Finanzbuchhaltung


Haushaltsnahe Dienstleistungen: So sparen Sie clever Steuern

Aktuell (09.11.2016) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein überarbeitetes Schreiben zur Steuererleichterung bei haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen veröffentlicht.

Darin werden gleich mehrere Sachverhalte, die kürzlich durch den BFH entschieden wurden, mit aufgenommen.

Danach wird der Begriff „im Haushalt“ künftig weiter gefasst und umfasst auch das angrenzende Grundstück. So sind beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt.

Dies betrifft auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze.

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Künftig gehören dazu auch Tätigkeiten zur Versorgung von Haustiere, wie z. B. das Füttern oder das Ausführen von Tieren. Für ein in der Wohnung eingerichtetes Notrufsystem im Rahmen des „betreuten Wohnens“, welches jederzeit eine Hilfestellung bietet, kann ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
Für weitere Informationen stehen wir gern mit Rat und Tat zur Seite.


Beachtliche Mehrergebnisse aus der Betriebsprüfung

betriebspruefungBereits mit unserem Juni-Newsletter haben wir Sie über die hohen Mehrergebnisse aufgrund von Umsatzsteuersonderprüfungen in 2015 informiert.

Nun hat das Bundesfinanzministerium seine jährliche Statistik über die beachtlichen Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung bekanntgegeben. Demnach beträgt das steuerliche Mehrergebnis das 10-fache von dem der Umsatzsteuersonderprüfungen, mit sage und schreibe 16,8 Mrd. €!

2015 wurden von ca. 13.620 Prüfern insgesamt 199.372 Betriebsprüfungen bearbeitet. Im Durchschnitt hat jeder Prüfer 15 Betriebsprüfungen durchgeführt und so ein Mehrergebnis von 84.265 € erzielt.

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Den größten Anteil am Mehrergebnis erbrachten die Körperschaftsteuer mit 24,8% sowie die Gewerbesteuer mit 23,8%. Doch auch das Mehrergebnis durch Zinsen von 2,8 Mrd. € ist gerade im Hinblick auf die derzeitige Lage an den Finanzmärkten durchaus bemerkenswert!

Um Sie vor dem Schrecken der Betriebsprüfung besser schützen zu können, sprechen Sie unser hauseigenes Expertenteam an. Drei unserer Mitarbeiter betreuen sämtliche Prüfungen und wissen genau, worauf bei laufenden Betriebsprüfungen zu achten ist. Dadurch kommt es zu keinem bösen Erwachen für Sie.


Vorsicht! Gefälschte Rechnungen per E-Mail

gefaelschte_email_rechnungenIn Zeiten, in denen die Rechnungsstellung oftmals nur per E-Mail erfolgt, versuchen auch Betrüger, sich dieses zu Nutze zu machen.

So weist u.a. der Bundesfinanzhof darauf hin, dass derzeit viele E-Mails unter dem Namen und Logo des Bundesfinanzhofes versendet werden, die den Empfänger auffordern eine Datei herunterzuladen. Hierbei handelt es sich um eine Fälschung. Bitte laden Sie den Inhalt dieser E-Mails auf keinen Fall herunter!

Auf eine andere Betrugsmethode weißt derzeit das Landeskriminalamt Baden-Württemberg hin. Demnach werden falsche Mitteilungen an Kunden verschickt, mit der Mitteilung, dass sich die Bankverbindung des Rechnungsstellers geändert habe. Dabei handelt es sich jedoch um das Konto der Betrüger.

Bitte seien Sie auf der Hut und gehen Sie mit offenen Augen durch die digitale Welt, damit Sie nicht das nächste Opfer solcher Betrügereien werden!


Vorsicht vor dem Internetruhm

youtube-starWas angehende Youtube-Stars steuerlich beachten sollten.

Auf und mit sozialen Medien Geld zu verdienen wird immer beliebter. Dabei sollten Sie jedoch nicht die steuerlichen Folgen außer Acht gelassen werden.

Aus einkommensteuerlicher Sicht handelt es sich, sobald Sie beispielsweise auf Youtube die Option „Monetarisierung“ auswählen und damit Geld verdienen, um gewerbliche Einkünfte. Diese müssen Sie versteuern. Von diesen Einnahmen können Sie die Ihnen entstehenden Betriebsausgaben abziehen.

Problematisch wird es, wenn die Betriebsausgaben regelmäßig die Betriebseinnahmen übersteigen. Das Finanzamt wird hier von fehlender Gewinnerzielungsabsicht ausgehen und somit einen entstehenden Verlust nicht anerkennt.

Umsatzsteuerlich sind Sie als YouTuber, Unternehmer im Sinne des UStG.

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Bei geringen Einnahmen haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit die Kleinunternehmerregelung anzuwenden.

In diesem Fall müssen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, können jedoch auch keine Vorsteuer ziehen.

Sollten Sie die Vereinfachungsregelung nicht anwenden, muss genau überprüft werden, wo und durch wen Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Hierbei sind wir Ihnen selbstverständlich gern behilflich!


Krankenkassenbeiträge bei Privatversicherten – Steuerersparnis oder Erstattung

privatversichertPrivatversichert? Dann überprüfen Sie zum Jahresende, ob Sie die im Jahr angefallenen Kosten ansetzen oder lieber eine Beitragsrückerstattung in Anspruch nehmen können.

Viele Privatversicherte können zum Ende des Jahres entscheiden, ob sie die im Jahr angefallenen Arzt- und Arzneikosten bei der Krankenkasse geltend machen oder stattdessen eine Beitragsrückerstattung beantragen.

Aber Achtung! Hierbei ist es nicht mit einem einfachen Abgleich der angefallenen Kosten und der möglichen Beitragsrückerstattung getan! Es muss zusätzlich beachtet werden, dass die Krankenkassenbeiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzbar sind.

Werden die Beiträge durch eine Beitragsrückerstattung reduziert, mindern sich somit auch die abzugsfähigen Sonderausgaben. Gleichzeitig können die selbst übernommenen Kosten unter gewissen Voraussetzungen wieder als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd angesetzt werden.

Es sollten daher auf jeden Fall auch die steuerlichen Aspekte in Ihrer Entscheidung berücksichtigt werden.

Wir stehen Ihnen dabei, wie immer, gern beratend zur Seite.


Ab 01.01.2017: Erhöhung des Mindestlohnes

MindestlohnHaben Sie schon vom Mindestlohn 2.0 gehört?

Einstimmig hat sich die Mindestlohnkommission am 28.06.2016 für eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes auf 8,84 € brutto pro Zeitstunde ausgesprochen. Dieser Beschluss wird nun kurzfristig der Bundesregierung vorgelegt und (vermutlich) abgesegnet, so dass eine Erhöhung ab 01.01.2017 wirksam werden wird.

Dies hat vor allem Einfluss auf den Minijob. Bislang durften Minijobber 52 Stunden und 54 Minuten pro Monat arbeiten, ohne die 450,00 €-Grenze zu überschreiten.

Durch eine Erhöhung des Mindestlohnes beträgt die maximale Arbeitszeit nur noch 50 Stunden und 54 Minuten pro Monat. Arbeitgeber müssen daran denken, entsprechend Arbeitszeiten anzupassen, da sonst ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt.

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Übrigens: Die maximale monatliche Arbeitszeit beinhaltet auch Urlaubs- und Krankheitszeiten.

Tipp: Schließen Sie einen Nachtrag zum Anstellungsvertrag ab, in dem der Stundenlohn ab 01.01.2017 auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 € angehoben wird und in dem gleichzeitig die Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt wird. Mit einem solchen Nachtrag sind Sie auf der sicheren Seite und können nicht versehentlich in die Sozialversicherungspflicht “hineinrutschen“.


Ab 2017: Erhöhte Anforderungen an elektronische Kassensysteme

elektronisches_kassensystemBitte beachten Sie, dass die Übergangsregelung zu den Einzelaufzeichnungen von Kassensystemen zum 31.12.2016 endet. Danach muss Ihr elektronisches Kassensystem folgende Punkte erfüllen:

1. Die Daten der Kassensysteme müssen jederzeit lesbar und elektronisch auswertbar sein (über den 10-jährigen Aufbewahrungszeitraum)

2. Alle Kassenbewegungen müssen einzeln aufgezeichnet werden

Ob aus Ihrer Sicht Handlungsbedarf besteht, ist davon abhängig, was für ein elektronisches Kassensystem derzeit bei Ihnen verwendet wird.

Achtung: Neben der Einzelaufzeichnungspflicht und der Einhaltung der Aufbewahrungsfrist, müssen Sie auch eine lückenlose Protokollierung der an den elektronischen Kassensystemen vorgenommenen Prozesse nachweisen können! Vergessen Sie bitte nicht, dass eine Bedienungsanleitung bei Bedarf vorgelegt werden sollte.

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Haben Sie bei der Nachrüstung bzw. Neukauf eines Kassensystems die Zukunft im Blick! Denn die Finanzverwaltung wird zum Schutz vor Manipulationen die Vorschriften weiter verschärfen.

Sollten Sie danach Beratungsbedarf bezüglich der Nachrüstung bzw. des Neukaufs eines Kassensystems haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


KSK : Verschärfte Prüfungen – Weniger Beitragssatz!

KSKAlle Unternehmen, die künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen, müssen für diese, unter bestimmten Bedingungen, in 2016 noch 5,2% des Netto-Rechnungsbetrages an die Künstlersozialkasse (KSK) abführen.

Die KSK ist zuständig für die Beitragserhebung der Künstlersozialversicherung. Ob der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Zahlung der KSK-Beiträge nachgekommen ist, wird durch die Sozialversicherungsprüfung der Deutschen Rentenversicherung geprüft. Im Jahr 2015 wurden Beiträge in Höhe von rund 30 Millionen Euro nacherhoben.

Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermöglichen die verbesserten Kontrollen nun eine Senkung des Beitragssatzes ab 2017 um 0,4% auf 4,8%. Nehmen Sie künstlerische oder publizistische Leistungen von einer juristischen Person in Anspruch (GmbH, OHG, KG u. a.), besteht keine Beitragspflicht für Sie. Daneben gilt auch eine Freigrenze von 450 EUR pro Kalenderjahr (hier werden alle Aufträge, die für Sie erbracht wurden, zusammengefasst).

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Soweit wir von Ihnen bereits beauftragt wurden, die KSK-relevanten Vorgänge zu prüfen, müssen Sie nichts weiter veranlassen.

Übernehmen Sie die Prüfung selbst, empfiehlt sich die Homepage der KSK. Zuletzt sei noch angemerkt, dass das Bundesverfassungsgericht demnächst zu entscheiden hat, ob die Künstlersozialabgabe verfassungswidrig ist.

Haben Sie Fragen zu einzelnen Leistungen, die Sie in Anspruch nehmen wollen? Sprechen Sie uns einfach an.


Buchung von Geschenken

WerbegeschenkeBereits im April 2016 haben wir Sie auf unserer Mandantenveranstaltung darauf hingewiesen, wie wichtig eine korrekte Verbuchung von Geschenken ist. Dass sich hier durchaus noch Potential für ein Mehrergebnis durch die Betriebsprüfer ergibt, bestätigte das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.04.2016.

Demnach sind auch hochwertige Werbekalender, mit Firmenlogo versehen, als Geschenke einzustufen. Klar, werden Sie vielleicht sagen, was soll es sonst sein. Schließlich verschenken Sie die Kalender ja an Ihre Kunden. Oftmals werden diese Kalender oder ähnliche Werbemittel einfach über das Konto Werbekosten verbucht. Doch der Unterscheid liegt wie so oft im Detail.

Ein Geschenk muss nach § 4 Absatz 7 EStG einzeln und getrennt von anderen sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Dies bedeutet, Sie müssen diese Werbemittel auch auf dem Konto ‚Geschenke‘ verbuchen. Nicht als Werbekosten o. ä.! Eine getrennte Verbuchung müssen Sie auch dann vornehmen, wenn die Kalender unter 35,00€ pro Stück gekostet haben.

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Wird diese Trennung nicht vorgenommen, dürfen die Kosten für die Kalender nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Einzige Ausnahme bilden sogenannte „Streuwerbeartikel“. Dies sind Werbemittel, die weniger als 10,00 € pro Stück gekostet haben. Für diese ist das extra eingeführte, gleichnamige Konto zu verwenden. Das belastete Unternehmen hat übrigens Revision beim BFH eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der BFH entscheiden wird.


6% Zinsen p.a. und das bei sehr geringem Anlagerisiko

Sollte die vom Statistischen Bundesamt prognostizierte Inflation in 2016 tatsächlich 1,1% betragen, müssen Sie Ihre Geldanlage gut planen. Haben Sie Geld in Anlagen mit einer Rendite von weniger als 1,1% investiert, wird Ihr Vermögen schrumpfen.

Wenn wir Ihnen nun erzählen, dass wir eine Anlage kennen, die aktuell 6% p.a. Zinsen zahlt, würden Sie uns das glauben? Das sollten Sie auf jeden Fall. Ihr zuständiges Finanzamt bietet diesen unglaublichen Zins an. Positiv ist dies aber nur, wenn Sie eine Steuererstattung erwarten.

Denn gleichzeitig erhebt das Finanzamt auch 6% p.a. auf Steuernachzahlungen. Aber warum finden Sie in unserem Newsletter eigentlich diesen Hinweis? Im April 2016 beginnt der Zinslauf der Finanzverwaltung für Steuern für das Jahr 2014.

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Sollten Sie also Ihre Einkommensteuererklärung 2014 noch nicht abgegeben haben und erwarten Sie eine Steuernachzahlung, so sollten Sie schnellst möglichst handeln. Eine nachträgliche Vorauszahlung kann hier ebenfalls Abhilfe schaffen.

Haben Sie also bereits Ihre Steuererklärung 2014 eingereicht, bisher aber noch keinen Steuerbescheid erhalten, so sollten Sie die voraussichtliche Steuernachzahlung an die Finanzkasse überweisen. Eine Verzinsung der Steuernachzahlung kommt dann nicht in Betracht.

Sind Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, weil Sie evtl. nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen, so kann es sich dennoch lohnen eine Einkommensteuererklärung für 2014 und Vorjahre einzureichen. Eine mögliche Erstattung wird wie zuvor erwähnt mit 6% p.a. verzinst.

Aber Vorsicht, selbst die Zinsen des Finanzamtes sind wiederum steuerpflichtig. Wie so oft im Steuerrecht kommt es immer auf den Einzelfall an, sprechen Sie uns gerne an.


Verluste bei Kapitalvermögen steuerlich nutzen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Januar 2016 mit drei Urteilen der Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen widersprochen und lässt die Verlustverrechnung aus Optionsgeschäften steuerrechtlich zu.

Was genau ist hier das Besondere?

Bisher konnten Verluste aus Optionsgeschäften nur geltend gemacht werden, wenn die Optionen mit Verlust verkauft wurden und die Transaktionskosten geringer waren als der Veräußerungserlös. Es bot sich meist aber einfach an, die Option verfallen zu lassen. Die hierdurch entstandenen Verluste wurden von der Finanzverwaltung bisher nicht anerkannt.
Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung ihre Verwaltungsanweisung nun dahingehend ändern wird und für alle Fälle die Verlustverrechnung zulässt.

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Das brisante an diesen Urteilen ist, dass es sich um eine Rechtsprechung zur aktuellen Besteuerung von Kapitaleinkünften handelt. Nachdem das Besteuerungssystem durch Einführung der sog. Abgeltungssteuer geändert wurde, gibt es weniger Möglichkeiten Verluste steuerlich zu nutzen.

Es bleibt abzuwarten wie der BFH in einem anderen Fall urteilen wird. Im noch anhängigen Verfahren ist zu urteilen, ob der Darlehensausfall bei privaten Darlehen steuerlich zu berücksichtigen ist. Bisher ist dies nicht der Fall, die Darlehen müssten an einen Dritten veräußert werden um einen Verlust geltend machen zu können. Doch einen Käufer findet man in solchen Fällen kaum.

Handeln Sie mit Optionen, oder ist Ihnen ein privates Darlehen ausgefallen? Sprechen Sie uns an.


Klarheit bei der steuerlichen Berücksichtigung von Arbeitszimmern

Die moderne Lebenswelt verändert ständig unsere Arbeitsweise. Die Möglichkeit durch technischen Fortschritt viele Arbeiten ortsunabhängig durchführen zu können, treten zunehmend in den Vordergrund.

 

Auch wenn viele Arbeiten nicht mehr im klassischen Büro erledigt werden, so wird dennoch immer noch ein Raum benötigt. Die Lösung heißt hier: Arbeitszimmer. Doch wenn ein Arbeitszimmer genutzt wird, sollten auch die Kosten hierfür steuerlich abzugsfähig sein. Denn die Kosten für ein Büro sind schließlich auch als Betriebsausgaben/Werbungskosten zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind die Regelungen, unter welchen Bedingungen ein Arbeitszimmer steuerlich zu berücksichtigen ist klar definiert. Allerdings fehlte dazu noch eine Entscheidung des obersten Finanzgerichts (BFH).

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Nun hat der BFH in seiner am 27.01.2016 veröffentlichten Entscheidung vom 27.07.2015 entschieden, dass die bisher herrschende Rechtsprechung, ein Arbeitszimmer muss nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden, weiterhin Bestand hat. Eine Aufteilung der Kosten wenn der Raum nur anteilig beruflich genutzt wird ist nicht zulässig.

Unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Tätigkeiten ist ein Raum als Arbeitszimmer aber auch weiterhin steuerlich zu berücksichtigen.

Planen auch Sie Ihre Arbeitsprozesse unabhängiger vom Büro zu gestalten? Ein Schritt in die Zukunft! Wir beraten Sie gern auf diesem Weg, sprechen Sie uns einfach an.


Vorsicht bei Mietverträgen mit den eigenen Kindern

Schlüsselanhänger Haus: Endlich Umzug Kalend.Guter Wille kann zum finanziellen Fiasko werden. Nicht selten kommt es vor, dass die Investition in eine Eigentumswohnung am Studien- oder Wohnort der eigenen Kinder vorgenommen wird.

Warum auch nicht. Ein zuverlässiger Mieter, wie etwa das eigene Kind, kann die neu erworbene Wohnung beziehen. So erzielen Eltern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und können die Zinsen und Abschreibung sowie weitere Kosten der Wohnung steuerlich geltend machen.

Aber wie so oft liegt hier die Tücke im Detail. Steuerrechtlich wird eine derartige Gestaltung nur anerkannt, wenn auch tatsächlich ein Mietverhältnis vorliegt. Hier wird z. B. genau geprüft, ob die vereinbarte Miete auch tatsächlich gezahlt wird.

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Dass die Kinder die Miete nicht gezahlt haben, da diese gleichzeitig mit dem Unterhaltsanspruch der Kinder verrechnet wurden, ließ das FG Düsseldorf (Urteil: 20.05.2015 – 7 K 1077/17) nicht gelten. Diese Grundsätze sind auf Verträge mit allen nahen Angehörigen übertragbar.

Bei diesen Gestaltungen sollten Sie vorab stets eine Beratung von uns in Anspruch nehmen. Allzu oft lauern kleine Stolpersteine im Steuerrecht.


Anhebung Grundfreibetrag und Erhöhung Kinderfreibetrag

Das neue Jahr beginnt mit einer positiven Nachricht in Sachen Grundfreibetrag.
In Höhe dieses Betrages sind die Einkünfte der Steuerpflichtigen steuerfrei. Dieser Betrag wurde bereits im Dezember 2015 rückwirkend für 2015 um 118 € auf 8.472 € erhöht.

Zum 1. Januar 2016 erfolgt die nächste Erhöhung um 180 € auf nunmehr 8.652 €. Da der Grundfreibetrag bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt wird, macht sich diese Änderung direkt bei Ihrer Lohnabrechnung in Form von etwas mehr „Netto“ bemerkbar.

Ebenfalls wurde der Kinderfreibetrag für das Jahr 2016 um 48 € auf jetzt 2.304 € erhöht. Bei Ehegatten die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden verdoppelt sich dieser Betrag.Für Familien die nicht von der Anhebung des Kinderfreibetrages profitieren wurde ebenfalls das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf jeweils 190 €, für das dritte Kind auf 196 € und für das vierte und jedes weitere Kind auf jeweils 221 € erhöht.


Haustieres als Haushaltsnahe Dienstleistung bei Einkommensteuer berücksichtigen?

Das höchste Finanzgericht (Bundesfinanzhof in München) hat ein Tierfreundliches Urteil gefällt. Demnach stellt die Versorgung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine Haushaltsnahe Dienstleistung nach §35a Absatz 2 EStG dar.

 

Wichtige Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit; Sie benötigen stets eine Rechnung und diese muss per Banküberweisung bezahlt worden sein. Bei Bargeschäften ist keine Berücksichtigung möglich. 20% der Aufwendungen, maximal 4.000 €, können von der tariflichen Einkommensteuer in Abzug gebracht werden.

 

Beispielsweise verringert sich Ihre Einkommensteuer um 100 € wenn Sie Haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 500 € im Jahr in Anspruch genommen haben. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können eine erhebliche Steuerersparnis bewirken.

Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung prüfen wir bereits ob Aufwendungen vorliegen welche berücksichtigt werden können. Haben Sie dennoch Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.