A&L News


Anhebung Grundfreibetrag und Erhöhung Kinderfreibetrag

Das neue Jahr beginnt mit einer positiven Nachricht in Sachen Grundfreibetrag.
In Höhe dieses Betrages sind die Einkünfte der Steuerpflichtigen steuerfrei. Dieser Betrag wurde bereits im Dezember 2015 rückwirkend für 2015 um 118 € auf 8.472 € erhöht.

Zum 1. Januar 2016 erfolgt die nächste Erhöhung um 180 € auf nunmehr 8.652 €. Da der Grundfreibetrag bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt wird, macht sich diese Änderung direkt bei Ihrer Lohnabrechnung in Form von etwas mehr „Netto“ bemerkbar.

Ebenfalls wurde der Kinderfreibetrag für das Jahr 2016 um 48 € auf jetzt 2.304 € erhöht. Bei Ehegatten die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden verdoppelt sich dieser Betrag.Für Familien die nicht von der Anhebung des Kinderfreibetrages profitieren wurde ebenfalls das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf jeweils 190 €, für das dritte Kind auf 196 € und für das vierte und jedes weitere Kind auf jeweils 221 € erhöht.


Haustieres als Haushaltsnahe Dienstleistung bei Einkommensteuer berücksichtigen?

Das höchste Finanzgericht (Bundesfinanzhof in München) hat ein Tierfreundliches Urteil gefällt. Demnach stellt die Versorgung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine Haushaltsnahe Dienstleistung nach §35a Absatz 2 EStG dar.

 

Wichtige Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit; Sie benötigen stets eine Rechnung und diese muss per Banküberweisung bezahlt worden sein. Bei Bargeschäften ist keine Berücksichtigung möglich. 20% der Aufwendungen, maximal 4.000 €, können von der tariflichen Einkommensteuer in Abzug gebracht werden.

 

Beispielsweise verringert sich Ihre Einkommensteuer um 100 € wenn Sie Haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 500 € im Jahr in Anspruch genommen haben. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können eine erhebliche Steuerersparnis bewirken.

Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung prüfen wir bereits ob Aufwendungen vorliegen welche berücksichtigt werden können. Haben Sie dennoch Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.


Verkäufe über Internetplattformen = unternehmerische Tätigkeit?

Achtung, dass kann schneller passieren als Sie es für möglich halten.

Eine selbstständige Finanzdienstleisterin verkaufte innerhalb von zwei Jahren 140 Pelzmäntel über eine bekannte Internetplattform an einzelne Erwerber. Eine Besonderheit war, dass diese Pelzmäntel aus der Haushaltsauflösung ihrer verstorbenen Schwiegermutter stammten, die diese innerhalb von 25 Jahren sammelte.

Das oberste Finanzgericht (BFH) hat die Pelzmäntel nicht als Sammlerstücke (wie z. B. Briefmarken oder Oldtimer) anerkannt. Erschwerend kam hinzu, dass es sich nicht um die eigenen Pelzmäntel handelte und diese auch in der Konfektionsgröße stark differierten.

Ein maßgebliches Beurteilungskriterium für die unternehmerische Tätigkeit beim Pelzmantelverkauf sah der BFH in der händlerüblichen Vermarktung, wie dieses z. B. über eBay oder ähnlicher Vermarktungsmaßnahmen geschieht. Auch die Dauer des Zeitraums der Verkäufe, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen sind mit entscheidend für oder gegen eine unternehmerische Tätigkeit.

Die Finanzdienstleisterin musste daraufhin aus dem Verkaufserlös die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen.


Welche Unterlagen kann ich 2016 vernichten?

Den Überblick verloren? Hier erhalten Sie eine Übersicht über Buchführungsunterlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 vernichtet werden können:

– Aufzeichnungen aus 2005 und früher.
– Inventare, die bis zum 31.12.2005 aufgestellt worden sind.
– Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2005 oder früher erfolgt ist.
– Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2005 oder früher aufgestellt worden sind.
– Buchungsbelege aus dem Jahr 2005 oder früher.
– Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2009 oder früher
empfangen bzw. abgesandt wurden.
– Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2009 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

– für eine begonnene Außenprüfung,
– für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
– für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
– bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

 

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2015 betragen hat, müssen ab 2016 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.


Verschärfte Rechnungspflichtangaben?

Der Bundesfinanzhof (BFH) verschärft erneut Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit von Rechnungen – zuungunsten der Steuerpflichtigen.

Nach neustem BFH-Urteil sind die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung nur dann erfüllt, wenn die Rechnung die Angabe der Anschrift enthält, unter der der Unternehmer tatsächlich seine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausführt. Eine „Postfachadresse“ soll nach Auffassung des BFH hingegen nicht (mehr) ausreichen. Diese erhöhten Anforderungen gelten für den Rechnungssteller wie für den Empfänger.

Diese Entscheidung könnte bedeuten, dass künftig Rechnungen, die lediglich eine Postfachadresse (des Leistungsempfängers und/oder des leistenden Unternehmers) beinhalten, nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Auch wenn sich die betroffenen Unternehmen für die Vergangenheit unter bestimmten Umständen auf Vertrauensschutz berufen können, bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung an ihrer Auffassung festhalten wird oder im Anschluss an den BFH die Anforderungen auch in dieser Hinsicht weiter verschärfen wird.

Dass die Rechtsprechung des BFH nicht unumstritten ist, zeigt ein aktueller Fall des FG Köln. Dort wurde der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zugelassen, die als Rechnungsanschrift nur einen Briefkastensitz ohne wirtschaftliche Aktivitäten enthielt. Die Revision gegen diese Entscheidung ist gegenwärtig beim BFH anhängig. Der Ausgang bleibt ungewiss.

Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmen, alle Rechnungsangaben soweit wie möglich zu überprüfen und ggf. Anpassungen durchzuführen.


Steuerfallen für Photovoltaik-Betreiber

Sie betreiben eine Photovoltaikanlage auf dem Dach Ihres Eigentums und speisen den Strom in das Netz eines Stromanbieters? Achtung, denn das Finanzamt bewertet Sie so automatisch als Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes. Daraus ergeben sich etliche steuerliche Regularien und unerwartete Fallen, die unbedingt zu beachten sind:

  1. Verlust des Vorsteuerabzugs: Ein Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn der Auftraggeber und Rechnungsempfänger für die Photovoltaikanlage mit dem Vertragspartner des Stromnetzbetreibers identisch ist.
  1. Bauabzugssteuer wird verpflichtend: Ab dem 1.01.2016 gilt die Installation von Photovoltaikanlagen als Bauleistung und damit muss die Bauabzugssteuer in Höhe von 15 % einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Einziger Ausweg: Der Installateur legt eine Freistellungsbescheinigung vor, die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültig ist.
  1. Nichtanerkennung von Verlusten: Durch die gesunkene Einspeisevergütung kann sich bei hoher Fremdfinanzierung für die Anschaffung der Anlage ein dauerhafter Verlust ergeben. Dann kann der Anlagebetrieb als „Liebhaberei“ eingestuft werden, was wiederum bedeutet, dass Verluste nicht mehr steuermindernd auf andere Einkunftsarten angerechnet werden können.
  1. Zuordnungsfrist nicht verpassen: Wer den Strom auch privat nutzt, aber dennoch den vollen Vorsteuerabzug erhalten möchte, sollte dem Finanzamt bis 31.05. des Folgejahres mitteilen, dass er die Anlage zu 100 % dem Unternehmen zuordnen will. Dies geschieht durch die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Vorsicht: Wenn Sie Ihren Steuerberater nur einmal im Jahr konsultieren und dieser die Umsatzsteuererklärung erst nach dem 31.05. des Folgejahres abgibt, sollten Sie ihn bitten, dies dem Finanzamt vorher mitzuteilen.
  1. Mieteinnahmen werden zu Betriebseinnahmen: Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vermietet Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Durch die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach werden die Wohnungen zu Betriebsvermögen. Sofern die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage nicht unwesentlich sind, unterliegen die Mieteinnahmen damit der Gewerbesteuer.

Dieser Fall kann vermieden werden, sprechen Sie uns dazu einfach an.


Kindergeld 2016: Steuer-Identifikationsnummer verpflichtend

Ab 01.01.2016 ist es soweit: die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr) wird eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für den Erhalt des Kindergeldes. Dazu ist es erforderlich, dass der berechtigte Antragsteller die eigene Steuer-IdNr. sowie die des Kindes, seiner Familienkasse, einmalig schriftlich mitteilt.

Aber kein Grund zur Panik. Die Abgabe der Steuer-IdNr. muss nicht zwingend zum 01.01. vorliegen. Eine Zahlung des Kindergeldes ist auch bei Nichtvorlage nicht gefährdet. Die benötigte Steuer-IdNr. muss im Laufe des Jahres nachgemeldet werden.

Mit der Einführung dieses Verfahrens will der Gesetzgeber sicherstellen, dass es zu keinen Doppelzahlungen von Kindergeld kommt. Die Steuer-IdNr. wird einmalig und individuell an jeden Bürger vergeben.

 


To do für den Jahreswechsel

In wenigen Wochen geht das Jahr zu Ende und die Uhren scheinen schneller zu ticken.

Begonnene Aufträge müssen bis zum Jahresende fertig gestellt, Projekte abgeschlossen und auch einige Vorbereitungen für das neue Jahr getroffenen werden. Und zum Jahreswechsel kommen stets auch noch einige Neuerungen vom Gesetzgeber, denen Beachtung geschenkt werden muss. Gern würden wir Ihnen an dieser Stelle von großen Reformen oder auch Vereinfachungen berichten. Doch auch zu diesem Jahreswechsel gibt es lediglich eine bunte Mischung von Änderungen an den verschiedensten Stellen. Hier stellen wir Ihnen eine kleine Auswahl vor.

To-do-Liste für den Jahreswechsel (pdf)

 

 


Erneuter Fehler bei ELStAM -Datenbank

Bereits im September berichteten wir über aufgetretene technische Probleme in den Lohnsteuertabellen der Finanzverwaltung. In deren Folge kam es teilweise zu „negativen Arbeitslöhnen“, da Arbeitnehmer versehentlich in die Steuerklasse I (statt III) eingestuft wurden.

Die Finanzverwaltung scheint weiter vom Pech verfolgt, denn aktuell wurden vereinzelte Arbeitnehmer erneut automatisch von Steuerklasse III auf Steuerklasse IV eingeordnet. Bedauerlicherweise können die Finanzämter nicht die betroffenen Fälle selbständig erkennen und korrigieren, sondern sind auf entsprechende Hinweise der Arbeitnehmer selbst angewiesen.
Falls bei einer Lohnabrechnung die falsche Steuerklasse zugrunde liegt, muss eine Korrektur beim zuständigen Finanzamt formlos beantragt werden. Im darauffolgenden Monat erhält der Arbeitgeber die dann wieder zutreffende Steuerklasse elektronisch mitgeteilt. Falls Sie dazu Fragen haben, zögern Sie nicht uns anzusprechen.

 


Ohne Änderung weniger Netto – Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2016

Die gute Nachricht zuerst – Löhne und Gehälter in Deutschland sind in der Vergangenheit weiter gestiegen. Dies bedeutet allerdings auch, dass sich Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung ändern.
So beträgt die neue Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung, ab 01.01.2016, monatlich 6.200,00€ (derzeit 6.050,00€) (West) und 5.400,00€ (derzeit 5.200,00€) (Ost). Parallel ändert sich die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese wird von derzeit 4.125,00€ monatlich auf 4.237,50€ monatlich erhöht.
Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze ändert sich ebenfalls von 54.900,00€ pro Jahr auf nun 56.250,00€. Für sozialversicherungspflichtige Angestellte bedeutet dies, dass sie ab Januar 2016 mehr Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, bzw. zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Freibetrag eintragen und monatlich weniger Steuer zahlen

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Freibetrag eintragen und monatlich weniger Steuer zahlen

Sie können Ihr Sparschwein wieder aufpolieren, denn ab 01.10.2015 ist es wieder möglich einen Antrag auf Eintragung Ihres Freibetrages zur Berücksichtigung bei der Lohnsteuer für 2016 zu stellen. Grundsätzlich wird bei Ihrer monatlichen Gehaltsabrechnung bereits der Arbeitnehmer Pauschbetrag für die Abgeltung der Werbungskosten berücksichtigt.
Haben Sie höhere Werbungskosten als 1.000€ pro Jahr werden diese erst bei Einreichung Ihrer Einkommensteuererklärung rückwirkend berücksichtigt.  Sie können die höheren Werbungskosten aber bereits im Voraus dem Finanzamt mitteilen, diese werden dann als Freibetrag in Ihren elektronischen Lohnsteuermerkmalen hinterlegt. Dadurch haben Sie monatlich mehr Netto bei Ihrer Gehaltsabrechnung. Es können aber nicht nur höhere Werbungskosten berücksichtigt werden.
Haben Sie z.B. negative Einkünfte aus einem Vermietungsobjekt können auch diese im Vorfeld berücksichtigt werden. Ändern sich Ihre Verhältnisse nicht, so gilt der Freibetrag zukünftig für die nächsten zwei Jahre. Stellen Sie den Antrag erst unterjährig in 2016, so gilt der Freibetrag erst ab dem Folgemonat nach Antragstellung.
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Weniger Buchführungspflichtige ab 2016

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Weniger Buchführungspflichtige ab 2016: Anhebung der Schwellenwerte zur Buchhaltungspflicht

Taschenrechner und StatistkErfreulicherweise hat der Gesetzgeber die ersten Schritte zur Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen getätigt.
Zum 01.01.2016 werden die Grenzwerte für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für Gewinn und Umsatz angehoben. Zukünftig sind Einzelkaufleute, deren Umsatz nicht mehr als 600.000 € und deren Gewinn 60.000 € beträgt, von der Buchführungspflicht befreit. Parallel dazu wird die Abgabenordnung entsprechend auf die gleichen Voraussetzungen geändert, sodass ebenfalls bei Unterschreitung der Umsatz- und Gewinngrenze keine steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht besteht.
Somit können gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die die Grenzen nicht überschreiten, auf die Einnahmen- Überschussrechnung umstellen. Die höheren Werte gelten erstmals für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2015 beginnen.
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Sonderabschreibung: Förderung der Elektromobilität

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Sonderabschreibung: Förderung der Elektromobilität

Elektroauto beim Aufladen an Ladestation - Electric Car chargingZiele werden oft gern etwas hoch gesteckt. So verkündete etwa die Bundesregierung, bis zum Jahr 2020, 1 Mio. Elektroautos auf Deutschlands Straßen rollen zu lassen. Bis dahin ist es jedoch noch ein weiter Weg, denn laut statista wurde 2015 gerade einmal ca. 18.900 Elektroautos in Deutschland zugelassen.
Daher hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität beim Bundestag eingereicht. Neben der geplanten Steuerbefreiung für das, von Arbeitgebern, gewährte kostenfreie oder verbilligte Aufladen privater Elektroautos der Angestellten (hier ist bisher ein Geldwerter Vorteil zu versteuern), ist eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge geplant, das steuerlich sehr attraktiv sein kann.
Obwohl es sich hier bisher nur um einen Gesetzentwurf handelt, lohnt sich eine genauere Überlegung, falls Sie über eine Neuanschaffung Ihres betrieblich genutzten PKWs‘ nachdenken. Vielleicht kann ein Elektroauto eine Alternative sein.
Laut Entwurf soll für Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden und für Vorrichtungen zum Aufladen solcher Fahrzeuge, eine Sonderabschreibung von bis zu 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in Anspruch genommen werden können. 2015 soll die Sonderabschreibung erstmals i.H.v. 50% gelten. 2016 reduziert sich die Sonderabschreibung auf 40%. [/two_columns][/columns]

Gefälschte Schreiben des NRW-Finanzministeriums

Gefälschtes Schreiben im Namen des NRW-Finanzministeriums im Umlauf

In den vergangenen Tagen sind gefälschte Schreiben im Namen des Finanzministeriums bundesweit an Bürgerinnen und Bürger versendet worden. Als Absender wird das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen angegeben, angebliches Versanddatum ist der 22.10.2015. Der Betreff lautet “Steuerrückerstattungsanspruch”.
In diesem Schreiben wird behauptet, dass durch eine Expertenkommission festgestellt worden sei, dass die seit 1977 angewendete Abgabenordnung nie ratifiziert worden sei. Steuerbescheide seien daher von Amtes wegen aufgehoben. Schließlich wird in den gefälschten Schreiben empfohlen, beim Finanzamt einen Rückforderungsanspruch geltend zu machen.
Absender dieser Briefe ist nicht das NRW-Finanzministerium, es handelt sich um Fälschungen. Das NRW- Finanzministerium rät, das Schreiben nicht weiter zu beachten. Das dort zitierte “Erstattungsformular” existiert nicht. Eine Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt ist nicht erforderlich.

Europaweit erben

Durch die seit 17.08.2015 geltende neue europäische Erbrechtsverordnung, sollen Erbfälle mit grenzübergreifenden Sachverhalten vereinfacht werden.

A&L Erben und SchenkenWurde bisher das deutsche Erbrecht angewendet, musste eine deutsche Staatsangehörigkeit vorliegen. Spanien hingegen wendet das Wohnsitzprinzip an. Bei einem deutschen Rentner, der bis zu seinem Tod auf Mallorca wohnte, führte dies bisher zu erheblichen erbrechtlichen Problemen. Hinzu kommt, dass bei vererbten Immobilien, die z.B. in Frankreich liegen, stets französisches Erbrecht anzuwenden war. Hier spielte die Staatsangehörigkeit des Erblassers keine Rolle.

 

Dies soll nun vereinfacht werden, indem das jeweilige Erbrecht des Staates Anwendung findet. Es gilt also zunächst der gewöhnliche Aufenthalt, den der Erblasser bis zu seinem Tod innehatte. Erklärt der Erblasser ausdrücklich, dass das Erbrecht des Staates angewendet werden soll dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, so ist dieses anzuwenden.

 

Wann haben Sie das letzte Mal über eine Nachfolgeplanung oder ein Testament nachgedacht? Wir unterstützen Sie, durch eine individuelle Beratung, gern.