A&L News


Renovierung der Einbauküche in einem vermieteten Objekt – kein sofortiger Abzug als Werbungskosten

Steuerberater Berlin Mitte

Zum Ärger vieler Steuerpflichtigen hat der BFH mit einem Urteil vom 03.08.2016 seine bisherige Rechtsauffassung, bezüglich der sofortigen Abziehbarkeit einer neuen Einbauküche als Werbungskosten, geändert.

Bislang vertrat man die Meinung, dass eine Einbauküche ein unselbstständiger Gebäudebestandteil sei und demnach die Erneuerung zu Erhaltungsaufwendungen führt. Nunmehr stellen die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut dar, das gesondert über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben wird. Lediglich geringwertige Wirtschaftsgüter (mit Anschaffungskosten von unter 410 €) können sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Begründet wurde die neue Rechtsauffassung des BFH mit einer im Laufe der Zeit geänderten Ausstattungspraxis für vermietete Immobilienobjekte.


Warenverkauf über Onlineportale – ungeahnte steuerliche Folgen drohen!


Der Online-Handel boomt wie nie. Vielleicht vertreiben auch Sie Waren über eines der zahllosen Online-Portale, wie etwa den Marktgiganten Amazon. Aber Achtung:  Hier ist Vorsicht aus umsatzsteuerlicher Sicht geboten!

Wird der Amazon Service „Fulfillment by Amazon (FBA)“ verwendet, übernimmt Amazon mit der Warenlagerung, Abwicklung und Versendung die wesentlichen betrieblichen Prozesse für Sie. Amazon lockt hierbei mit niedrigeren Preisen, sofern Sie bereit sind, die Warenlagerung und Versendung in tschechischen oder polnischen Lagern vornehmen zu lassen. Dadurch, dass bei einem anschließenden Verkauf die Versendung in Polen bzw. Tschechien beginnt, erfolgt die Umsatzbesteuerung jedoch nicht mehr in Deutschland, sondern in dem jeweiligen Land. Dies führt dazu, dass Sie sich in diesem Land umsatzsteuerlich registrieren lassen und ausländische Umsatzsteuer abführen müssen.

Ein weiteres Problem stellt der höhere Umsatzsteuersatz dieser Länder (Tschechien 21% bzw. Polen 23% gegenüber Deutschland mit 19%) dar. Hierdurch verringert sich die Gewinnmarge für Sie erheblich. Umgangen werden kann die Versteuerung im Ausland lediglich, sofern die sogenannte Lieferschwelle i.H.v. 100.000 € / Jahr überschritten wird.

Sie möchten mehr zu diesem Thema erfahren? Sprechen Sie uns einfach an!


Lohntipp Pflegefall: Wenn das Leben dazwischen funkt

Den heutigen Tag, das kommende Jahr oder die eigene Zukunft – der Mensch plant im Allgemeinen gern und ununterbrochen. Dies gibt ihm ein wohliges Gefühl der Sicherheit. Er hat das Leben vermeintlich im Griff! Doch allzu oft funkt das Selbige unbeherrschbar dazwischen, wie beispielsweise bei einem akuten Pflegefall in der Familie.

Für Angehörige stellt diese plötzlich eintretende Pflegesituation eine besondere Belastung dar. Zeitliche Flexibilität wird nun am nötigsten gebraucht. Sie als Arbeitgeber können hier unterstützen. Denn um die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in solchen Notfällen zu erleichtern, bietet der Gesetzgeber vielseitige Möglichkeiten …

 

Vollständiger Beitrag (pdf): » Pflegefall – Wenn das Leben dazwischen funkt


Guter Start ins Jahr: Anhebung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag

Ähnlich wie im Vorjahr startet 2017 mit einer positiven Nachricht für alle Steuerpflichtigen. Der Grundfreibetrag, in dessen Höhe die Einkünfte jedes Steuerpflichtigen steuerfrei sind, wurde erneut angepasst.

Zum 01.01.2017 wird dieser um 168 € auf nunmehr 8.820 € angehoben. Durch den höheren Grundfreibetrag, der bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt wird, macht sich diese Änderung direkt bei Ihrer Lohnabrechnung in Form von etwas mehr „Netto“ bemerkbar.

Ebenfalls wurde der Kinderfreibetrag für das Jahr 2016 um 54 € auf jetzt 2.358 € erhöht. Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag.

Für Familien, die nicht von der Anhebung des Kinderfreibetrages profitieren, wurde ebenfalls das Kindergeld für das Erst- und Zweitgeborene auf jeweils 192 €, für das dritte Kind auf 198 € sowie für das vierte und jedes weitere Kind auf jeweils 223 € erhöht.


Lohntipp: Aufzeichnungsübersicht zum Mindestlohn 2.0

Bereits in der Oktober-Ausgabe unseres Newsletters informierten wir Sie über die anstehende Erhöhung des Mindestlohnes ab 01.01.2017.

Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn auch überall tatsächlich für die geleistete Arbeitszeit bezahlt wird, müssen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten erfüllt werden:

o Aufzuzeichnen sind Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit.
o Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen.
o Bei der Beschäftigung von nahen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern des Arbeitgebers etc.) sind die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.
o Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
o Auf Verlangen des Zolls müssen die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitgehalten werden.

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Für wen gelten diese Pflichten:
o Betroffen sind alle Betriebe, die der Sofortmeldepflicht unterliegen
o Für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte gilt die Aufzeichnungspflicht in allen Branchen

Bitte achten Sie darauf, dass bereits die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Aufzeichnung bzw. das nicht vollständige Bereithalten mit max. 30.000 € Bußgeld geahndet werden kann.

Heißer Tipp: Unser Lohnteam empfiehlt Ihnen die hauseigene App „einfach erfasst“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Diese kann kostenfrei auf alle mobilen Endgeräte heruntergeladen werden und vereinfacht die Erfassung sowie Übermittlung von Arbeitszeiten.

Unser Lohnteam unterstützt Sie auch gern mit passenden Vorlagen.


Umsatzsteuer: Rückwirkende Korrektur von fehlerhaften Rechnungen

Die Umsatzsteuer bleibt, nicht nur bei Steuerpflichtigen, ein heiß diskutiertes Thema.

Bislang war es ein beliebtes Mittel von Finanzverwaltung und Betriebsprüfern, bei formell fehlerhaften Rechnungen den Vorsteuerabzug erst in dem Veranlagungszeitraum zuzulassen, in dem die Rechnungsberichtigung erfolgte. Dies führte dazu, dass in den ursprünglichen Veranlagungszeiträumen, in denen zunächst die Vorsteuer gezogen wurde, Nachzahlungszinsen gefordert wurden.

Dem hat nunmehr der EuGH mit Urteil vom 15.09.2016 einen Riegel vorgeschoben. Eine rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ist somit zugelassen.
Offen blieb lediglich die Frage, ob dies für alle erforderlichen Rechnungspflichtangaben gilt oder, ob etwa ein falscher Leistungsempfänger einen gravierenderen Mangel als eine fehlende Steuernummer darstellt und somit eventuell nicht rückwirkend berichtigt werden kann.

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Der BFH hat sich zwischenzeitlich mit Urteil vom 20.10.2016 der Auffassung des EuGH angeschlossen und ist damit von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen. Nunmehr sind rückwirkende Berichtigungen von formal fehlerhaften Rechnungen möglich.

Bei allen Feinheiten und Tücken dieser Rechtsprechung sind wir für Sie da. Beispielsweise übernehmen wir gern die Prüfung Ihrer Rechnungen.


Lohntipp: Clever optimieren mit A&L Kompaktbroschüre

Sind Ihre Mitarbeiter zufrieden und engagiert?

 

Anerkennung und Vergütung spielen für viele Mitarbeiter eine sehr wichtige Rolle. Eine individuelle Lohnoptimierung kann dabei helfen.
So könnte beispielsweise das Gehalt Ihrer treuen Mitarbeiter durch Tank- bzw. Verzehrgutschein, als steuerfreies Arbeitnehmerextra, aufgewertet werden? Oder Ihr neuer Mitarbeiter erhält Fahrkostenzuschüsse etc.

 

Bieten Sie Ihren Fachkräften ein ‘Mehr‘ an ‘Netto‘. Nutzen Sie dazu unsere frisch gedruckte Kompaktbroschüre zum Thema Lohn- und Gehaltsoptimierung. Sprechen Sie uns an und erhalten Sie die aktuellste digitale Auflage unserer Kompaktbroschüre.
Unser Lohnteam steht Ihnen gern persönlich zur Seite.

 

 

 

 

 

 


Frage: A. Schmidt am 02.01.2017

Hallo, können Sie mir auch beim Thema ‘lohnsteuerliche Optimierung von E-Bikes’ weiterhelfen?

Antwort: A & L am 02.01.2017

Natürlich! Unser Lohnteam hilft Ihnen auch bei dieser konkreten Frage weiter. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit unserem Sekretariat für ein Erstgespräch. Wir freuen uns auf Sie.


 


Schönheitsreparaturen oder anschaffungsnahe Herstellungskosten? Wir klären auf!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich intensiv mit der Behandlung von Grundstücksaufwendungen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Erwerb der Immobilie befasst (drei Urteile vom 14.06. 2016).

Grundsätzlich wird im Gesetz geregelt, dass Investitionen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung der Immobilie durchgeführt werden, als Anschaffungskosten zu behandeln sind, sofern diese 15% der ursprünglichen Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Ausgenommen sind hiervon lediglich Aufwendungen für jährliche Erhaltungsarbeiten.

Fraglich war bislang, ob durchgeführte Schönheitsreparaturen (beispielsweise das Streichen und Tapezieren von Wänden) in die Betrachtung mit einzubeziehen sind.

Dies hat der BFH mit o. g. Urteilen nunmehr bejaht. Zu den nicht einzubeziehenden jährlichen Erhaltungsarbeiten zählen demzufolge überwiegend regelmäßige Wartungsarbeiten, wie beispielsweise Heizungs- oder Aufzugswartungen.

 


Lohntipp: Übernahme von Weiterbildungskosten

Bekannt ist: Alle Kosten, die der Arbeitgeber für die Weiterbildung von Arbeitnehmern im eigenbetrieblichen Interesse übernimmt, stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Nun schafft ein Urteil weitere Fakten: Der Kläger betreibt ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind die Fahrer verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen fortzubilden.

Die Kosten für die vorgeschriebenen Maßnahmen übernahm der Kläger für seine angestellten Fahrer, wozu er nach tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet war.

Das beklagte Finanzamt sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Kläger für die entsprechenden Lohnsteuerbeträge in Haftung. Der Kläger trug dagegen vor, dass die Kostenübernahme in seinem eigenbetrieblichen Interesse liege.

 

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Was nun? Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Senat sah in der Übernahme der Fortbildungskosten keinen Arbeitslohn, weil der Kläger ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse gehabt habe.

Die Weiterbildungen dienten nicht nur der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, sondern auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebes. Für das eigenbetriebliche Interesse spreche schließlich auch die tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme.


Sozialabgaben steigen: Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 2017

In Deutschland sind Löhne und Gehälter auch im vergangenen Jahr weiter gestiegen. Was eigentlich eine gute Nachricht ist, veranlasste das Bundeskabinett zu einer erneuten Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung.

Die neue Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt ab 01.01.2017 monatlich 6.350,00 € (derzeit 6.200,00 €) (West) und 5.700,00 € (derzeit 5.400,00 €) (Ost).

Zeitgleich ändert sich die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese wird von derzeit 4.237,50 € auf 4.350,00 € monatlich erhöht.

Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze wird ebenfalls von 56.250,00 € auf nun 57.600,00 € pro Jahr angepasst und erschwert somit den Zugang zur privaten Krankenversicherung.

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Also Achtung: Für sozialversicherungspflichtige Angestellte, die über die hier genannten Bemessungsgrenzen verdienen, bedeutet dies, dass sie ab Januar 2017 höhere Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, bzw. zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen. Somit bleibt weniger Netto vom Gehalt übrig, sofern sich die Bezüge nicht erhöhen.


Haushaltsnahe Dienstleistungen: So sparen Sie clever Steuern

Aktuell (09.11.2016) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein überarbeitetes Schreiben zur Steuererleichterung bei haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen veröffentlicht.

Darin werden gleich mehrere Sachverhalte, die kürzlich durch den BFH entschieden wurden, mit aufgenommen.

Danach wird der Begriff „im Haushalt“ künftig weiter gefasst und umfasst auch das angrenzende Grundstück. So sind beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt.

Dies betrifft auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze.

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Künftig gehören dazu auch Tätigkeiten zur Versorgung von Haustiere, wie z. B. das Füttern oder das Ausführen von Tieren. Für ein in der Wohnung eingerichtetes Notrufsystem im Rahmen des „betreuten Wohnens“, welches jederzeit eine Hilfestellung bietet, kann ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
Für weitere Informationen stehen wir gern mit Rat und Tat zur Seite.


Beachtliche Mehrergebnisse aus der Betriebsprüfung

betriebspruefungBereits mit unserem Juni-Newsletter haben wir Sie über die hohen Mehrergebnisse aufgrund von Umsatzsteuersonderprüfungen in 2015 informiert.

Nun hat das Bundesfinanzministerium seine jährliche Statistik über die beachtlichen Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung bekanntgegeben. Demnach beträgt das steuerliche Mehrergebnis das 10-fache von dem der Umsatzsteuersonderprüfungen, mit sage und schreibe 16,8 Mrd. €!

2015 wurden von ca. 13.620 Prüfern insgesamt 199.372 Betriebsprüfungen bearbeitet. Im Durchschnitt hat jeder Prüfer 15 Betriebsprüfungen durchgeführt und so ein Mehrergebnis von 84.265 € erzielt.

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Den größten Anteil am Mehrergebnis erbrachten die Körperschaftsteuer mit 24,8% sowie die Gewerbesteuer mit 23,8%. Doch auch das Mehrergebnis durch Zinsen von 2,8 Mrd. € ist gerade im Hinblick auf die derzeitige Lage an den Finanzmärkten durchaus bemerkenswert!

Um Sie vor dem Schrecken der Betriebsprüfung besser schützen zu können, sprechen Sie unser hauseigenes Expertenteam an. Drei unserer Mitarbeiter betreuen sämtliche Prüfungen und wissen genau, worauf bei laufenden Betriebsprüfungen zu achten ist. Dadurch kommt es zu keinem bösen Erwachen für Sie.


Vorsicht! Gefälschte Rechnungen per E-Mail

gefaelschte_email_rechnungenIn Zeiten, in denen die Rechnungsstellung oftmals nur per E-Mail erfolgt, versuchen auch Betrüger, sich dieses zu Nutze zu machen.

So weist u.a. der Bundesfinanzhof darauf hin, dass derzeit viele E-Mails unter dem Namen und Logo des Bundesfinanzhofes versendet werden, die den Empfänger auffordern eine Datei herunterzuladen. Hierbei handelt es sich um eine Fälschung. Bitte laden Sie den Inhalt dieser E-Mails auf keinen Fall herunter!

Auf eine andere Betrugsmethode weißt derzeit das Landeskriminalamt Baden-Württemberg hin. Demnach werden falsche Mitteilungen an Kunden verschickt, mit der Mitteilung, dass sich die Bankverbindung des Rechnungsstellers geändert habe. Dabei handelt es sich jedoch um das Konto der Betrüger.

Bitte seien Sie auf der Hut und gehen Sie mit offenen Augen durch die digitale Welt, damit Sie nicht das nächste Opfer solcher Betrügereien werden!


Vorsicht vor dem Internetruhm

youtube-starWas angehende Youtube-Stars steuerlich beachten sollten.

Auf und mit sozialen Medien Geld zu verdienen wird immer beliebter. Dabei sollten Sie jedoch nicht die steuerlichen Folgen außer Acht gelassen werden.

Aus einkommensteuerlicher Sicht handelt es sich, sobald Sie beispielsweise auf Youtube die Option „Monetarisierung“ auswählen und damit Geld verdienen, um gewerbliche Einkünfte. Diese müssen Sie versteuern. Von diesen Einnahmen können Sie die Ihnen entstehenden Betriebsausgaben abziehen.

Problematisch wird es, wenn die Betriebsausgaben regelmäßig die Betriebseinnahmen übersteigen. Das Finanzamt wird hier von fehlender Gewinnerzielungsabsicht ausgehen und somit einen entstehenden Verlust nicht anerkennt.

Umsatzsteuerlich sind Sie als YouTuber, Unternehmer im Sinne des UStG.

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Bei geringen Einnahmen haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit die Kleinunternehmerregelung anzuwenden.

In diesem Fall müssen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, können jedoch auch keine Vorsteuer ziehen.

Sollten Sie die Vereinfachungsregelung nicht anwenden, muss genau überprüft werden, wo und durch wen Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Hierbei sind wir Ihnen selbstverständlich gern behilflich!


Krankenkassenbeiträge bei Privatversicherten – Steuerersparnis oder Erstattung

privatversichertPrivatversichert? Dann überprüfen Sie zum Jahresende, ob Sie die im Jahr angefallenen Kosten ansetzen oder lieber eine Beitragsrückerstattung in Anspruch nehmen können.

Viele Privatversicherte können zum Ende des Jahres entscheiden, ob sie die im Jahr angefallenen Arzt- und Arzneikosten bei der Krankenkasse geltend machen oder stattdessen eine Beitragsrückerstattung beantragen.

Aber Achtung! Hierbei ist es nicht mit einem einfachen Abgleich der angefallenen Kosten und der möglichen Beitragsrückerstattung getan! Es muss zusätzlich beachtet werden, dass die Krankenkassenbeiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzbar sind.

Werden die Beiträge durch eine Beitragsrückerstattung reduziert, mindern sich somit auch die abzugsfähigen Sonderausgaben. Gleichzeitig können die selbst übernommenen Kosten unter gewissen Voraussetzungen wieder als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd angesetzt werden.

Es sollten daher auf jeden Fall auch die steuerlichen Aspekte in Ihrer Entscheidung berücksichtigt werden.

Wir stehen Ihnen dabei, wie immer, gern beratend zur Seite.