A&L News


Einfacher Spenden!

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Einfacher Spenden!

Ein Blick ins SteuerrechtBesonders in diesen Tagen ist die Spendenbereitschaft der Bevölkerung groß. Dies hat das Finanzministerium von Schleswig-Holstein dazu veranlasst auf die Möglichkeit der Sonderregelung für sogenannte Kleinspenden hinzuweisen. Diese Regelung gilt bei Geldspenden von bis zu 200,- €.
Damit zum Nachweis der Spende der Barzahlungsbeleg oder der Kontoauszug für das Finanzamt ausreicht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  1. Der Spendenempfänger ist berechtigt, Zuwendungsbestätigungen zu erteilen.
  2. Der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Spendenempfängers von der Körperschaftsteuer, sind auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt. Zusätzlich ist darauf anzugeben, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
  3. Auf der Buchungsbestätigung muss ein Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers (Name, Kontonummer etc.) erkennbar sein sowie der Betrag, der Buchungstag und die tatsächliche Durchführung der Zahlung. Der Zuwendende muss zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorlegen.
  4. Im Fall eines Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck und über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.
Es muss also nicht immer eine Zuwendungsbescheinigung vorliegen. Werden die genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie beruhigt Spenden. Mit den entsprechenden Nachweisen werden die Spenden bei Ihrer Einkommensteuer-/ Körperschaftsteuererklärung berücksichtigt.
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Panne in Juli-Gehaltsabrechnung

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Panne in Juli-Gehaltsabrechnung: 29.787 mal Handlungsbedarf

29.787 Arbeitnehmer im Bundesgebiet sind von einer Steuerpanne in der Gehaltsabrechnung für den Monat Juli betroffen und müssen jetzt aktiv werden, um die Lohnsteuer zu berichtigen. Schuld war ein Systemfehler in den Lohnsteuertabellen der Finanzverwaltung. Er führte dazu, dass Betroffene rückwirkend zum 1.01.2015 von der Steuerklasse III in die Steuerklasse I eingestuft worden sind. Ein deutlich geringeres Juli-Gehalt oder sogar Steuerforderungen waren die Folge.
Prüfen Sie, ob Ihre Juli-Abrechnung stimmt. Haben Sie in der Steuerklasse III ein geringeres Nettogehalt bekommen und Ihr Arbeitgeber hat nichts damit zu tun, beantragen Sie, dass das Finanzamt Ihnen eine Bescheinigung Ihrer ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) aushändigt. Legen Sie diese Ihrem Arbeitgeber vor. Er darf auf Basis der ELStAM-Papier-Bescheinigung den Lohnsteuerabzug für Juli 2015 nach § 41c Abs. 1 Nr. 1 EStG umgehend neu berechnen (OFD Karlsruhe, Online-Meldung vom 4.8.2015).
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Vermieter müssen Trinkwasser kontrollieren

Vermieter müssen Trinkwasser kontrollieren

Legionellen im Trinkwasser können schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben.

Kommt der Vermieter seiner Kontrollpflicht nicht nach, kann er für verunreinigtes Wasser haftbar gemacht werden. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof vertreten, nachdem ein Mieter wegen der Legionellenbelastung im Wasser den Vermieter auf Schadensersatz verklagt hatte.

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Der Mieter erkrankte an einer von Legionellen hervorgerufenen Lungenentzündung. Ein Gutachter stellte in der Wohnung sowie im Keller eine starke Kontamination des Wassers mit Legionellen fest. Daraufhin verklagte der Mieter den Vermieter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass ein Vermieter zwar erst seit der Novelle der Trinkwasserverordnung von Ende 2011 gesetzlich verpflichtet ist, das Trinkwasser regelmäßig auf Legionellen untersuchen zu lassen. Dennoch käme ein Pflichtverstoß des Vermieters unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht.


QM-Überwachungsaudit erfolgreich bestanden


QM-Überwachungsaudit erfolgreich bestanden

zertifizierte Steuerkanzlei

Manchmal ist auch uns danach, ein wenig anzugeben. Und das zu Recht, denn wir haben das Überwachungsaudit 2015 im Bereich Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9001 erfolgreich absolviert. Unsere eigenen Kanzleiwerte wurden dadurch abermals bestätigt: Mandantenorientierung, Qualität, Sicherheit und Transparenz stehen für uns an oberster Stelle.

A&L gehört übrigens zu einer der ersten zertifizierten Kanzleien in Berlin und Brandenburg. Seit 1997 stellen wir uns freiwillig der Qualitätsprüfung, um kontinuierlich unser Qualitätsmanagementsystem und damit unsere Arbeit zu optimieren.

Planen Sie eine Gewinnausschüttung?

A&L fragt nach: Planen Sie eine Gewinnausschüttung?

Ab 1.01.2015 sind Sie als Gesellschaft dazu verpflichtet, bei Ausschüttungen, neben der abzuführenden Kapitalertragsteuer auch die darauf entfallende Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Vergessen Sie dabei nicht: Sie haften für die Abführung der Kirchensteuer Ihrer Gesellschafter. Bitte beachten Sie dazu folgende Termine:

A&L Sticker_Wir erinnern_Kanzleigeflüster

Bis 30.06.: Informieren Sie Ihre Gesellschafter über die anstehende Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Jeder Gesellschafter muss über sein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe der Konfessionsangaben unterrichtet werden.

Bis 31.08.: Sie müssen sich, sofern nicht im Vorjahr erfolgt, zum Kirchensteuer-abzugsverfahren auf dem BZSt Online-Portal anmelden. Für spätere Abfragen werden zusätzliche Angaben benötigt, wie die Steuer-IdNr. und das Geburtsdatum jedes Kirchensteuerschuldners. Liegen diese Daten nicht vor, sind Sie verpflichtet diese nachzufordern.

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1.09. bis 31.10.: Durchführung der jährlichen Regelabfrage der KiStAM für jeden Gesellschafter (elektronisch beim BZSt). Bitte übermitteln Sie uns diese Abfrageergebnisse zeitnah.

Sofern Sie bei der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Aufgabe (Informierung der Gesellschafter bzw. Registrierung, Anmeldung oder Abfrage der KiStAM) unsere Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht uns anzusprechen.


Umsatzsteuer-Tipp: Gemischt-genutzte Güter clever absetzen und Vorsteuer kassieren

Wird ein Objekt (wie Fahrzeug, PC, Immobilie) sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erworben, kann der steuerpflichtige Unternehmer diesen entweder zu 100% seinem Unternehmen bzw. seinem Privatvermögen zuordnen oder im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Betriebsvermögen zuordnen (Zuordnungswahlrecht).
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Trifft Letzteres zu, ist zu beachten, dass die Zuordnungsentscheidung bereits bei einem entstehenden Leistungs-, Nutzungsbezug (z.B. bei Anzahlung oder Vorauszahlung) zeitnah dokumentiert werden muss.
Zuordnungsentscheidung? Diese ergibt sich im Regelfall durch die Höhe des Vorsteuerabzuges. Wird dieser, im Rahmen der USt-Voranmeldung geltend gemacht, ist dies ein wichtiges Indiz für eine Zuordnung zum Unternehmen. Die Unterlassung spricht wiederrum gegen eine Zuordnung.
Zeitnah? Laut dem BFH bedeutet ‘zeitnah‘ hier eine fristgerechte Einreichung im Rahmen der Jahressteuer-erklärungen. Dies gilt nur, wenn die Erklärung innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist, also bis 31.5. des Folgejahres an das Finanzamt erfolgt.
Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es deshalb wichtig bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern bereits in der Anschaffungs- bzw. Herstellungsphase die Zuordnung dem Finanzamt mitzuteilen. Dies kann im Rahmen der Abgabe der USt-Voranmeldung oder alternativ durch die Einreichung eines förmlichen Briefes bis 31.05. des Folgejahres erfolgen.

Thema des Monats: Erben und Schenken

A+L_Sticker_Erben und SchenkenWann haben Sie das letzte Mal über eine Nachfolgeplanung für Ihr Unternehmen oder auch ein Testament nachgedacht? Wenn, dann wahrscheinlich nur unwillig, denn wer möchte sich schon mit dem eigenen Tod und dessen Auswirkungen auseinandersetzen.

 

 Vielmehr gilt: „mir passiert doch so schnell nichts“ oder „ich bin noch viel zu jung für solche Themen“ beziehungsweise „das mach ich später, jetzt steht der Erfolg meines Unternehmens im Mittelpunkt“. Kommt Ihnen das bekannt vor?

 

Irgendwann gilt es jedoch, sich mit den Themen Nachfolgeplanung, Erben und Schenken zu beschäftigen. A&L kann Sie dabei tatkräftig, durch geballte Frauenpower, unterstützen. Frau Karin Hasslacher, Steuerberaterin und Frau Nicole Bednarek, Steuerfachwirtin, bieten einen individuellen Beratungsservice an, der sich um die sichere Übertragung Ihrer Vermögenswerte zum richtigen Zeitpunkt kümmert. Lassen Sie sich beraten.

Aktuell: Gesetzlicher Mindestlohn ab 2015

Ab 1. Januar 2015 gilt erstmals eine flächendeckende und weitgehend branchenunabhängige Einführung des Mindestlohns in der Bundesrepublik Deutschland. Danach haben grundsätzlich alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer ab 18 Jahre einen Anspruch auf eine Entlohnung von 8,50 € brutto je Zeitstunde (§1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG).

 

Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber? In unserem aktuellen Merkblatt geben wir Ihnen einen praxisnahen Überblick über Einzelheiten des neuen Gesetzes.

Download: Merkblatt zum Gesetzlichen Mindestlohn 2015


Vorsorgetipp: Digitaler Nachlass in der Unternehmensnachfolge

Gibt es ein Leben nach dem Tod? Im Internet schon! Der sogenannte digitale Nachlass umfasst Benutzerkonten und Daten im Internet, dem Heimrechner und deren Datenträgern, die elektronische Daten eines Nutzers verwalten. Dazu gehören auch alle Urheberrechte, Guthaben bei Online- Bezahlsystemen (z. B. PayPal) sowie Rechte an Websites und Domains.

 

Bis hierhin ist alles klar, aber was passiert nach dem Tod des Benutzers mit diesen Daten? Vielen Erben ist nicht klar, dass neben dem materiellen Nachlass auch ein „digitales Erbe“ auf sie wartet.Im Erbfall stellt dies, speziell aus rechtlicher Sicht, eine sehr komplexe Materie dar. Da Entscheidungen des Erblassers über den späteren Umgang mit seinen elektronischen Daten nach dem Tod bindend sind, empfiehlt es sich im Testament festzulegen, wer Zugang zu welchen Daten bekommen soll.

 

Fazit: Im Bereich des digitalen Nachlasses gibt es noch sehr viele ungeklärte Fragen. Es gilt daher für Unternehmer wie auch Privatpersonen bereits zu Lebzeiten vorzusorgen und nicht auf eine anwaltliche Beratung zu verzichten.

Steuertipp: BGH kippt Bearbeitungsentgelte für Kredite

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Steuertipp: BGH kippt Bearbeitungsentgelte für Kredite

Viele Kreditinstitute fordern bis heute Entgelte in Höhe von bis zu 3% des Nettodarlehensbetrages für private Ratenkredite. Da dies jedoch keine gesonderte Leistung darstellt, dürfen diese Gebühren, laut Verbraucherschützern, nicht verlangt werden. Dies bekräftigte nun der BGH mit den Urteilen vom 13. Mai 2014. Infolgedessen ist es für Sie möglich, bereits gezahlte Bear- beitungsentgelte vom Kreditgeber zurückzufordern. Ungeklärt bleibt jedoch, wie lang die Erstattungsansprüche zurückreichen. [/two_columns][/columns]


Wie steht es um Ihr Kassenbuch?

Durch die vom Bundesfinanzministerium erlassenen neuen GoBD steigen die Befugnis-se der Betriebsprüfer. Auch die steuerliche Aufzeichnungspflicht beim Kassenbuch gerät zunehmend ins Visier der Betriebsprüfer.

Damit Ihr Kassenbuch den steuerlichen Aufzeichnungspflichten genügt, müssen Sie zwingend folgende Punkte erfüllen:

1. Das Kassenbuch täglich schreiben
2. Im Kassenbuch nachträglich keine Änderungen vornehmen
3. Bei Korrekturen muss der ursprüngliche Eintrag lesbar bleiben

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Achtung: das Excel-Kassenbuch der Datev eG erfüllt diese Voraussetzungen nicht mehr. Für eine erfolgreiche Umsetzung, beherzigen Sie bitte folgende Tipps:

  1. Führen Sie täglich ein handschriftliches Kassenbuch oder
  2. ein tägliches Kassenbuch in Excel. Nach erfolgreicher Eintragung drucken Sie das Tagesblatt samt Zeitstempel aus und heften es zur Sicherheit unterschrieben ab oder
  3. nutzen das Unternehmen Online „Kassenbuch“. Die Cloud-Lösung der Datev eG erfüllt alle aktuellen Voraussetzungen eines Kassenbuches.

Bei Unternehmen Online sind alle Eintragungen täglich bzw. immer wenn eine Geldbewegung erfolgt, vorzunehmen. Bei Korrekturen bleibt die ursprüngliche Eintragung bestehen. Beim Verlassen des Programmes werden alle Daten unveränderbar festgeschrieben.

Unternehmen Online ist vielseitig einsetzbar. So können Sie z.B. Belege direkt in digitaler Form an die jeweilige Buchung im Kassenbuch anhängen. Die Kosten für Unternehmen Online inkl. Kassenbuch betragen 9,00 € zzgl. 19 % USt / Monat.

Bei Unklarheiten sprechen Sie uns einfach an. In besonderen Fällen empfiehlt sich eine Terminvereinbarung, um Ihre Kassenbuchführung „prüfungssicherer“ zu machen.


Erneut vertagt: die steuerliche Förderung von Mietwohnungsbau

die steuerliche Förderung von Mietwohnungsbau

Bereits in den Vormonaten berichteten wir über die beabsichtigte steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus. Geplant war eine Sonderabschreibung in Form des neu aktivierten § 7b EStG. Ziel sollte es sein, die angespannte Wohnraumsituation in Ballungsgebieten zu entschärfen.
Die Koalition aus CDU/CSU und SPD konnte sich abschließend jedoch nicht einigen. Der Finanzausschuss hat nun den eingebrachten Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus abgesetzt. Eine Förderung für 2016 wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr kommen.

Sollten Sie hier entsprechende Planungen verfolgt haben, sprechen Sie uns an, um mögliche Alternativen zu besprechen.

 


Elternzeit und Urlaubsanspruch – keine Kürzung ohne schriftliche Erklärung

keine Kürzung ohne schriftliche Erklärung

Bereits am 19.05.2015 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Kürzung des Urlaubsanspruches bei Elternzeit neu entschieden.

Während der Elternzeit erwerben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Urlaubsansprüche. Auch dann, wenn sie gar nicht arbeiten, also wenn ihr Arbeitsverhältnis ruht. Auf Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann der Arbeitgeber den Urlaub um jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.

Achtung! Dieser Kürzungsanspruch tritt nicht “automatisch” ein, sondern muss vorab vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer schriftlich erklärt werden, so das BAG.

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Erfolgt diese Erklärung nicht im Vorfeld, ist zu beachten, dass nur der Urlaubsanspruch selbst aber nicht der Urlaubsabgeltungsanspruch gekürzt werden kann. Somit scheidet eine Kürzung nach Ende des Arbeitsverhältnisses aus.
Ohne diese Voraberklärung erwirbt der Mitarbeiter während des Erziehungsjahres weiterhin Urlaubsanspruch. Dies hat zur Folge, dass ihm z. B. nach zwei Jahren Elternzeit auch der Urlaub für zwei Jahre zustehen würde.

Bedenken Sie: Dies ist ein Hinweis. In Sachen Arbeitsrecht geben wir keine rechtsverbindlichen Auskünfte.


Jubel erlaubt? Modernes Besteuerungssystem beschlossen

Modernes Besteuerungssystem beschlossen

Es ist beschlossene Sache: Ab 01.01.2017 wird das Besteuerungsverfahren modernisiert. Wer jetzt jubelt hat sich zu früh gefreut. Lediglich das Verfahren der Veranlagung wird reformiert.
In Zukunft werden viele Steuerfälle „vollautomatisch“ geprüft. Dadurch soll das Besteuerungsverfahren schneller, effizienter und kostengünstiger gestaltet werden. Der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie der Verhältnismäßigkeit gelten natürlich weiterhin.

Es bleibt abzuwarten, welche vollautomatischen Prüfprozesse eingeführt werden, um diese Grundsätze bei einer automatischen Prüfung beizubehalten.

Ebenso die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen verlängert sich. Werden Sie von einem Steuerberater beraten, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung spätestens bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres (zuvor 31.12. des Folgejahres) einreichen.

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Eine vorzeitige Anforderung der Steuererklärungen, durch das Finanzamt, wird auch zukünftig möglich sein. Vor allem dann, wenn die Steuererklärung in den Vorjahren verspätet abgegeben wurde. Die Frist zur Abgabe nach Anforderung wird dann mindestens drei Monate betragen.
Ein Nachteil der Verlängerung ist allerdings, dass bei Fristüberschreitung zukünftig auf jeden Fall ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, mind. 25,00 € pro angefangenen Monat (beabsichtigt waren mind. 50,00 €). Geplant war auch hier ein automatisiertes Verfahren einzuführen, davon ist der Gesetzgeber diesmal abgerückt.


Über 3,4 Millionen Einsprüche beim Finanzamt in 2015

Bürokratie wird erst anhand von Zahlen richtig verständlich. Am 31.12.2015 wurden bei allen Finanzämtern insgesamt 2.551.162 unerledigte Einsprüche verzeichnet (am 31.12.2014 noch 2.883.112).

Aber es gab auch viel zu tun für die Rechtsbehelfsstellen der Finanzämter. Insgesamt wurden in 2015 sagenhafte 3.456.326 Einsprüche eingelegt und 3.766.445 erledigt. Vom Steuerpflichtigen selbst wurden in 2015 844.730 Einsprüche zurückgenommen. Aus diesen Zahlen kann man zwar nicht schließen, dass über 3,4 Millionen Steuerbescheide fehlerhaft waren, aber zu mindestens wurden Zweifel an deren Rechtmäßigkeit gesehen.

Aus diesem Grund prüfen wir Ihre eingehenden Steuerbescheide stets genau, um Sie über mögliche Fehler zu informieren und ggf. Einspruch einzulegen.

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Nebenbei bemerkt: Korrekturanträge, die wesentlich häufiger beim Finanzamt gestellt werden, sind in dieser Statistik nicht berücksichtigt. Auch die 17 Finanzgerichte haben gut zu tun. In 2015 wurden insgesamt 59.830 Klagen gegen das Finanzamt eingereicht. (Quelle: Statistik des BMF vom 11.07.2016)