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Lohntipp: Lohn- und Gehaltsdokumente digital verwalten

Steuerberater Berlin MitteFür viele Arbeitnehmer gehören Online-Banking und virtuelles Shopping längst zum Alltag. Für Sie auch?

Mit „DATEV Arbeitnehmer online“ ist es möglich, Ihren Arbeitnehmern Lohn- und Gehaltsdokumente sowie Lohnsteuerbescheinigungen und Sozialversicherungsmeldungen künftig online zur Verfügung zu stellen. Eine Zusendung per Post ist somit nicht mehr nötig.

Sowohl Ihr Unternehmen als auch Ihre Mitarbeiter profitieren von diesem Angebot. Einmal eingeloggt, können Arbeitnehmer flexibel und jederzeit von überall auf ihre Lohn- und Gehaltsdokumente zugreifen.

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Ab 01.01.2017: Erhöhung des Mindestlohnes

MindestlohnHaben Sie schon vom Mindestlohn 2.0 gehört?

Einstimmig hat sich die Mindestlohnkommission am 28.06.2016 für eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes auf 8,84 € brutto pro Zeitstunde ausgesprochen. Dieser Beschluss wird nun kurzfristig der Bundesregierung vorgelegt und (vermutlich) abgesegnet, so dass eine Erhöhung ab 01.01.2017 wirksam werden wird.

Dies hat vor allem Einfluss auf den Minijob. Bislang durften Minijobber 52 Stunden und 54 Minuten pro Monat arbeiten, ohne die 450,00 €-Grenze zu überschreiten.

Durch eine Erhöhung des Mindestlohnes beträgt die maximale Arbeitszeit nur noch 50 Stunden und 54 Minuten pro Monat. Arbeitgeber müssen daran denken, entsprechend Arbeitszeiten anzupassen, da sonst ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt.

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Übrigens: Die maximale monatliche Arbeitszeit beinhaltet auch Urlaubs- und Krankheitszeiten.

Tipp: Schließen Sie einen Nachtrag zum Anstellungsvertrag ab, in dem der Stundenlohn ab 01.01.2017 auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 € angehoben wird und in dem gleichzeitig die Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt wird. Mit einem solchen Nachtrag sind Sie auf der sicheren Seite und können nicht versehentlich in die Sozialversicherungspflicht “hineinrutschen“.


Ab 2017: Erhöhte Anforderungen an elektronische Kassensysteme

elektronisches_kassensystemBitte beachten Sie, dass die Übergangsregelung zu den Einzelaufzeichnungen von Kassensystemen zum 31.12.2016 endet. Danach muss Ihr elektronisches Kassensystem folgende Punkte erfüllen:

1. Die Daten der Kassensysteme müssen jederzeit lesbar und elektronisch auswertbar sein (über den 10-jährigen Aufbewahrungszeitraum)

2. Alle Kassenbewegungen müssen einzeln aufgezeichnet werden

Ob aus Ihrer Sicht Handlungsbedarf besteht, ist davon abhängig, was für ein elektronisches Kassensystem derzeit bei Ihnen verwendet wird.

Achtung: Neben der Einzelaufzeichnungspflicht und der Einhaltung der Aufbewahrungsfrist, müssen Sie auch eine lückenlose Protokollierung der an den elektronischen Kassensystemen vorgenommenen Prozesse nachweisen können! Vergessen Sie bitte nicht, dass eine Bedienungsanleitung bei Bedarf vorgelegt werden sollte.

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Haben Sie bei der Nachrüstung bzw. Neukauf eines Kassensystems die Zukunft im Blick! Denn die Finanzverwaltung wird zum Schutz vor Manipulationen die Vorschriften weiter verschärfen.

Sollten Sie danach Beratungsbedarf bezüglich der Nachrüstung bzw. des Neukaufs eines Kassensystems haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


KSK : Verschärfte Prüfungen – Weniger Beitragssatz!

KSKAlle Unternehmen, die künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen, müssen für diese, unter bestimmten Bedingungen, in 2016 noch 5,2% des Netto-Rechnungsbetrages an die Künstlersozialkasse (KSK) abführen.

Die KSK ist zuständig für die Beitragserhebung der Künstlersozialversicherung. Ob der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Zahlung der KSK-Beiträge nachgekommen ist, wird durch die Sozialversicherungsprüfung der Deutschen Rentenversicherung geprüft. Im Jahr 2015 wurden Beiträge in Höhe von rund 30 Millionen Euro nacherhoben.

Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermöglichen die verbesserten Kontrollen nun eine Senkung des Beitragssatzes ab 2017 um 0,4% auf 4,8%. Nehmen Sie künstlerische oder publizistische Leistungen von einer juristischen Person in Anspruch (GmbH, OHG, KG u. a.), besteht keine Beitragspflicht für Sie. Daneben gilt auch eine Freigrenze von 450 EUR pro Kalenderjahr (hier werden alle Aufträge, die für Sie erbracht wurden, zusammengefasst).

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Soweit wir von Ihnen bereits beauftragt wurden, die KSK-relevanten Vorgänge zu prüfen, müssen Sie nichts weiter veranlassen.

Übernehmen Sie die Prüfung selbst, empfiehlt sich die Homepage der KSK. Zuletzt sei noch angemerkt, dass das Bundesverfassungsgericht demnächst zu entscheiden hat, ob die Künstlersozialabgabe verfassungswidrig ist.

Haben Sie Fragen zu einzelnen Leistungen, die Sie in Anspruch nehmen wollen? Sprechen Sie uns einfach an.


Lohntipp: Steuerlich begünstigt – Ergonomie am Arbeitsplatz

lohntippGerade bei Tätigkeiten im Büro nehmen die Rückenprobleme und damit verbundene krankheitsbedingte Ausfälle von Mitarbeitern mehr und mehr zu. Das ist nicht nur sehr bedauernswert, es senkt vor allem auch die Leistungsfähigkeit jedes Unternehmens.

Als Arbeitgeber können Sie mit einer gezielten Gesundheitsförderung entgegenwirken und werden dabei sogar steuerlich unterstützt. Pro Jahr sind 500 Euro je Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei!

Wie wäre es also z.B. einmal mit einem gezielten Ergonomie Coaching für die Mitarbeiter Ihres Unternehmens? Hierbei werden ganzheitlich und nachhaltig Wissen auf den Gebieten Ergonomie, Ernährung und Stressbewältigung vermittelt. Eine gesunde Arbeitsplatzgestaltung ist eine sehr gute Prävention in Sachen Haltungsschäden durch einseitige Tätigkeiten und den damit verbundenen Spätfolgen.

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Auch andere Dienstleistungen bzw. Barzuschüsse können Sie Ihren Arbeitnehmern zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (sog. Primärprävention) zuwenden. Folgende Maßnahmen werden u.a. anerkannt:

  • Änderung der Bewegungsgewohnheiten, z. B. Reduzierung von Bewegungsmangel
  • Ernährung, wie Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Übergewicht
  • Stressbewältigung und Entspannung
  • Suchtmittelkonsum, z. B. Förderung des Nichtrauchens
  • Gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung

Wichtig ist, diese Dienstleistungen/Barzuschüsse dürfen einen Wert von jährlich 500,00 Euro netto je Arbeitnehmer nicht übersteigen, müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen entsprechen.
Dies setzt u. a. voraus, dass die Maßnahmen von einem qualifizierten Anbieter durchgeführt werden. Zuschüsse für Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios können nicht steuer- und beitragsfrei gezahlt werden.


Buchung von Geschenken

WerbegeschenkeBereits im April 2016 haben wir Sie auf unserer Mandantenveranstaltung darauf hingewiesen, wie wichtig eine korrekte Verbuchung von Geschenken ist. Dass sich hier durchaus noch Potential für ein Mehrergebnis durch die Betriebsprüfer ergibt, bestätigte das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.04.2016.

Demnach sind auch hochwertige Werbekalender, mit Firmenlogo versehen, als Geschenke einzustufen. Klar, werden Sie vielleicht sagen, was soll es sonst sein. Schließlich verschenken Sie die Kalender ja an Ihre Kunden. Oftmals werden diese Kalender oder ähnliche Werbemittel einfach über das Konto Werbekosten verbucht. Doch der Unterscheid liegt wie so oft im Detail.

Ein Geschenk muss nach § 4 Absatz 7 EStG einzeln und getrennt von anderen sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Dies bedeutet, Sie müssen diese Werbemittel auch auf dem Konto ‚Geschenke‘ verbuchen. Nicht als Werbekosten o. ä.! Eine getrennte Verbuchung müssen Sie auch dann vornehmen, wenn die Kalender unter 35,00€ pro Stück gekostet haben.

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Wird diese Trennung nicht vorgenommen, dürfen die Kosten für die Kalender nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Einzige Ausnahme bilden sogenannte „Streuwerbeartikel“. Dies sind Werbemittel, die weniger als 10,00 € pro Stück gekostet haben. Für diese ist das extra eingeführte, gleichnamige Konto zu verwenden. Das belastete Unternehmen hat übrigens Revision beim BFH eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der BFH entscheiden wird.


Schlusslicht bei der Bearbeitungszeit: Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Schlusslicht FinanzgerichtDen Klageweg vor einem Finanzgericht will mit Sicherheit jeder vermeiden. Nicht nur aus Kostengründen sollte man sich in seiner Rechtsauffassung sicher sein, sondern auch aufgrund der langen Verfahrensdauer.

Das Statistische Bundesamt hat am 03.08.2016 die jährliche Statistik zu den Verfahren und zur Verfahrensdauer von deutschen Finanzgerichten veröffentlicht. Zwar fusionierten die Finanzgerichte Berlin und Brandenburg 2007 zu einem Finanzgericht, die Herkunftsländer der Klagen werden aber, soweit wie möglich, getrennt beurteilt.

Das Finanzgericht Berlin landet daher auf dem 12. Platz unseres Vergleichs. 2015 wurden für Berlin 3.556 Klagen erledigt. Im Durchschnitt betrug die Verfahrensdauer 18,1 Monate. Bei 18,6% der erledigten Klagen ergab sich eine Verfahrensdauer von bis zu 3 Jahren.

Für Brandenburg (Platz 15) wurden bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 19,2 Monaten insgesamt 1261 Fälle erledigt. Bei 15,7% der Fälle betrug die Verfahrensdauer hier bis zu 3 Jahre.

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Auf Platz 1 und somit Spitzenreiter ist übrigens das Finanzgericht Niedersachen. Mit durchschnittlich 8,7 Monaten wurden in 2015 insgesamt 4.831 Klagen erledigt. Eine Verfahrensdauer von bis zu 3 Jahren lag in Niedersachsen lediglich bei 5,2% der Verhandlungen vor.

Dies sollte Sie aber in keinem Fall davon abhalten, Ihr Recht auf dem Klageweg einzufordern. Eine genaue Abwägung ist auf jeden Fall ratsam. Gerne beraten wir Sie hier nicht nur steuerlich, sondern auch wirtschaftlich.


Lohntipp: Erholungsbeihilfen

Erholungsbeihilfe

eine Alternative zum Urlaubsgeld

Ferienzeit – Urlaubszeit. Viele Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern ein Urlaubsgeld, um ihnen den Urlaub zu versüßen. Spätestens jedoch nach der Lohnabrechnung folgt die Ernüchterung, wenn davon netto meist nur noch die Hälfte übrig bleibt.

Eine gute Alternative ist hier die Zahlung von Erholungsbeihilfen, die ohne Abzüge für den Mitarbeiter ausgekehrt werden können, wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer in Höhe von 25% übernimmt.
Bedingung für die Zahlung von Erholungsbeihilfen ist, dass diese für Erholungszwecke verwendet wird, ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers ist hierzu ausreichend.

Zusätzlich zum vereinbarten Gehalt kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine sogenannte Erholungsbeihilfe in Höhe von 156,00 € pro Jahr zahlen.

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Ist der Arbeitnehmer verheiratet, kommen noch einmal 104,00 € für den Ehegatten hinzu und weitere 52,00 € für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind.

Für eine Familie mit zwei Kindern bedeutet das, dass eine jährliche Erholungsbeihilfe in Höhe von 364,00 € gezahlt werden könnte.

Achtung! Die genannten Beträge sind Freigrenzen, d.h., bei Überschreiten ist eine Pauschalierung nicht mehr möglich.


Lohntipp: Künstlersozialkasse im Fokus der Prüfer

Kunst ist manchmal brotlos. In solchen Fällen springt die Künstlersozialkasse ein und versichert selbständige Künstler und Publizisten. Zahlen müssen hierfür aber auch Auftraggeber bzw. Unternehmer.

Wurden Kontrollen in der Vergangenheit lückenhaft bis gar nicht durchgeführt, ist mit Wirkung vom 15. Juni 2007 neben der Künstlersozialkasse auch der Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Zahlung der Künstlersozialabgabe zu überwachen.

Nach anfänglichen Schwierigkeiten hat der Rentenversicherungsträger diese Aufgabe gänzlich in seine Arbeitsabläufe integriert, so dass bei Unternehmern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe lückenlos geprüft wird. Die Folge: hohe Nachzahlungen sind für die Unternehmer möglich.

A&L klärt auf und beantwortet die wichtigsten Fragen.

Klicken Sie einfach auf dieses Dokument: » KSK-im Fokus der Prüfer (pdf).


Neue Förderung des Mietwohnungsbaus geplant

Bereits Anfang Februar hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach der Mietwohnungsbau gefördert werden soll. Ziel soll sein, die angespannte Wohnungssituation in Ballungsgebieten zu entspannen.

Hierzu wird ein neugefasster § 7b in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Demnach soll es, neben der jährlichen Abschreibung von 2%, eine Sonderabschreibung von 10% der Anschaffungs- bzw. Herstellungs-kosten, im 1. und 2. Jahr nach Anschaffung oder Herstellung geben. Weitere 9% können im 3. Jahr in Abzug gebracht werden.

Hierdurch können in den ersten drei Jahren bis zu 35% der Anschaffungs- und Herstellungskosten steuermindernd in Anspruch genommen werden.

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Selbstverständlich wird dieses „Steuergeschenk“ an Voraussetzungen geknüpft werden. So ist bisher vorgesehen, dass die Wohnung mind. 10 Jahre für Wohnzwecke vermietet wird, gewerbliche Räume werden also nicht begünstigt. Mit dem Bau muss in den Jahren 2016 – 2018 begonnen werden und die Baukosten dürfen nicht mehr als 3.000,00€ p.m² Wohnfläche betragen. Von der Sonderabschreibung profitieren aber nur Baukosten von bis zu max. 2.000,00€ p. m². Daneben wird es noch räumliche Eingrenzungen geben.

Planen Sie eine Investition in eine Immobilie zu Vermietungszwecken? Ob Bestandsimmobilie oder Neubau, sprechen Sie uns an.


6% Zinsen p.a. und das bei sehr geringem Anlagerisiko

Sollte die vom Statistischen Bundesamt prognostizierte Inflation in 2016 tatsächlich 1,1% betragen, müssen Sie Ihre Geldanlage gut planen. Haben Sie Geld in Anlagen mit einer Rendite von weniger als 1,1% investiert, wird Ihr Vermögen schrumpfen.

Wenn wir Ihnen nun erzählen, dass wir eine Anlage kennen, die aktuell 6% p.a. Zinsen zahlt, würden Sie uns das glauben? Das sollten Sie auf jeden Fall. Ihr zuständiges Finanzamt bietet diesen unglaublichen Zins an. Positiv ist dies aber nur, wenn Sie eine Steuererstattung erwarten.

Denn gleichzeitig erhebt das Finanzamt auch 6% p.a. auf Steuernachzahlungen. Aber warum finden Sie in unserem Newsletter eigentlich diesen Hinweis? Im April 2016 beginnt der Zinslauf der Finanzverwaltung für Steuern für das Jahr 2014.

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Sollten Sie also Ihre Einkommensteuererklärung 2014 noch nicht abgegeben haben und erwarten Sie eine Steuernachzahlung, so sollten Sie schnellst möglichst handeln. Eine nachträgliche Vorauszahlung kann hier ebenfalls Abhilfe schaffen.

Haben Sie also bereits Ihre Steuererklärung 2014 eingereicht, bisher aber noch keinen Steuerbescheid erhalten, so sollten Sie die voraussichtliche Steuernachzahlung an die Finanzkasse überweisen. Eine Verzinsung der Steuernachzahlung kommt dann nicht in Betracht.

Sind Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, weil Sie evtl. nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen, so kann es sich dennoch lohnen eine Einkommensteuererklärung für 2014 und Vorjahre einzureichen. Eine mögliche Erstattung wird wie zuvor erwähnt mit 6% p.a. verzinst.

Aber Vorsicht, selbst die Zinsen des Finanzamtes sind wiederum steuerpflichtig. Wie so oft im Steuerrecht kommt es immer auf den Einzelfall an, sprechen Sie uns gerne an.


Verluste bei Kapitalvermögen steuerlich nutzen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Januar 2016 mit drei Urteilen der Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen widersprochen und lässt die Verlustverrechnung aus Optionsgeschäften steuerrechtlich zu.

Was genau ist hier das Besondere?

Bisher konnten Verluste aus Optionsgeschäften nur geltend gemacht werden, wenn die Optionen mit Verlust verkauft wurden und die Transaktionskosten geringer waren als der Veräußerungserlös. Es bot sich meist aber einfach an, die Option verfallen zu lassen. Die hierdurch entstandenen Verluste wurden von der Finanzverwaltung bisher nicht anerkannt.
Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung ihre Verwaltungsanweisung nun dahingehend ändern wird und für alle Fälle die Verlustverrechnung zulässt.

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Das brisante an diesen Urteilen ist, dass es sich um eine Rechtsprechung zur aktuellen Besteuerung von Kapitaleinkünften handelt. Nachdem das Besteuerungssystem durch Einführung der sog. Abgeltungssteuer geändert wurde, gibt es weniger Möglichkeiten Verluste steuerlich zu nutzen.

Es bleibt abzuwarten wie der BFH in einem anderen Fall urteilen wird. Im noch anhängigen Verfahren ist zu urteilen, ob der Darlehensausfall bei privaten Darlehen steuerlich zu berücksichtigen ist. Bisher ist dies nicht der Fall, die Darlehen müssten an einen Dritten veräußert werden um einen Verlust geltend machen zu können. Doch einen Käufer findet man in solchen Fällen kaum.

Handeln Sie mit Optionen, oder ist Ihnen ein privates Darlehen ausgefallen? Sprechen Sie uns an.


Wird die Umsatzsteuererklärung auch bei Ihnen bis 31. Mai fällig?

Im Regelfall werden Sie sich sagen: „Nein, ich werde ja von Abraham & Löhr betreut. Für mich gilt die verlängerte Frist bis zum 31.12. des Jahres.“ Im Regelfall haben Sie damit auch Recht. Natürlich kann es sein, dass Ihre Erklärung vom Finanzamt vorzeitig angefordert wird, aber hierum soll es in unserem Artikel nicht gehen.

 

Obwohl Sie Ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellt werden, gibt es Fälle in denen Sie unbedingt Ihre Umsatzsteuererklärung für 2015 bis spätestens 31. Mai 2016 an die Finanzämter übermitteln müssen.

Warum diese Verwirrung um den Abgabetermin? Sollten Sie Wirtschaftsgüter erworben haben, die Sie privat und unternehmerisch nutzen könnten, muss eine eindeutige Zuordnung zum Unternehmen oder zum Privatvermögen vorgenommen werden. Diese Zuordnung geschieht ganz einfach, die Vorsteuer aus der Rechnung zum erworbenen Wirtschaftsgut wird bei der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht.

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Haben Sie in 2015 bereits Voranmeldungen abgegeben und wurden die Vorsteuerbeträge aus diesen Rechnungen bereits berücksichtigt ist alles in Ordnung. Handlungsbedarf besteht nur, wenn Sie evtl. eine Rechnung in 2015 vergessen haben zu berücksichtigen oder wenn Sie gar keine Voranmeldungen abgegeben haben. Typischerweise ist dies der Fall, wenn Sie auf Grund Ihres Umsatzes nur eine Jahreserklärung einreichen müssen.

Auch hier gibt es viele Details die im Einzelfall besprochen werden müssen. Wir sind gerne für Sie da.


Klarheit bei der steuerlichen Berücksichtigung von Arbeitszimmern

Die moderne Lebenswelt verändert ständig unsere Arbeitsweise. Die Möglichkeit durch technischen Fortschritt viele Arbeiten ortsunabhängig durchführen zu können, treten zunehmend in den Vordergrund.

 

Auch wenn viele Arbeiten nicht mehr im klassischen Büro erledigt werden, so wird dennoch immer noch ein Raum benötigt. Die Lösung heißt hier: Arbeitszimmer. Doch wenn ein Arbeitszimmer genutzt wird, sollten auch die Kosten hierfür steuerlich abzugsfähig sein. Denn die Kosten für ein Büro sind schließlich auch als Betriebsausgaben/Werbungskosten zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind die Regelungen, unter welchen Bedingungen ein Arbeitszimmer steuerlich zu berücksichtigen ist klar definiert. Allerdings fehlte dazu noch eine Entscheidung des obersten Finanzgerichts (BFH).

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Nun hat der BFH in seiner am 27.01.2016 veröffentlichten Entscheidung vom 27.07.2015 entschieden, dass die bisher herrschende Rechtsprechung, ein Arbeitszimmer muss nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden, weiterhin Bestand hat. Eine Aufteilung der Kosten wenn der Raum nur anteilig beruflich genutzt wird ist nicht zulässig.

Unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Tätigkeiten ist ein Raum als Arbeitszimmer aber auch weiterhin steuerlich zu berücksichtigen.

Planen auch Sie Ihre Arbeitsprozesse unabhängiger vom Büro zu gestalten? Ein Schritt in die Zukunft! Wir beraten Sie gern auf diesem Weg, sprechen Sie uns einfach an.


Vorsicht bei Mietverträgen mit den eigenen Kindern

Schlüsselanhänger Haus: Endlich Umzug Kalend.Guter Wille kann zum finanziellen Fiasko werden. Nicht selten kommt es vor, dass die Investition in eine Eigentumswohnung am Studien- oder Wohnort der eigenen Kinder vorgenommen wird.

Warum auch nicht. Ein zuverlässiger Mieter, wie etwa das eigene Kind, kann die neu erworbene Wohnung beziehen. So erzielen Eltern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und können die Zinsen und Abschreibung sowie weitere Kosten der Wohnung steuerlich geltend machen.

Aber wie so oft liegt hier die Tücke im Detail. Steuerrechtlich wird eine derartige Gestaltung nur anerkannt, wenn auch tatsächlich ein Mietverhältnis vorliegt. Hier wird z. B. genau geprüft, ob die vereinbarte Miete auch tatsächlich gezahlt wird.

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Dass die Kinder die Miete nicht gezahlt haben, da diese gleichzeitig mit dem Unterhaltsanspruch der Kinder verrechnet wurden, ließ das FG Düsseldorf (Urteil: 20.05.2015 – 7 K 1077/17) nicht gelten. Diese Grundsätze sind auf Verträge mit allen nahen Angehörigen übertragbar.

Bei diesen Gestaltungen sollten Sie vorab stets eine Beratung von uns in Anspruch nehmen. Allzu oft lauern kleine Stolpersteine im Steuerrecht.