Erben & Schenken


Steuerersparnis für Ihre vermietete Immobilie?

 

Die Finanzverwaltung veröffentlicht eine neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung.

Um die Abschreibung einer vermieteten Immobilie steuerlich geltend machen zu können, ist es erforderlich, den Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das sich abnutzende Gebäude einerseits sowie den Grund und Boden andererseits aufzuteilen.

Was sich nun hinsichtlich der Anteilsberechnung geändert hat? Erfahren Sie hier.

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Erben & Schenken: Für die Zukunft gerüstet?

Wann haben Sie eigentlich das letzte Mal über eine Nachfolgeplanung für Ihr Unternehmen oder auch ein Testament nachgedacht? Wenn, dann wahrscheinlich nur unwillig, denn wer möchte sich schon mit dem eigenen Tod und dessen Auswirkungen auseinandersetzen.

Bekanntlich hilft Verdrängen nur kurzfristig und irgendwann gilt es, sich mit den Themen Nachfolgeplanung, Vererben oder Verschenken zu beschäftigen.

A&L kann Sie dabei tatkräftig, durch geballte Frauenpower, unterstützen. Karin Hasslacher, Steuerberaterin und Nicole Bednarek, Steuerfachwirtin, bieten einen individuellen Beratungsservice an, der sich um die sichere Übertragung Ihrer Vermögenswerte zum richtigen Zeitpunkt kümmert.

Werden Sie aktiv und packen Sie diese Themen mit unserer Hilfe an. So können Sie mit beruhigtem Gewissen sagen, für die Zukunft gerüstet zu sein.

 

Vollständiger Beitrag (pdf): » Erben & Schenken: Für die Zukunft gerüstet?


Buchung von Geschenken

WerbegeschenkeBereits im April 2016 haben wir Sie auf unserer Mandantenveranstaltung darauf hingewiesen, wie wichtig eine korrekte Verbuchung von Geschenken ist. Dass sich hier durchaus noch Potential für ein Mehrergebnis durch die Betriebsprüfer ergibt, bestätigte das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.04.2016.

Demnach sind auch hochwertige Werbekalender, mit Firmenlogo versehen, als Geschenke einzustufen. Klar, werden Sie vielleicht sagen, was soll es sonst sein. Schließlich verschenken Sie die Kalender ja an Ihre Kunden. Oftmals werden diese Kalender oder ähnliche Werbemittel einfach über das Konto Werbekosten verbucht. Doch der Unterscheid liegt wie so oft im Detail.

Ein Geschenk muss nach § 4 Absatz 7 EStG einzeln und getrennt von anderen sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Dies bedeutet, Sie müssen diese Werbemittel auch auf dem Konto ‚Geschenke‘ verbuchen. Nicht als Werbekosten o. ä.! Eine getrennte Verbuchung müssen Sie auch dann vornehmen, wenn die Kalender unter 35,00€ pro Stück gekostet haben.

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Wird diese Trennung nicht vorgenommen, dürfen die Kosten für die Kalender nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Einzige Ausnahme bilden sogenannte „Streuwerbeartikel“. Dies sind Werbemittel, die weniger als 10,00 € pro Stück gekostet haben. Für diese ist das extra eingeführte, gleichnamige Konto zu verwenden. Das belastete Unternehmen hat übrigens Revision beim BFH eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der BFH entscheiden wird.


Europaweit erben

Durch die seit 17.08.2015 geltende neue europäische Erbrechtsverordnung, sollen Erbfälle mit grenzübergreifenden Sachverhalten vereinfacht werden.

A&L Erben und SchenkenWurde bisher das deutsche Erbrecht angewendet, musste eine deutsche Staatsangehörigkeit vorliegen. Spanien hingegen wendet das Wohnsitzprinzip an. Bei einem deutschen Rentner, der bis zu seinem Tod auf Mallorca wohnte, führte dies bisher zu erheblichen erbrechtlichen Problemen. Hinzu kommt, dass bei vererbten Immobilien, die z.B. in Frankreich liegen, stets französisches Erbrecht anzuwenden war. Hier spielte die Staatsangehörigkeit des Erblassers keine Rolle.

 

Dies soll nun vereinfacht werden, indem das jeweilige Erbrecht des Staates Anwendung findet. Es gilt also zunächst der gewöhnliche Aufenthalt, den der Erblasser bis zu seinem Tod innehatte. Erklärt der Erblasser ausdrücklich, dass das Erbrecht des Staates angewendet werden soll dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, so ist dieses anzuwenden.

 

Wann haben Sie das letzte Mal über eine Nachfolgeplanung oder ein Testament nachgedacht? Wir unterstützen Sie, durch eine individuelle Beratung, gern.

Einfacher Spenden!

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Einfacher Spenden!

Ein Blick ins SteuerrechtBesonders in diesen Tagen ist die Spendenbereitschaft der Bevölkerung groß. Dies hat das Finanzministerium von Schleswig-Holstein dazu veranlasst auf die Möglichkeit der Sonderregelung für sogenannte Kleinspenden hinzuweisen. Diese Regelung gilt bei Geldspenden von bis zu 200,- €.
Damit zum Nachweis der Spende der Barzahlungsbeleg oder der Kontoauszug für das Finanzamt ausreicht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  1. Der Spendenempfänger ist berechtigt, Zuwendungsbestätigungen zu erteilen.
  2. Der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Spendenempfängers von der Körperschaftsteuer, sind auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt. Zusätzlich ist darauf anzugeben, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
  3. Auf der Buchungsbestätigung muss ein Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers (Name, Kontonummer etc.) erkennbar sein sowie der Betrag, der Buchungstag und die tatsächliche Durchführung der Zahlung. Der Zuwendende muss zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorlegen.
  4. Im Fall eines Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck und über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.
Es muss also nicht immer eine Zuwendungsbescheinigung vorliegen. Werden die genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie beruhigt Spenden. Mit den entsprechenden Nachweisen werden die Spenden bei Ihrer Einkommensteuer-/ Körperschaftsteuererklärung berücksichtigt.
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Thema des Monats: Erben und Schenken

A+L_Sticker_Erben und SchenkenWann haben Sie das letzte Mal über eine Nachfolgeplanung für Ihr Unternehmen oder auch ein Testament nachgedacht? Wenn, dann wahrscheinlich nur unwillig, denn wer möchte sich schon mit dem eigenen Tod und dessen Auswirkungen auseinandersetzen.

 

 Vielmehr gilt: „mir passiert doch so schnell nichts“ oder „ich bin noch viel zu jung für solche Themen“ beziehungsweise „das mach ich später, jetzt steht der Erfolg meines Unternehmens im Mittelpunkt“. Kommt Ihnen das bekannt vor?

 

Irgendwann gilt es jedoch, sich mit den Themen Nachfolgeplanung, Erben und Schenken zu beschäftigen. A&L kann Sie dabei tatkräftig, durch geballte Frauenpower, unterstützen. Frau Karin Hasslacher, Steuerberaterin und Frau Nicole Bednarek, Steuerfachwirtin, bieten einen individuellen Beratungsservice an, der sich um die sichere Übertragung Ihrer Vermögenswerte zum richtigen Zeitpunkt kümmert. Lassen Sie sich beraten.

Vorsorgetipp: Digitaler Nachlass in der Unternehmensnachfolge

Gibt es ein Leben nach dem Tod? Im Internet schon! Der sogenannte digitale Nachlass umfasst Benutzerkonten und Daten im Internet, dem Heimrechner und deren Datenträgern, die elektronische Daten eines Nutzers verwalten. Dazu gehören auch alle Urheberrechte, Guthaben bei Online- Bezahlsystemen (z. B. PayPal) sowie Rechte an Websites und Domains.

 

Bis hierhin ist alles klar, aber was passiert nach dem Tod des Benutzers mit diesen Daten? Vielen Erben ist nicht klar, dass neben dem materiellen Nachlass auch ein „digitales Erbe“ auf sie wartet.Im Erbfall stellt dies, speziell aus rechtlicher Sicht, eine sehr komplexe Materie dar. Da Entscheidungen des Erblassers über den späteren Umgang mit seinen elektronischen Daten nach dem Tod bindend sind, empfiehlt es sich im Testament festzulegen, wer Zugang zu welchen Daten bekommen soll.

 

Fazit: Im Bereich des digitalen Nachlasses gibt es noch sehr viele ungeklärte Fragen. Es gilt daher für Unternehmer wie auch Privatpersonen bereits zu Lebzeiten vorzusorgen und nicht auf eine anwaltliche Beratung zu verzichten.

Neues von der Erbschaftsteuerreform

 

Eigentlich wollten wir Ihnen an dieser Stelle die geplante Reform der Erbschaftsteuer vorstellen. Die Bundesregierung hatte sich kurz vor Ablauf der gesetzten Frist des Bundesverfassungsgerichts auf einen Reformvorschlag geeinigt und auch der Bundestag hatte die Reform bereits verabschiedet.

Der Bundesrat war anderer Meinung. Er stimmte der Reform am 08.07.2016 nicht zu. Somit geht der Gesetzentwurf nun in den Vermittlungsausschuss. Warten wir also ab, ob und welche Zugeständnisse die Bundesregierung den Ländern noch geben wird.

Es gelten weiterhin die bestehenden Verschonungsregelungen bei der Unternehmensnachfolge. Wir halten Sie selbstverständlich weiter auf dem Laufenden.

 


Private Darlehen sind Privatsache?

schnell lauert die Schenkungssteuer!

Sie geben Ihrer Lebensgefährtin/Ihrem Lebensgefährten, guten Freunden oder Bekannten ein Darlehen und machen sich im Regelfall keine Gedanken darüber, ob dies steuerliche Konsequenzen haben kann.

Das Finanzgericht München hat hier eine klare Aussage getroffen: Bei der Gewährung eines zinslosen Darlehens an die Lebensgefährtin zum Umbau bzw. Sanierung des gemeinsam bewohnten Hauses, liegt eine freigiebige Zuwendung – also eine Schenkung vor. Diese unterliegt der Schenkungssteuer.

Im entschiedenen Fall recherchierte die Steuerfahndung, dass zwei zinslose Darlehen mit einer Laufzeit von ca. 12 Jahren vergeben wurden. Der Darlehensgeber hatte noch versucht seinen Verzicht auf eine Zinszahlung damit zu rechtfertigen, dass er ja schließlich auch im sanierten Haus wohnen konnte. Doch dies half nicht. Die Finanzverwaltung stellte für die nicht erhobenen Zinsen eine freigebige Zuwendung fest und veranlagte Schenkungssteuer.

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Da im Regelfall die Freibeträge in diesen Konstellationen sehr niedrig und zugleich der Steuertarif sehr hoch ist, kann sehr schnell eine erhebliche Steuerbelastung entstehen. Im Urteilsfall mussten nach Berücksichtigung des persönlichen Freibetrages (aktuell 20.000,00 €) noch 18.285,00 € Steuern gezahlt werden. Die Vereinbarung und Zahlung eines Zinses hätte dies verhindern können.

Immer wieder gibt es Lebenssituationen wo Sie niemals daran denken würden uns anzusprechen. Machen Sie es dennoch!