Finanzbuchhaltung


Besteuerung von Kryptowährungen

Steuerberater Berlin Mitte

Was zum Teufel sind Kryptowährungen?
Die anhaltende Nullzinspolitik der Zentralbanken führt dazu, dass immer neue Wege beim Thema Geldanlage gegangen werden. Eine Folge daraus ist, dass der Handel mit sog. Kryptowährungen wie Bitcoin boomt, allein im letzten Jahr stiegen die Kurse um ca. 280%. Doch worum handelt es sich bei Kryptowährungen und wie werden diese steuerlich behandelt?

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Steuertipp: Feste feiern, aber richtig

Steuerberater Berlin Mitte

Wer feste arbeitet, darf bekanntlich auch Feste feiern! Und um die harte Arbeit gebührend mit den eigenen Mitarbeitern zu begießen, bietet sich nichts Besseres als eine rauschende Sommerfeier mit allem Drum und Dran. Bekannt ist auch, dass längst nicht nur die Belegschaft, sondern auch der Fiskus Spaß an dieser Art Veranstaltung hat und gern mitverdienen möchte. Es lohnt sich also ein Blick ins Detail.

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Zug(p)ferd: Rechnungen per E-Mail

Steuerberater Berlin Mitte

Durch die Digitalisierung werden bekanntlich Prozesse vereinfacht und automatisiert. Umso erstaunlicher erscheint es, das bei einem zentralen Punkt der wirtschaftlichen Interaktion, nämlich der Rechnungsstellung, noch nicht flächendeckend auf elektronische Rechnungen zurückgegriffen wird, sondern oftmals noch immer Papierrechnungen verschickt werden.

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Teures Pflaster Berlin – Wohnen wird teurer?

Ein deutschlandweites Phänomen, Wohnraum wird teurer und teurer. Auch Berlin macht hier keine Ausnahme. Doch darum soll es in diesem Artikel nicht gehen. Wir befassen uns vielmehr mit der kürzlich durch die neue Berliner Regierung beschlossene Anhebung der Zweitwohnungsteuer.

Diese wird ab dem 01.01.2019 verdreifacht, d.h. statt bisher 5% der jährlichen Nettokaltmiete werden künftig 15% an Steuern erhoben. Bei einer angenommenen Miete von 1.000 € pro Monat sind dies immerhin 1.200 € mehr Steuern, die Sie pro Jahr zu entrichten haben. Dies betrifft jedoch, wie der Name bereits sagt, lediglich diejenigen, die ihren Zweitwohnsitz in Berlin haben.

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Entlastung für Unternehmen: Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen

Steuerberater Berlin Mitte

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz II wird die Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von bisher 150,00 € auf 250,00 € realisiert.

Ursprünglich war im Referentenentwurf lediglich eine Anhebung auf 200,00 € vorgesehen. Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf zwischenzeitlich zum 30.03.2017 verabschiedet, die Zustimmung des Bundesrats wird voraussichtlich am 12.05.2017 erfolgen. Die Anhebung soll rückwirkend ab dem 01.01.2017 in Kraft treten.

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Auszahlung von Lebensversicherung – ab 2017 von vergünstigter Besteuerung profitieren

Haben Sie eine Lebensversicherung? Wenn ja, dann aufgepasst.
Denn einmalige Auszahlungen aus Lebensversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, können grundsätzlich vergünstigt besteuert werden.
Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Zahlung der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hatte und die Vertragslaufzeit bei mindestens 12 Jahren liegt. Ist dies erfüllt, erfolgt lediglich die hälftige Versteuerung des Unterschiedsbetrages zwischen dem eingezahlten Beitrag und der erhaltenen Versicherungsleistung. Aufgrund der zwölfjährigen Haltevoraussetzung kommt diese vergünstigte Besteuerung erstmals für Auszahlungen aus Lebensversicherungen im Jahr 2017 in Frage. Wenn, die bei Vertragsabschluss, geleisteten Vermittlungsprovisionen nachgewiesen werden können, kann die Bemessungsgrundlage für die Steuer sogar noch weiter reduziert werden.

Aber Achtung: Das Versicherungsunternehmen kann, unabhängig ob die Voraussetzungen für die vergünstigte Besteuerung vorliegen, zunächst die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% des kompletten Unterschiedsbetrages einbehalten. Erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann die zu viel entrichtete Kapitalertragsteuer erstattet werden.


Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer – vermeiden Sie steuerliche Klippen

Vor allem in der Stadt investieren Arbeitnehmer viel Zeit, Geduld und Geld in die Parkplatzsuche. Aus diesem Grund überlassen viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Parkplätze kostenfrei bzw. vergünstigt. Hierbei können ungewollte steuerliche Folgen auftreten, die sich vermeiden lassen.

Überlassen Sie Ihrem Arbeitnehmer verbilligt oder unentgeltlich einen Parkplatz, handelt es sich hierbei nicht um Arbeitslohn und ist somit vom Arbeitnehmer nicht zu versteuern. Anders ist die Sache zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer einen Parkplatz anmietet und der Arbeitgeber ihm hierfür einen Zuschuss gewährt. In diesem Fall wäre dieser Zuschuss der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Auch aus umsatzsteuerlicher Sicht ist Vorsicht geboten. Erfolgt die Parkplatzüberlassung unentgeltlich, handelt es sich um keinen besteuerbaren Vorgang und ist demnach nicht umsatzsteuerpflichtig. Bei einer
(teil-)entgeltlichen Überlassung handelt es sich hingegen um eine Leistung, die der Umsatzsteuer unterliegt. Die Parkplatzgewährung sollte demzufolge immer unentgeltlich an den Arbeitnehmer erfolgen, damit keine unerwünschten steuerlichen Folgen auftreten.

Sie sind unsicher oder haben konkrete Fragen zum Thema Parkplatzüberlassung? Sprechen Sie uns einfach an.


Fallstrick bei der Grunderwerbsteuer

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Haben Sie kürzlich eine Eigentumswohnung erworben? Dann ist Vorsicht im Hinblick auf die fällige Grunderwerbsteuer geboten! Sofern Sie eine Zahlung für die anteilige Instandhaltungsrücklage geleistet haben, handelt es sich hierbei um die Übernahme einer Vermögensposition, die vergleichbar mit einer Geldforderung ist. Diese ist daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen.

Finanzämter setzen hier häufig den Gesamtkaufpreis an, ohne die Leistungen für die Instandhaltungsrücklage in Abzug zu bringen. Dies führt zu einer höheren Belastung der Grunderwerbsteuer.

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn die Immobilie bei einer Zwangsversteigerung erworben wurde. Hier ist nach Urteil des sächsischen Finanzgerichtes vom 02.04.2014 im Gegensatz zu einem normalen Grundstückskauf die Instandhaltungsrücklage nicht von der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer abzuziehen.


Renovierung der Einbauküche in einem vermieteten Objekt – kein sofortiger Abzug als Werbungskosten

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Zum Ärger vieler Steuerpflichtigen hat der BFH mit einem Urteil vom 03.08.2016 seine bisherige Rechtsauffassung, bezüglich der sofortigen Abziehbarkeit einer neuen Einbauküche als Werbungskosten, geändert.

Bislang vertrat man die Meinung, dass eine Einbauküche ein unselbstständiger Gebäudebestandteil sei und demnach die Erneuerung zu Erhaltungsaufwendungen führt. Nunmehr stellen die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut dar, das gesondert über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben wird. Lediglich geringwertige Wirtschaftsgüter (mit Anschaffungskosten von unter 410 €) können sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Begründet wurde die neue Rechtsauffassung des BFH mit einer im Laufe der Zeit geänderten Ausstattungspraxis für vermietete Immobilienobjekte.


Warenverkauf über Onlineportale – ungeahnte steuerliche Folgen drohen!


Der Online-Handel boomt wie nie. Vielleicht vertreiben auch Sie Waren über eines der zahllosen Online-Portale, wie etwa den Marktgiganten Amazon. Aber Achtung:  Hier ist Vorsicht aus umsatzsteuerlicher Sicht geboten!

Wird der Amazon Service „Fulfillment by Amazon (FBA)“ verwendet, übernimmt Amazon mit der Warenlagerung, Abwicklung und Versendung die wesentlichen betrieblichen Prozesse für Sie. Amazon lockt hierbei mit niedrigeren Preisen, sofern Sie bereit sind, die Warenlagerung und Versendung in tschechischen oder polnischen Lagern vornehmen zu lassen. Dadurch, dass bei einem anschließenden Verkauf die Versendung in Polen bzw. Tschechien beginnt, erfolgt die Umsatzbesteuerung jedoch nicht mehr in Deutschland, sondern in dem jeweiligen Land. Dies führt dazu, dass Sie sich in diesem Land umsatzsteuerlich registrieren lassen und ausländische Umsatzsteuer abführen müssen.

Ein weiteres Problem stellt der höhere Umsatzsteuersatz dieser Länder (Tschechien 21% bzw. Polen 23% gegenüber Deutschland mit 19%) dar. Hierdurch verringert sich die Gewinnmarge für Sie erheblich. Umgangen werden kann die Versteuerung im Ausland lediglich, sofern die sogenannte Lieferschwelle i.H.v. 100.000 € / Jahr überschritten wird.

Sie möchten mehr zu diesem Thema erfahren? Sprechen Sie uns einfach an!


Guter Start ins Jahr: Anhebung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag

Ähnlich wie im Vorjahr startet 2017 mit einer positiven Nachricht für alle Steuerpflichtigen. Der Grundfreibetrag, in dessen Höhe die Einkünfte jedes Steuerpflichtigen steuerfrei sind, wurde erneut angepasst.

Zum 01.01.2017 wird dieser um 168 € auf nunmehr 8.820 € angehoben. Durch den höheren Grundfreibetrag, der bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt wird, macht sich diese Änderung direkt bei Ihrer Lohnabrechnung in Form von etwas mehr „Netto“ bemerkbar.

Ebenfalls wurde der Kinderfreibetrag für das Jahr 2016 um 54 € auf jetzt 2.358 € erhöht. Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag.

Für Familien, die nicht von der Anhebung des Kinderfreibetrages profitieren, wurde ebenfalls das Kindergeld für das Erst- und Zweitgeborene auf jeweils 192 €, für das dritte Kind auf 198 € sowie für das vierte und jedes weitere Kind auf jeweils 223 € erhöht.


Umsatzsteuer: Rückwirkende Korrektur von fehlerhaften Rechnungen

Die Umsatzsteuer bleibt, nicht nur bei Steuerpflichtigen, ein heiß diskutiertes Thema.

Bislang war es ein beliebtes Mittel von Finanzverwaltung und Betriebsprüfern, bei formell fehlerhaften Rechnungen den Vorsteuerabzug erst in dem Veranlagungszeitraum zuzulassen, in dem die Rechnungsberichtigung erfolgte. Dies führte dazu, dass in den ursprünglichen Veranlagungszeiträumen, in denen zunächst die Vorsteuer gezogen wurde, Nachzahlungszinsen gefordert wurden.

Dem hat nunmehr der EuGH mit Urteil vom 15.09.2016 einen Riegel vorgeschoben. Eine rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ist somit zugelassen.
Offen blieb lediglich die Frage, ob dies für alle erforderlichen Rechnungspflichtangaben gilt oder, ob etwa ein falscher Leistungsempfänger einen gravierenderen Mangel als eine fehlende Steuernummer darstellt und somit eventuell nicht rückwirkend berichtigt werden kann.

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Der BFH hat sich zwischenzeitlich mit Urteil vom 20.10.2016 der Auffassung des EuGH angeschlossen und ist damit von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen. Nunmehr sind rückwirkende Berichtigungen von formal fehlerhaften Rechnungen möglich.

Bei allen Feinheiten und Tücken dieser Rechtsprechung sind wir für Sie da. Beispielsweise übernehmen wir gern die Prüfung Ihrer Rechnungen.


Schönheitsreparaturen oder anschaffungsnahe Herstellungskosten? Wir klären auf!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich intensiv mit der Behandlung von Grundstücksaufwendungen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Erwerb der Immobilie befasst (drei Urteile vom 14.06. 2016).

Grundsätzlich wird im Gesetz geregelt, dass Investitionen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung der Immobilie durchgeführt werden, als Anschaffungskosten zu behandeln sind, sofern diese 15% der ursprünglichen Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Ausgenommen sind hiervon lediglich Aufwendungen für jährliche Erhaltungsarbeiten.

Fraglich war bislang, ob durchgeführte Schönheitsreparaturen (beispielsweise das Streichen und Tapezieren von Wänden) in die Betrachtung mit einzubeziehen sind.

Dies hat der BFH mit o. g. Urteilen nunmehr bejaht. Zu den nicht einzubeziehenden jährlichen Erhaltungsarbeiten zählen demzufolge überwiegend regelmäßige Wartungsarbeiten, wie beispielsweise Heizungs- oder Aufzugswartungen.

 


Sozialabgaben steigen: Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 2017

In Deutschland sind Löhne und Gehälter auch im vergangenen Jahr weiter gestiegen. Was eigentlich eine gute Nachricht ist, veranlasste das Bundeskabinett zu einer erneuten Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung.

Die neue Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt ab 01.01.2017 monatlich 6.350,00 € (derzeit 6.200,00 €) (West) und 5.700,00 € (derzeit 5.400,00 €) (Ost).

Zeitgleich ändert sich die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese wird von derzeit 4.237,50 € auf 4.350,00 € monatlich erhöht.

Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze wird ebenfalls von 56.250,00 € auf nun 57.600,00 € pro Jahr angepasst und erschwert somit den Zugang zur privaten Krankenversicherung.

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Also Achtung: Für sozialversicherungspflichtige Angestellte, die über die hier genannten Bemessungsgrenzen verdienen, bedeutet dies, dass sie ab Januar 2017 höhere Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, bzw. zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen. Somit bleibt weniger Netto vom Gehalt übrig, sofern sich die Bezüge nicht erhöhen.