Bereits im April 2016 haben wir Sie auf unserer Mandantenveranstaltung darauf hingewiesen, wie wichtig eine korrekte Verbuchung von Geschenken ist. Dass sich hier durchaus noch Potential für ein Mehrergebnis durch die Betriebsprüfer ergibt, bestätigte das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.04.2016.
Demnach sind auch hochwertige Werbekalender, mit Firmenlogo versehen, als Geschenke einzustufen. Klar, werden Sie vielleicht sagen, was soll es sonst sein. Schließlich verschenken Sie die Kalender ja an Ihre Kunden. Oftmals werden diese Kalender oder ähnliche Werbemittel einfach über das Konto Werbekosten verbucht. Doch der Unterscheid liegt wie so oft im Detail.
Ein Geschenk muss nach § 4 Absatz 7 EStG einzeln und getrennt von anderen sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Dies bedeutet, Sie müssen diese Werbemittel auch auf dem Konto ‚Geschenke‘ verbuchen. Nicht als Werbekosten o. ä.! Eine getrennte Verbuchung müssen Sie auch dann vornehmen, wenn die Kalender unter 35,00€ pro Stück gekostet haben.
weiter lesenWird diese Trennung nicht vorgenommen, dürfen die Kosten für die Kalender nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Einzige Ausnahme bilden sogenannte „Streuwerbeartikel“. Dies sind Werbemittel, die weniger als 10,00 € pro Stück gekostet haben. Für diese ist das extra eingeführte, gleichnamige Konto zu verwenden. Das belastete Unternehmen hat übrigens Revision beim BFH eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der BFH entscheiden wird.