Renovierung der Einbauküche in einem vermieteten Objekt – kein sofortiger Abzug als Werbungskosten
Zum Ärger vieler Steuerpflichtigen hat der BFH mit einem Urteil vom 03.08.2016 seine bisherige Rechtsauffassung, bezüglich der sofortigen Abziehbarkeit einer neuen Einbauküche als Werbungskosten, geändert.
Bislang vertrat man die Meinung, dass eine Einbauküche ein unselbstständiger Gebäudebestandteil sei und demnach die Erneuerung zu Erhaltungsaufwendungen führt. Nunmehr stellen die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut dar, das gesondert über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben wird. Lediglich geringwertige Wirtschaftsgüter (mit Anschaffungskosten von unter 410 €) können sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Begründet wurde die neue Rechtsauffassung des BFH mit einer im Laufe der Zeit geänderten Ausstattungspraxis für vermietete Immobilienobjekte.