bei diesem Ergebnis noch nicht berücksichtigt.

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Gerade im Bereich der Umsatzsteuer gibt es viele Unsicherheiten und Probleme bei der Gesetzesauslegung. Dazu kommt, dass neben dem deutschen Umsatzsteuergesetzt auch Europäisches Recht zu beachten ist. Dies weicht oftmals allerdings von der deutschen Gesetzgebung bzw. von der Verwaltungsauffassung ab.

Diese große Unsicherheit führt in der Praxis oftmals zu falschen Rückschlüssen und somit zu einer fehlerhaften Behandlung des Geschäftsvorfalls bei der Umsatzsteuer. Bei der Umsatzsteuer gilt es viel zu beachten.
Aus diesem Grund haben wir einen Umsatzsteuer-Zirkel etabliert. Hier werden grundlegende Problematiken und aktuelle Entwicklungen im kleinen Fachkreis besprochen, diskutiert und Lösungsansätze gesucht.

Bei uns sind Sie somit stets gut beraten. Sind Sie sich unsicher bei der Beurteilung eines Geschäftsvorfalls? Sprechen Sie uns an.


Lohntipp: Beschäftigung von Aushilfen

 

Sommerzeit ist Ferienzeit.
Am 21. Juni ist kalendarischer Sommerbeginn; die Sommerzeit naht in großen Schritten. Zeit für Schüler wie auch Studenten sich in den Schul- und Semesterferien um einen Ferienjob zu bemühen.

Auch für Arbeitgeber sind sogenannte Ferienaushilfen interessant. Hierdurch können personelle Engpässe durch saisonale Arbeitszunahme vermieden werden. Bei richtiger Behandlung der Aushilfen im
Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht, ist es zusätzlich möglich, Einsparungen bei den Personalkosten zu erzielen.

Wir geben Ihnen hier einen Überblick, was bei der Beschäftigung von Aushilfen zu beachten ist

Klicken Sie einfach auf dieses Dokument: Beschäftigung von Aushilfen (pdf).

 


Update: steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus geplant und vertagt

 

Bereits in der Märzausgabe unseres Newsletters berichteten wir über die geplante steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus. Es bleibt leider bei diesem Status, da noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden konnte.

In einer Anhörung des Finanzausschuss, am 25.04.2016, wurde jedoch erneut deutlich, dass besoonders Wohnungsbauunternehmen die geplante Sonderabschreibung zur Förderung des Baus bezahlbarer Mietwohnungen in Gebieten mit angespannter Wohnungslage begrüßt.

Bereits Anfang Februar hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach der Mietwohnungsbau gefördert werden soll. Ziel soll sein, die angespannte Wohnungssituation in Ballungsgebieten zu entspannen.

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Hierzu wird ein neu gefasster § 7b in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Demnach soll es, neben der jährlichen Abschreibung von 2%, eine Sonderabschreibung von 10% der Anschaffungs- bzw. Herstellungs-kosten, im 1. und 2. Jahr nach Anschaffung oder Herstellung geben. Weitere 9% können im 3. Jahr in Abzug gebracht werden. Hierdurch können in den ersten drei Jahren bis zu 35% der Anschaffungs- und Herstellungskosten steuermindernd in Anspruch genommen werden.

Wir bleiben weiter am Ball.

 


Lohntipp: clever spießig sparen

mit vermögenswirksamen Leistungen

Es ist stürmisch am heimischen Finanzhimmel. In Zeiten von Niedrigzins-Politik und unsicheren Geldanlagen, gestaltet es sich für Sparer zunehmend schwierig, das eigene Vermögen gewinnbringend anzulegen. Eine zu Unrecht fast in Vergessenheit geratenes Instrument kann an dieser Stelle helfen: die vermögenswirksamen Leistungen.

Derzeit scheint der Blick in die Zukunft für viele Verbraucher getrübt: Wie soll ich mein Geld heute noch anlegen? Lohnt ein freigeräumter Platz unter dem Kopfkissen mehr, als die eigenen Ersparnisse einer Bank anzuvertrauen? Was viele nicht wissen: An dieser Stelle können der eigene Chef und unter Umständen der Staat helfen.
Denn mit vermögenswirksamen Leistungen wurde bereits 1961 einer der verlässlichsten Sparpläne für Arbeitnehmer ins Leben gerufen.

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Was hölzern und bürokratisch klingt, ist leicht erklärt. Vermögenswirksame Leistungen sind eine Art Zusatzlohn zum Bruttogehalt von bestenfalls 40,00 Euro pro Monat. Abhängig von Branche und Beschäftigungsverhältnis steht dieser Betrag vielen Arbeitnehmern laut Arbeits- oder Tarifvertrag zu. Obwohl dieser Anspruch besteht, nutzen längst nicht alle Berechtigten dieses zusätzliche Geldgeschenk vom Arbeitgeber.

Wie funktionieren vermögenswirksame Leistungen? Zunächst wählt der Arbeitnehmer aus verschiedenen Anlagemöglichkeiten, die für sich Passende aus. Dabei hat er sprichwörtlich die Qual der Wahl: So kommen u. a. Bausparvertrag, Betriebsrente oder auch Aktienfonds infrage. Sobald ein für ihn zugeschnittenes Anlageprodukt gefunden ist, reicht der Nutzer eine Kopie des Vertrages beim Arbeitgeber ein. Dieser zahlt daraufhin monatlich einen vorher bestimmten Betrag von bis zu 40,00 Euro auf das benannte Anlagekonto ein.

Ein Plus für Geringverdiener: Zusätzlich zum Arbeitgeber beteiligt sich auch der Staat an der Vermögensbildung – innerhalb von bestimmten Einkommensgrenzen. Bei dieser Arbeitnehmer-Sparzulage gilt ein maximal zu versteuerndes Einkommen von 17.900,00 Euro für Ledige sowie 35.800,00 Euro für Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften. Diese Sparzulage ist steuerfrei und kann nach Ablauf des Kalenderjahres auf Antrag fortgesetzt werden.

Ein weiterer Vorteil: Hat der Arbeitnehmer einen Bausparvertrag gewählt, ist es unter Umständen möglich eine staatliche Förderung, durch die Wohnungsbauprämie zu erhalten. Hier sind jedoch einige Spielregeln zu beachten. Die jährlichen Einzahlungen können mit 8,8% bezuschusst werden(maximal 45,00 Euro für Singles, der doppelter Betrage für Verheiratete und Lebenspartner).

Und wann kann mit dem Angespartem gerechnet werden? Normalerweise werden vermögenswirksame Leistungen sechs Jahre lang in ein Anlageprodukt eingezahlt. Danach folgt ein verpflichtendes sogenanntes Ruhejahr, in dem die Anlage gesperrt ist. Erst nach insgesamt sieben Jahren steht der angesparte Betrag zur freien Verfügung. Aber Achtung: vermögenswirksame Leistungen müssen generell versteuert werden. Wann und wie dies der Fall ist, hängt davon ab, welches Anlageprodukt gewählt wurde.

Fazit: Besonders in stürmischen Zeiten wie diesen, lohnt sich das Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen. Diese bisher oft als spießige Sparanlage verrufene Vermögensbildung kann für Arbeitnehmer eine einfache und gewinnbringende Möglichkeit darstellen, das eigene Vermögen aufzustocken. Bei allen Feinheiten und Tücken dieser zusätzlichen Arbeitgeberleistung unterstützt Sie Ihr Steuerberater gern.


Private Darlehen sind Privatsache?

schnell lauert die Schenkungssteuer!

Sie geben Ihrer Lebensgefährtin/Ihrem Lebensgefährten, guten Freunden oder Bekannten ein Darlehen und machen sich im Regelfall keine Gedanken darüber, ob dies steuerliche Konsequenzen haben kann.

Das Finanzgericht München hat hier eine klare Aussage getroffen: Bei der Gewährung eines zinslosen Darlehens an die Lebensgefährtin zum Umbau bzw. Sanierung des gemeinsam bewohnten Hauses, liegt eine freigiebige Zuwendung – also eine Schenkung vor. Diese unterliegt der Schenkungssteuer.

Im entschiedenen Fall recherchierte die Steuerfahndung, dass zwei zinslose Darlehen mit einer Laufzeit von ca. 12 Jahren vergeben wurden. Der Darlehensgeber hatte noch versucht seinen Verzicht auf eine Zinszahlung damit zu rechtfertigen, dass er ja schließlich auch im sanierten Haus wohnen konnte. Doch dies half nicht. Die Finanzverwaltung stellte für die nicht erhobenen Zinsen eine freigebige Zuwendung fest und veranlagte Schenkungssteuer.

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Da im Regelfall die Freibeträge in diesen Konstellationen sehr niedrig und zugleich der Steuertarif sehr hoch ist, kann sehr schnell eine erhebliche Steuerbelastung entstehen. Im Urteilsfall mussten nach Berücksichtigung des persönlichen Freibetrages (aktuell 20.000,00 €) noch 18.285,00 € Steuern gezahlt werden. Die Vereinbarung und Zahlung eines Zinses hätte dies verhindern können.

Immer wieder gibt es Lebenssituationen wo Sie niemals daran denken würden uns anzusprechen. Machen Sie es dennoch!


Mit dem PKW zur Arbeit? Kostenrisiko liegt beim Arbeitnehmer

Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (in der Regel Ihr Arbeitsplatz) sind Sie es gewohnt für jeden vollen Kilometer 0,30 € als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen.

Diese pauschale Berücksichtigung soll das Besteuerungsverfahren vereinfachen und entbindet den Steuerpflichtigen von möglichen Aufzeichnungspflichten.

Das Problem bei dieser so genannten „Kilometerpauschale“ ist allerdings, dass mit den 0,30 € pro Kilometer sämtliche Aufwendungen des Steuerpflichtigen abgegolten sind.

2014 hatte bereits das oberste Finanzgericht (BFH) geurteilt, dass somit Reparaturkosten am PKW mit dieser Pauschale abgegolten sind.

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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat diesen Grundsatz nun auch auf Unfallkosten angewendet und den Abzug als zusätzliche Werbungskosten nicht zugelassen. Und dies, obwohl die Finanzverwaltung die Unfallkosten bislang noch als zusätzliche Werbungskosten neben der Kilometerpauschale berücksichtigt hat. Es bleibt abzuwarten wie lange das nun noch so bleiben wird.

Übrigens, der Ansatz der Kilometerpauschale rechnet sich erst wenn Sie z. B. 220 Arbeitstage je mind. 16 km Fahrweg haben (220 Tage x 0,30 € x 16 km = 1.056,00 €). Bei kürzeren Wegen benötigen Sie weitere Werbungskosten um den Mindestbetrag von (1.000,00 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag) zu übersteigen.

Kleiner Tipp: Kosten für den öffentlichen Nahverkehr werden nicht mit der Kilometerpauschale berücksichtigt. Wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, können Sie auch bei kurzen Arbeitswegen (z. B. Monatskarte und Fahrweg 3 km) steuerlich profitieren. Hier werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Also stets die Monatskarte aufbewahren. Der Gesamtbetrag der Werbungskosten muss aber auch hier mind. 1000,00 € übersteigen.

Fragen Sie nach der optimalen Berücksichtigung bei uns nach!