Lohntipp


Ausblick Lohnabrechnung: Wichtiges für den Jahreswechsel 2019/20

Ein aufregendes Jahr 2019 verabschiedet sich und eines ist schon jetzt klar: Auch das Jahr 2020 wird wieder neue Herausforderungen für uns bereithalten. Traditionell stellt Ihnen unser A&L Lohnteam hier eine Übersicht aller wichtigen Lohn-Informationen zum Jahreswechsel vor. Sie haben Fragen zu einzelnen Themen? Bitte kontaktieren Sie uns.

 

Klicken Sie einfach auf diesen Link: Wichtiges für den Jahreswechsel 2019/20 (pdf)

 


Elektronisches Fahrtenbuch – Steuern sparen beim Autofahren?

Ob Transporter oder kleiner Stadtflitzer: Viele Fahrzeuge werden in Deutschland beruflich genutzt. Sind auch Sie beruflich viel mit dem Auto unterwegs und nutzen dafür ein übliches Fahrtenbuch in Papierform? Aufgepasst: Diese werden im Zuge von Lohnsteuer-Außenprüfungen oft aufgrund von Formfehlern verworfen und die teurere 1% – Methode kommt zum Zuge.

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Elternzeit & Urlaubsanspruch – Keine Kürzung ohne schriftliche Erklärung

Steuerberater Berlin Mitte

Bereits am 19.05.2015 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Kürzung des Urlaubsanspruches bei Elternzeit neu entschieden.

Während der Elternzeit erwerben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Urlaubsansprüche. Auch dann, wenn sie gar nicht arbeiten, also wenn ihr Arbeitsverhältnis ruht. Auf Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann der Arbeitgeber den Urlaub um jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.

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Digital mit A&L: Steuerbefreiung bei mobilen Geräten

Die Nutzung innovativer Technologien wie z.B. mobile Geräten wird für viele Unternehmen zunehmend attraktiv, auch um die Arbeitsflexibilität des Mitarbeiters zu erhöhen. Der entstehende geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsmittel ist steuerfrei.

Diese Steuerbefreiung umfasst u.a.:

  • die Verwendung des betrieblichen Laptops oder Tablets inkl. Zubehör zu privaten Zwecken
  • die private Nutzung des betrieblichen Internetzugangs, des Telefons am Arbeitsplatz oder dem Handy
  • die Überlassung von betrieblichen System- und Anwendungsprogrammen zur privaten Nutzung

 

Achtung: Diese Steuerbefreiung gilt nicht bei Übereignung. Der Arbeitgeber muss Eigentümer der überlassenen Geräte sein.


Lohntipp: Erholungsbeihilfe – eine Alternative zum Urlaubsgeld

Steuerberater Berlin Mitte

Viele Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern ein Urlaubsgeld, um ihnen den Urlaub zu versüßen. Spätestens jedoch nach der Lohnabrechnung folgt die Ernüchterung, wenn netto meist nur noch die Hälfte vom Brutto übrig bleibt.

Eine gute Alternative ist hier die Zahlung von Erholungsbeihilfen, die ohne Abzüge für den Mitarbeiter ausgekehrt werden können, wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer in Höhe von 25% übernimmt. Bedingung für die Zahlung von Erholungsbeihilfen ist, dass diese für Erholungszwecke verwendet wird, ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers ist hierzu ausreichend.

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Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer – vermeiden Sie steuerliche Klippen

Vor allem in der Stadt investieren Arbeitnehmer viel Zeit, Geduld und Geld in die Parkplatzsuche. Aus diesem Grund überlassen viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Parkplätze kostenfrei bzw. vergünstigt. Hierbei können ungewollte steuerliche Folgen auftreten, die sich vermeiden lassen.

Überlassen Sie Ihrem Arbeitnehmer verbilligt oder unentgeltlich einen Parkplatz, handelt es sich hierbei nicht um Arbeitslohn und ist somit vom Arbeitnehmer nicht zu versteuern. Anders ist die Sache zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer einen Parkplatz anmietet und der Arbeitgeber ihm hierfür einen Zuschuss gewährt. In diesem Fall wäre dieser Zuschuss der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Auch aus umsatzsteuerlicher Sicht ist Vorsicht geboten. Erfolgt die Parkplatzüberlassung unentgeltlich, handelt es sich um keinen besteuerbaren Vorgang und ist demnach nicht umsatzsteuerpflichtig. Bei einer
(teil-)entgeltlichen Überlassung handelt es sich hingegen um eine Leistung, die der Umsatzsteuer unterliegt. Die Parkplatzgewährung sollte demzufolge immer unentgeltlich an den Arbeitnehmer erfolgen, damit keine unerwünschten steuerlichen Folgen auftreten.

Sie sind unsicher oder haben konkrete Fragen zum Thema Parkplatzüberlassung? Sprechen Sie uns einfach an.


Lohntipp Pflegefall: Wenn das Leben dazwischen funkt

Den heutigen Tag, das kommende Jahr oder die eigene Zukunft – der Mensch plant im Allgemeinen gern und ununterbrochen. Dies gibt ihm ein wohliges Gefühl der Sicherheit. Er hat das Leben vermeintlich im Griff! Doch allzu oft funkt das Selbige unbeherrschbar dazwischen, wie beispielsweise bei einem akuten Pflegefall in der Familie.

Für Angehörige stellt diese plötzlich eintretende Pflegesituation eine besondere Belastung dar. Zeitliche Flexibilität wird nun am nötigsten gebraucht. Sie als Arbeitgeber können hier unterstützen. Denn um die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in solchen Notfällen zu erleichtern, bietet der Gesetzgeber vielseitige Möglichkeiten …

 

Vollständiger Beitrag (pdf): » Pflegefall – Wenn das Leben dazwischen funkt


Lohntipp: Aufzeichnungsübersicht zum Mindestlohn 2.0

Bereits in der Oktober-Ausgabe unseres Newsletters informierten wir Sie über die anstehende Erhöhung des Mindestlohnes ab 01.01.2017.

Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn auch überall tatsächlich für die geleistete Arbeitszeit bezahlt wird, müssen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten erfüllt werden:

o Aufzuzeichnen sind Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit.
o Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen.
o Bei der Beschäftigung von nahen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern des Arbeitgebers etc.) sind die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.
o Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
o Auf Verlangen des Zolls müssen die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitgehalten werden.

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Für wen gelten diese Pflichten:
o Betroffen sind alle Betriebe, die der Sofortmeldepflicht unterliegen
o Für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte gilt die Aufzeichnungspflicht in allen Branchen

Bitte achten Sie darauf, dass bereits die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Aufzeichnung bzw. das nicht vollständige Bereithalten mit max. 30.000 € Bußgeld geahndet werden kann.

Heißer Tipp: Unser Lohnteam empfiehlt Ihnen die hauseigene App „einfach erfasst“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Diese kann kostenfrei auf alle mobilen Endgeräte heruntergeladen werden und vereinfacht die Erfassung sowie Übermittlung von Arbeitszeiten.

Unser Lohnteam unterstützt Sie auch gern mit passenden Vorlagen.


Lohntipp: Clever optimieren mit A&L Kompaktbroschüre

Sind Ihre Mitarbeiter zufrieden und engagiert?

 

Anerkennung und Vergütung spielen für viele Mitarbeiter eine sehr wichtige Rolle. Eine individuelle Lohnoptimierung kann dabei helfen.
So könnte beispielsweise das Gehalt Ihrer treuen Mitarbeiter durch Tank- bzw. Verzehrgutschein, als steuerfreies Arbeitnehmerextra, aufgewertet werden? Oder Ihr neuer Mitarbeiter erhält Fahrkostenzuschüsse etc.

 

Bieten Sie Ihren Fachkräften ein ‘Mehr‘ an ‘Netto‘. Nutzen Sie dazu unsere frisch gedruckte Kompaktbroschüre zum Thema Lohn- und Gehaltsoptimierung. Sprechen Sie uns an und erhalten Sie die aktuellste digitale Auflage unserer Kompaktbroschüre.
Unser Lohnteam steht Ihnen gern persönlich zur Seite.

 

 

 

 

 

 


Frage: A. Schmidt am 02.01.2017

Hallo, können Sie mir auch beim Thema ‘lohnsteuerliche Optimierung von E-Bikes’ weiterhelfen?

Antwort: A & L am 02.01.2017

Natürlich! Unser Lohnteam hilft Ihnen auch bei dieser konkreten Frage weiter. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit unserem Sekretariat für ein Erstgespräch. Wir freuen uns auf Sie.


 


Lohntipp: Übernahme von Weiterbildungskosten

Bekannt ist: Alle Kosten, die der Arbeitgeber für die Weiterbildung von Arbeitnehmern im eigenbetrieblichen Interesse übernimmt, stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Nun schafft ein Urteil weitere Fakten: Der Kläger betreibt ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind die Fahrer verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen fortzubilden.

Die Kosten für die vorgeschriebenen Maßnahmen übernahm der Kläger für seine angestellten Fahrer, wozu er nach tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet war.

Das beklagte Finanzamt sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Kläger für die entsprechenden Lohnsteuerbeträge in Haftung. Der Kläger trug dagegen vor, dass die Kostenübernahme in seinem eigenbetrieblichen Interesse liege.

 

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Was nun? Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Senat sah in der Übernahme der Fortbildungskosten keinen Arbeitslohn, weil der Kläger ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse gehabt habe.

Die Weiterbildungen dienten nicht nur der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, sondern auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebes. Für das eigenbetriebliche Interesse spreche schließlich auch die tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme.


Lohntipp: Lohn- und Gehaltsdokumente digital verwalten

Steuerberater Berlin MitteFür viele Arbeitnehmer gehören Online-Banking und virtuelles Shopping längst zum Alltag. Für Sie auch?

Mit „DATEV Arbeitnehmer online“ ist es möglich, Ihren Arbeitnehmern Lohn- und Gehaltsdokumente sowie Lohnsteuerbescheinigungen und Sozialversicherungsmeldungen künftig online zur Verfügung zu stellen. Eine Zusendung per Post ist somit nicht mehr nötig.

Sowohl Ihr Unternehmen als auch Ihre Mitarbeiter profitieren von diesem Angebot. Einmal eingeloggt, können Arbeitnehmer flexibel und jederzeit von überall auf ihre Lohn- und Gehaltsdokumente zugreifen.

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Lohntipp: Steuerlich begünstigt – Ergonomie am Arbeitsplatz

lohntippGerade bei Tätigkeiten im Büro nehmen die Rückenprobleme und damit verbundene krankheitsbedingte Ausfälle von Mitarbeitern mehr und mehr zu. Das ist nicht nur sehr bedauernswert, es senkt vor allem auch die Leistungsfähigkeit jedes Unternehmens.

Als Arbeitgeber können Sie mit einer gezielten Gesundheitsförderung entgegenwirken und werden dabei sogar steuerlich unterstützt. Pro Jahr sind 500 Euro je Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei!

Wie wäre es also z.B. einmal mit einem gezielten Ergonomie Coaching für die Mitarbeiter Ihres Unternehmens? Hierbei werden ganzheitlich und nachhaltig Wissen auf den Gebieten Ergonomie, Ernährung und Stressbewältigung vermittelt. Eine gesunde Arbeitsplatzgestaltung ist eine sehr gute Prävention in Sachen Haltungsschäden durch einseitige Tätigkeiten und den damit verbundenen Spätfolgen.

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Auch andere Dienstleistungen bzw. Barzuschüsse können Sie Ihren Arbeitnehmern zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (sog. Primärprävention) zuwenden. Folgende Maßnahmen werden u.a. anerkannt:

  • Änderung der Bewegungsgewohnheiten, z. B. Reduzierung von Bewegungsmangel
  • Ernährung, wie Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Übergewicht
  • Stressbewältigung und Entspannung
  • Suchtmittelkonsum, z. B. Förderung des Nichtrauchens
  • Gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung

Wichtig ist, diese Dienstleistungen/Barzuschüsse dürfen einen Wert von jährlich 500,00 Euro netto je Arbeitnehmer nicht übersteigen, müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen entsprechen.
Dies setzt u. a. voraus, dass die Maßnahmen von einem qualifizierten Anbieter durchgeführt werden. Zuschüsse für Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios können nicht steuer- und beitragsfrei gezahlt werden.


Lohntipp: Erholungsbeihilfen

Erholungsbeihilfe

eine Alternative zum Urlaubsgeld

Ferienzeit – Urlaubszeit. Viele Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern ein Urlaubsgeld, um ihnen den Urlaub zu versüßen. Spätestens jedoch nach der Lohnabrechnung folgt die Ernüchterung, wenn davon netto meist nur noch die Hälfte übrig bleibt.

Eine gute Alternative ist hier die Zahlung von Erholungsbeihilfen, die ohne Abzüge für den Mitarbeiter ausgekehrt werden können, wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer in Höhe von 25% übernimmt.
Bedingung für die Zahlung von Erholungsbeihilfen ist, dass diese für Erholungszwecke verwendet wird, ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers ist hierzu ausreichend.

Zusätzlich zum vereinbarten Gehalt kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine sogenannte Erholungsbeihilfe in Höhe von 156,00 € pro Jahr zahlen.

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Ist der Arbeitnehmer verheiratet, kommen noch einmal 104,00 € für den Ehegatten hinzu und weitere 52,00 € für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind.

Für eine Familie mit zwei Kindern bedeutet das, dass eine jährliche Erholungsbeihilfe in Höhe von 364,00 € gezahlt werden könnte.

Achtung! Die genannten Beträge sind Freigrenzen, d.h., bei Überschreiten ist eine Pauschalierung nicht mehr möglich.