A&L News


Steuertipp: Feste feiern, aber richtig

Steuerberater Berlin Mitte

Wer feste arbeitet, darf bekanntlich auch Feste feiern! Und um die harte Arbeit gebührend mit den eigenen Mitarbeitern zu begießen, bietet sich nichts Besseres als eine rauschende Sommerfeier mit allem Drum und Dran. Bekannt ist auch, dass längst nicht nur die Belegschaft, sondern auch der Fiskus Spaß an dieser Art Veranstaltung hat und gern mitverdienen möchte. Es lohnt sich also ein Blick ins Detail.

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2016: Mehrergebnisse aus steuerlichen Außenprüfungen

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2.550.000.000 € ! Erneut eine bemerkenswerte Zahl, die nach statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder im Jahr 2016 durch steuerliche Außenprüfungen erzielt wurde. Es handelt sich hierbei lediglich um die Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und die Lohnsteuer-Außenprüfungen, die allgemeinen Betriebsprüfungen wurden bei diesem Ergebnis noch nicht berücksichtigt.

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Mitarbeiter begeistern: 3 Tipps für mehr Motivation

Steuerberater Berlin Mitte

Respekt, Wertschätzung und Anerkennung. Schlagworte, die jeder Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern beherzigen sollte. In diesem Zusammenhang möchten wir Ihnen hier drei wertvolle Tipps geben, die Ihre Mitarbeiter im wahrsten Sinne begeistern werden.

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Zug(p)ferd: Rechnungen per E-Mail

Steuerberater Berlin Mitte

Durch die Digitalisierung werden bekanntlich Prozesse vereinfacht und automatisiert. Umso erstaunlicher erscheint es, das bei einem zentralen Punkt der wirtschaftlichen Interaktion, nämlich der Rechnungsstellung, noch nicht flächendeckend auf elektronische Rechnungen zurückgegriffen wird, sondern oftmals noch immer Papierrechnungen verschickt werden.

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Digital mit A&L: Steuerbefreiung bei mobilen Geräten

Die Nutzung innovativer Technologien wie z.B. mobile Geräten wird für viele Unternehmen zunehmend attraktiv, auch um die Arbeitsflexibilität des Mitarbeiters zu erhöhen. Der entstehende geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsmittel ist steuerfrei.

Diese Steuerbefreiung umfasst u.a.:

  • die Verwendung des betrieblichen Laptops oder Tablets inkl. Zubehör zu privaten Zwecken
  • die private Nutzung des betrieblichen Internetzugangs, des Telefons am Arbeitsplatz oder dem Handy
  • die Überlassung von betrieblichen System- und Anwendungsprogrammen zur privaten Nutzung

 

Achtung: Diese Steuerbefreiung gilt nicht bei Übereignung. Der Arbeitgeber muss Eigentümer der überlassenen Geräte sein.


Digital mit A&L: Scanpoint

Der digitale Wandel ist unaufhaltsam. In einigen Branchen mehr, in anderen weniger. Doch unabhängig davon, welchem Geschäftszweig Sie angehören, der digitale Wandel steht im Interesse eines jeden zukunfts- und wettbewerbsfähigen Unternehmens. In dieser Rubrik stellen wir Ihnen unsere digitalen Serviceangebote und kleinen wie auch großen Hilfsmittel vor.

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Teures Pflaster Berlin – Wohnen wird teurer?

Ein deutschlandweites Phänomen, Wohnraum wird teurer und teurer. Auch Berlin macht hier keine Ausnahme. Doch darum soll es in diesem Artikel nicht gehen. Wir befassen uns vielmehr mit der kürzlich durch die neue Berliner Regierung beschlossene Anhebung der Zweitwohnungsteuer.

Diese wird ab dem 01.01.2019 verdreifacht, d.h. statt bisher 5% der jährlichen Nettokaltmiete werden künftig 15% an Steuern erhoben. Bei einer angenommenen Miete von 1.000 € pro Monat sind dies immerhin 1.200 € mehr Steuern, die Sie pro Jahr zu entrichten haben. Dies betrifft jedoch, wie der Name bereits sagt, lediglich diejenigen, die ihren Zweitwohnsitz in Berlin haben.

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Lohntipp: Erholungsbeihilfe – eine Alternative zum Urlaubsgeld

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Viele Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern ein Urlaubsgeld, um ihnen den Urlaub zu versüßen. Spätestens jedoch nach der Lohnabrechnung folgt die Ernüchterung, wenn netto meist nur noch die Hälfte vom Brutto übrig bleibt.

Eine gute Alternative ist hier die Zahlung von Erholungsbeihilfen, die ohne Abzüge für den Mitarbeiter ausgekehrt werden können, wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer in Höhe von 25% übernimmt. Bedingung für die Zahlung von Erholungsbeihilfen ist, dass diese für Erholungszwecke verwendet wird, ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers ist hierzu ausreichend.

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Entlastung für Unternehmen: Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen

Steuerberater Berlin Mitte

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz II wird die Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von bisher 150,00 € auf 250,00 € realisiert.

Ursprünglich war im Referentenentwurf lediglich eine Anhebung auf 200,00 € vorgesehen. Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf zwischenzeitlich zum 30.03.2017 verabschiedet, die Zustimmung des Bundesrats wird voraussichtlich am 12.05.2017 erfolgen. Die Anhebung soll rückwirkend ab dem 01.01.2017 in Kraft treten.

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Auszahlung von Lebensversicherung – ab 2017 von vergünstigter Besteuerung profitieren

Haben Sie eine Lebensversicherung? Wenn ja, dann aufgepasst.
Denn einmalige Auszahlungen aus Lebensversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, können grundsätzlich vergünstigt besteuert werden.
Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Zahlung der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hatte und die Vertragslaufzeit bei mindestens 12 Jahren liegt. Ist dies erfüllt, erfolgt lediglich die hälftige Versteuerung des Unterschiedsbetrages zwischen dem eingezahlten Beitrag und der erhaltenen Versicherungsleistung. Aufgrund der zwölfjährigen Haltevoraussetzung kommt diese vergünstigte Besteuerung erstmals für Auszahlungen aus Lebensversicherungen im Jahr 2017 in Frage. Wenn, die bei Vertragsabschluss, geleisteten Vermittlungsprovisionen nachgewiesen werden können, kann die Bemessungsgrundlage für die Steuer sogar noch weiter reduziert werden.

Aber Achtung: Das Versicherungsunternehmen kann, unabhängig ob die Voraussetzungen für die vergünstigte Besteuerung vorliegen, zunächst die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% des kompletten Unterschiedsbetrages einbehalten. Erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann die zu viel entrichtete Kapitalertragsteuer erstattet werden.


Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer – vermeiden Sie steuerliche Klippen

Vor allem in der Stadt investieren Arbeitnehmer viel Zeit, Geduld und Geld in die Parkplatzsuche. Aus diesem Grund überlassen viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Parkplätze kostenfrei bzw. vergünstigt. Hierbei können ungewollte steuerliche Folgen auftreten, die sich vermeiden lassen.

Überlassen Sie Ihrem Arbeitnehmer verbilligt oder unentgeltlich einen Parkplatz, handelt es sich hierbei nicht um Arbeitslohn und ist somit vom Arbeitnehmer nicht zu versteuern. Anders ist die Sache zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer einen Parkplatz anmietet und der Arbeitgeber ihm hierfür einen Zuschuss gewährt. In diesem Fall wäre dieser Zuschuss der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Auch aus umsatzsteuerlicher Sicht ist Vorsicht geboten. Erfolgt die Parkplatzüberlassung unentgeltlich, handelt es sich um keinen besteuerbaren Vorgang und ist demnach nicht umsatzsteuerpflichtig. Bei einer
(teil-)entgeltlichen Überlassung handelt es sich hingegen um eine Leistung, die der Umsatzsteuer unterliegt. Die Parkplatzgewährung sollte demzufolge immer unentgeltlich an den Arbeitnehmer erfolgen, damit keine unerwünschten steuerlichen Folgen auftreten.

Sie sind unsicher oder haben konkrete Fragen zum Thema Parkplatzüberlassung? Sprechen Sie uns einfach an.


Erben & Schenken: Für die Zukunft gerüstet?

Wann haben Sie eigentlich das letzte Mal über eine Nachfolgeplanung für Ihr Unternehmen oder auch ein Testament nachgedacht? Wenn, dann wahrscheinlich nur unwillig, denn wer möchte sich schon mit dem eigenen Tod und dessen Auswirkungen auseinandersetzen.

Bekanntlich hilft Verdrängen nur kurzfristig und irgendwann gilt es, sich mit den Themen Nachfolgeplanung, Vererben oder Verschenken zu beschäftigen.

A&L kann Sie dabei tatkräftig, durch geballte Frauenpower, unterstützen. Karin Hasslacher, Steuerberaterin und Nicole Bednarek, Steuerfachwirtin, bieten einen individuellen Beratungsservice an, der sich um die sichere Übertragung Ihrer Vermögenswerte zum richtigen Zeitpunkt kümmert.

Werden Sie aktiv und packen Sie diese Themen mit unserer Hilfe an. So können Sie mit beruhigtem Gewissen sagen, für die Zukunft gerüstet zu sein.

 

Vollständiger Beitrag (pdf): » Erben & Schenken: Für die Zukunft gerüstet?


Fallstrick bei der Grunderwerbsteuer

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Haben Sie kürzlich eine Eigentumswohnung erworben? Dann ist Vorsicht im Hinblick auf die fällige Grunderwerbsteuer geboten! Sofern Sie eine Zahlung für die anteilige Instandhaltungsrücklage geleistet haben, handelt es sich hierbei um die Übernahme einer Vermögensposition, die vergleichbar mit einer Geldforderung ist. Diese ist daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen.

Finanzämter setzen hier häufig den Gesamtkaufpreis an, ohne die Leistungen für die Instandhaltungsrücklage in Abzug zu bringen. Dies führt zu einer höheren Belastung der Grunderwerbsteuer.

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn die Immobilie bei einer Zwangsversteigerung erworben wurde. Hier ist nach Urteil des sächsischen Finanzgerichtes vom 02.04.2014 im Gegensatz zu einem normalen Grundstückskauf die Instandhaltungsrücklage nicht von der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer abzuziehen.