Umsatzsteuer


Airbnb-Vermieter: Auswege aus drohenden Steuerstrafverfahren

 

Haben Sie die Übernachtungssteuer für Airbnb verschlafen? Dann jetzt besser schnellstens aufwachen!

Denn Berliner Vermieter, die über Airbnb Wohnungen anbieten und diese Einnahmen bislang nicht steuerlich erklärt haben, müssen mit einem Steuerstrafverfahren rechnen. Der einzige sichere Ausweg sind eine steuerliche Nacherklärung und Selbstanzeige.

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Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer – vermeiden Sie steuerliche Klippen

Vor allem in der Stadt investieren Arbeitnehmer viel Zeit, Geduld und Geld in die Parkplatzsuche. Aus diesem Grund überlassen viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Parkplätze kostenfrei bzw. vergünstigt. Hierbei können ungewollte steuerliche Folgen auftreten, die sich vermeiden lassen.

Überlassen Sie Ihrem Arbeitnehmer verbilligt oder unentgeltlich einen Parkplatz, handelt es sich hierbei nicht um Arbeitslohn und ist somit vom Arbeitnehmer nicht zu versteuern. Anders ist die Sache zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer einen Parkplatz anmietet und der Arbeitgeber ihm hierfür einen Zuschuss gewährt. In diesem Fall wäre dieser Zuschuss der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Auch aus umsatzsteuerlicher Sicht ist Vorsicht geboten. Erfolgt die Parkplatzüberlassung unentgeltlich, handelt es sich um keinen besteuerbaren Vorgang und ist demnach nicht umsatzsteuerpflichtig. Bei einer
(teil-)entgeltlichen Überlassung handelt es sich hingegen um eine Leistung, die der Umsatzsteuer unterliegt. Die Parkplatzgewährung sollte demzufolge immer unentgeltlich an den Arbeitnehmer erfolgen, damit keine unerwünschten steuerlichen Folgen auftreten.

Sie sind unsicher oder haben konkrete Fragen zum Thema Parkplatzüberlassung? Sprechen Sie uns einfach an.


Warenverkauf über Onlineportale – ungeahnte steuerliche Folgen drohen!


Der Online-Handel boomt wie nie. Vielleicht vertreiben auch Sie Waren über eines der zahllosen Online-Portale, wie etwa den Marktgiganten Amazon. Aber Achtung:  Hier ist Vorsicht aus umsatzsteuerlicher Sicht geboten!

Wird der Amazon Service „Fulfillment by Amazon (FBA)“ verwendet, übernimmt Amazon mit der Warenlagerung, Abwicklung und Versendung die wesentlichen betrieblichen Prozesse für Sie. Amazon lockt hierbei mit niedrigeren Preisen, sofern Sie bereit sind, die Warenlagerung und Versendung in tschechischen oder polnischen Lagern vornehmen zu lassen. Dadurch, dass bei einem anschließenden Verkauf die Versendung in Polen bzw. Tschechien beginnt, erfolgt die Umsatzbesteuerung jedoch nicht mehr in Deutschland, sondern in dem jeweiligen Land. Dies führt dazu, dass Sie sich in diesem Land umsatzsteuerlich registrieren lassen und ausländische Umsatzsteuer abführen müssen.

Ein weiteres Problem stellt der höhere Umsatzsteuersatz dieser Länder (Tschechien 21% bzw. Polen 23% gegenüber Deutschland mit 19%) dar. Hierdurch verringert sich die Gewinnmarge für Sie erheblich. Umgangen werden kann die Versteuerung im Ausland lediglich, sofern die sogenannte Lieferschwelle i.H.v. 100.000 € / Jahr überschritten wird.

Sie möchten mehr zu diesem Thema erfahren? Sprechen Sie uns einfach an!


Umsatzsteuer: Rückwirkende Korrektur von fehlerhaften Rechnungen

Die Umsatzsteuer bleibt, nicht nur bei Steuerpflichtigen, ein heiß diskutiertes Thema.

Bislang war es ein beliebtes Mittel von Finanzverwaltung und Betriebsprüfern, bei formell fehlerhaften Rechnungen den Vorsteuerabzug erst in dem Veranlagungszeitraum zuzulassen, in dem die Rechnungsberichtigung erfolgte. Dies führte dazu, dass in den ursprünglichen Veranlagungszeiträumen, in denen zunächst die Vorsteuer gezogen wurde, Nachzahlungszinsen gefordert wurden.

Dem hat nunmehr der EuGH mit Urteil vom 15.09.2016 einen Riegel vorgeschoben. Eine rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ist somit zugelassen.
Offen blieb lediglich die Frage, ob dies für alle erforderlichen Rechnungspflichtangaben gilt oder, ob etwa ein falscher Leistungsempfänger einen gravierenderen Mangel als eine fehlende Steuernummer darstellt und somit eventuell nicht rückwirkend berichtigt werden kann.

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Der BFH hat sich zwischenzeitlich mit Urteil vom 20.10.2016 der Auffassung des EuGH angeschlossen und ist damit von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen. Nunmehr sind rückwirkende Berichtigungen von formal fehlerhaften Rechnungen möglich.

Bei allen Feinheiten und Tücken dieser Rechtsprechung sind wir für Sie da. Beispielsweise übernehmen wir gern die Prüfung Ihrer Rechnungen.


Wird die Umsatzsteuererklärung auch bei Ihnen bis 31. Mai fällig?

Im Regelfall werden Sie sich sagen: „Nein, ich werde ja von Abraham & Löhr betreut. Für mich gilt die verlängerte Frist bis zum 31.12. des Jahres.“ Im Regelfall haben Sie damit auch Recht. Natürlich kann es sein, dass Ihre Erklärung vom Finanzamt vorzeitig angefordert wird, aber hierum soll es in unserem Artikel nicht gehen.

 

Obwohl Sie Ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellt werden, gibt es Fälle in denen Sie unbedingt Ihre Umsatzsteuererklärung für 2015 bis spätestens 31. Mai 2016 an die Finanzämter übermitteln müssen.

Warum diese Verwirrung um den Abgabetermin? Sollten Sie Wirtschaftsgüter erworben haben, die Sie privat und unternehmerisch nutzen könnten, muss eine eindeutige Zuordnung zum Unternehmen oder zum Privatvermögen vorgenommen werden. Diese Zuordnung geschieht ganz einfach, die Vorsteuer aus der Rechnung zum erworbenen Wirtschaftsgut wird bei der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht.

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Haben Sie in 2015 bereits Voranmeldungen abgegeben und wurden die Vorsteuerbeträge aus diesen Rechnungen bereits berücksichtigt ist alles in Ordnung. Handlungsbedarf besteht nur, wenn Sie evtl. eine Rechnung in 2015 vergessen haben zu berücksichtigen oder wenn Sie gar keine Voranmeldungen abgegeben haben. Typischerweise ist dies der Fall, wenn Sie auf Grund Ihres Umsatzes nur eine Jahreserklärung einreichen müssen.

Auch hier gibt es viele Details die im Einzelfall besprochen werden müssen. Wir sind gerne für Sie da.